Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)

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Quellenkennung: 42d67037-2b5d-458e-9178-d46e91ee9e45. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.10.2014 Fassung Gültig ab 01.06.2019

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Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung bestimmt mit bei Entscheidungen zur 1. Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung, 2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung, 3. Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung, 4. Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen, 5. sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, 6. Gestaltung der Hausordnung in der Wohngemeinschaft, 7. Verwendung gemeinsamer Mittel für die Haushaltsführung in der Wohngemeinschaft vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Regelungen.   Zur Umsetzung der Mitbestimmung informiert die verantwortliche Fachkraft die Nutzerinnen und Nutzer schriftlich oder durch Aushang über die mitbestimmungspflichtige Fragestellung. Sofern die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung nicht binnen vier Wochen nach der Information eine Rückmeldung gibt oder Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung mitteilt, gilt ihre Zustimmung zur Entscheidung als erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mitwirkung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wirkt insbesondere mit bei: 1. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen, 2. einer Änderung der Kostensätze, 3. wesentlichen Veränderungen des Angebotes, 4. einem Zusammenschluss mit einer anderen Wohngemeinschaft, 5. Entscheidungen über umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten, 6. der Einstellung der verantwortlichen Fachkraft, 7. der Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer.   (2) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ist verpflichtet, der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden. In diesem Fall müssen die Mitglieder der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung über das, was sie erfahren, schweigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Grundsätze der Zusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung und die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung soll rechtzeitig und umfassend von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter über ihre Rechte und alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.   (2) Die Anträge und Beschwerden der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung müssen von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, muss die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter dies schriftlich begründen.   (3) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die ihrer Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Leistungsanbieterinnen oder der Leistungsanbieter nach ihrer Auffassung nicht mit geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar oder für die Nutzerinnen und Nutzer nicht zumutbar sind.   (4) Wenn die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung in den Angelegenheiten, die ihrer Mitbestimmung unterliegen, ihre Zustimmung nicht erteilt und auch nach einer Besprechung mit den Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern keine Einigung zustande kommt, wird die zuständige Behörde versuchen, zu vermitteln. Kommt auch dadurch keine Einigung zustande, entscheidet sie unter Abwägung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer und der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter nach billigem Ermessen.   (5) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Verfahrensregelungen zur Arbeit der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende vertritt die Interessen der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung gegenüber den Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern und regelt das Verfahren der Beratungen.   (2) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung kann sich mit ihren Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die zuständige Behörde wenden.   (3) Beschlüsse trifft die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.   (4) Von jeder Sitzung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung muss ein Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung angefertigt werden. Die Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter unterstützen das in geeigneter Weise.   Abschnitt 3 Anzeige- und Dokumentationspflichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Anzeigepflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Zur Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, die oder der die Nutzerinnen und Nutzer in der Wohngemeinschaft betreut. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, 2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Wohngemeinschaft, 3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Wohngemeinschaft sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren, 4. die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und der Beschäftigten sowie deren Stellenumfang und Qualifikation, 5. den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der verantwortlichen Fachkraft wesentlich sind, 6. ein Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossenen Verträge, 7. die Regelungen in der vorgesehenen Hausordnung in der Wohngemeinschaft und 8. die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.   (2) Steht die verantwortliche Fachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Wohnraumüberlassung und Aufnahme der Betreuung nachzuholen.   (3) Übernimmt ein ambulanter Dienst kurzfristig die Betreuung einer bereits bestehenden Wohngemeinschaft, sind die erforderlichen Anzeigen umgehend nachzuholen.   (4) Der zuständigen Behörde sind Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 nur, wenn sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer um mindestens zwei Personen oder die Zahl der Beschäftigten um ein Vollzeitäquivalent oder mehr gegenüber der letzten Anzeige ändert. Eine quartalsweise Meldung ist ausreichend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Dokumentationspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bestimmungen des § 24 gelten entsprechend.   Kapitel 3 Servicewohnen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Anzeigepflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, die oder der die Leistung des Wohnens erbringt und die Grundleistungen selbst anbietet oder bestimmt, von wem sie abzunehmen sind. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, 2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Servicewohnanlage und 3. ein Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossenen Verträge.   Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.   Kapitel 4 Ambulante Dienste Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Anzeigepflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, 2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter, 3. die pflegerische Konzeption des ambulanten Dienstes und 4. den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Unternehmens- und Pflegedienstleitung wesentlich sind. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind ambulante Dienste, die ausschließlich Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949) geändert worden ist, erbringen.   (2) Soweit für eine Nutzerin oder einen Nutzer in einer Wohngemeinschaft Betreuungsleistungen erbracht werden, muss die Anzeige auch die Anschrift der Wohnung enthalten. Die Namen der betreuten Personen sind nicht mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht nach diesem Absatz gilt nicht, wenn die betreuten Personen miteinander verwandt sind oder in einer Partnerschaft leben und dies den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern bekannt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Dokumentationspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Für die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in ambulanten Diensten gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend.   Kapitel 5 Gasteinrichtungen   Abschnitt 1 Anforderungen an die Wohnqualität Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 8 und § 38 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege müssen über einen angemessen großen Gemeinschaftsraum sowie ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für die Tagesgäste (Ruheräume, Liegesessel) und sanitäre Anlagen (Waschbecken, Dusche, separates WC) verfügen.   (2) Bei der baulich räumlichen Gestaltung ist eine Nettogrundfläche von 18 qm je vorgesehenem Betreuungsplatz vorzusehen.   (3) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur zu sorgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Hospize Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In Hospizen soll ein Angebot von höchstens 16 Plätzen vorgehalten werden.   (2) Die Zimmer sind in ihrer Größe und Ausstattung so zu gestalten, dass dort die Aufnahme von mindestens einer Besucherin oder einem Besucher möglich ist. Für Besucherinnen und Besucher soll zudem die Übernachtung in einem Gastzimmer ermöglicht werden.   (3) Im Übrigen finden die §§ 6 bis 8 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Einrichtungen der Kurzzeitbetreuung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anforderungen an die Wohnqualität richten sich nach §§ 6 bis 8.   Abschnitt 2 Personelle Anforderungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Besondere Fachkraft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Hospizen muss mindestens eine Pflegefachkraft eine Fortbildung im Bereich Palliativpflege abgeschlossen haben.   Abschnitt 3 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Vertrauenspersonen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Bestellung von Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen gilt § 22. Für deren Arbeit gelten die Regelungen der §§ 10 bis 13 und 19 Absatz 3 entsprechend.   Abschnitt 4 Anzeige- und Dokumentationspflichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Anzeigepflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege muss die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes folgende Angaben enthalten: 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, 2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Einrichtung und 3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung und die Konzeption der Einrichtung.   Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.   (2) Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 23 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Dokumentationspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für Kurzzeiteinrichtungen und Hospize gelten die Bestimmungen des § 24 entsprechend.   (2) Für die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend.   Teil 3 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer als Leistungsanbieterin oder als Leistungsanbieter einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, einer Gasteinrichtung oder einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Beirat, das Vertretungsgremium oder die Vertrauensperson oder entgegen § 31 Absatz 1 Satz 2 die Nutzerinnen -und Nutzerversammlung nicht über beabsichtigte Maßnahmen, die der Mitwirkung unterliegen, informiert, 2. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 31 Absatz 4 Entscheidungen trifft oder Maßnahmen durchführt, ohne dass die Zustimmung des Beirates, des Vertretungsgremiums oder der Vertrauensperson oder nach einer Erörterung die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, 3. die Anzeige nach § 23 oder § 33 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 13 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 Anträge oder Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet oder die Ablehnung nicht schriftlich begründet oder 5. der Dokumentationspflicht nach §§ 24, 34, 37 und 44 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt auch, wer als Leistungsanbieterin oder als Leistungsanbieter einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Absatz 3 keine Wahl zum Beirat durchführt, 2. entgegen § 16 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der zuständigen Behörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl eines Beirates nicht mitteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung im Amt befindliche Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Nach Ablauf der Amtszeit eines Beirates wird ein neues Beratungsgremium nach den Vorschriften dieser Verordnung gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) außer Kraft.   (2) Diese Verordnung ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, neugefasst durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), die Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553) und die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896).   (3) Das zuständige Ministerium überprüft unter Mitwirkung der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 des Wohn- und Teilhabegesetzes die Wirksamkeit dieser Verordnung. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis bis zum 31. Dezember 2019.     Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.