Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)

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Quellenkennung: 42d67037-2b5d-458e-9178-d46e91ee9e45. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.10.2014 Fassung Gültig ab 01.06.2019

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tungsleitung, der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu beantragen, die den Nutzerinnen und Nutzern dienen, 2. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln, 3. neuen Nutzerinnen und Nutzern zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden, 4. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten, 5. mindestens einmal jährlich eine Nutzerinnen- und Nutzerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben, 6. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht, 7. mit der Einrichtungsleitung und den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mitbestimmung des Beirates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Beirat bestimmt mit bei Entscheidungen der Einrichtungsleitung 1. zur Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung, 2. zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung und 3. zur Gestaltung der Hausordnung.   Zur Umsetzung der Mitbestimmung informiert die Einrichtungsleitung den Beiratsvorsitz schriftlich über die mitbestimmungspflichtige Fragestellung. Der oder die Vorsitzende führt eine Befassung des Beirates mit der Fragestellung herbei. Sofern der Beirat nicht binnen vier Wochen nach der Information durch die Einrichtungsleitung eine Rückmeldung gibt oder Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung mitteilt, gilt seine Zustimmung zur Entscheidung als erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mitwirkung des Beirates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Beirat wirkt insbesondere mit bei Entscheidungen über: 1. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen, 2. eine Änderung der Kostensätze, 3. die Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung, 4. Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen, 5. wesentliche Veränderungen des Angebotes, 6. einen Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung, 7. umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten, 8. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, 9. die Einstellung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung 10. die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gewalt.   (2) Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden.   (3) Über personenbezogene Kenntnisse aus einer Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 sind die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Grundsätze der Zusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beirat und Einrichtungsleitung sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten. Der Beirat soll rechtzeitig und umfassend von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter und der Einrichtungsleitung über seine Rechte und alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.   (2) Die Anträge und Beschwerden des Beirats müssen von der Einrichtungsleitung spätestens nach zwei Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, muss die Einrichtungsleitung dies bei der Beantwortung schriftlich begründen.   (3) Der Beirat kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die seiner Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Einrichtungsleitung nicht mit geltenden rechtlichen Bestimmungen oder mit den Belangen der Nutzerinnen und Nutzer vereinbar sind.   (4) Wenn der Beirat in den Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, seine Zustimmung nicht erteilt und auch nach einer Besprechung zwischen Einrichtungsleitung und Beirat keine Einigung zustande kommt, wird die zuständige Behörde versuchen, zu vermitteln. Kommt immer noch keine Einigung zustande, entscheidet sie unter Abwägung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer und der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter nach billigem Ermessen.   (5) Der Beirat bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett und erhält die Möglichkeit, kostenfrei Mitteilungen an die Nutzerinnen und Nutzer zu versenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Anzahl der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt: a) drei bei bis zu 50 Nutzerinnen und Nutzern, b) jeweils zwei je angefangene weitere 50 Nutzerinnen und Nutzer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Wahlgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können von den Nutzerinnen und Nutzern, ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie – soweit vorhanden – von der gewählten Vertretung der Seniorinnen und Senioren der Kommunen unterbreitet werden.   (2) Jede Nutzerin und jeder Nutzer hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen.   (3) Lebt bei Stimmengleichheit nur eine der Personen mit gleicher Stimmzahl in der Einrichtung, so ist diese gewählt. In allen anderen Fällen einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.   (4) Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen in den Beirat nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Wahlverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit wählt der Beirat einen Wahlausschuss aus drei Nutzerinnen oder Nutzern aus, der die neue Wahl eines Beirats organisiert. Der Wahlausschuss wird bei seiner Aufgabe von der Einrichtungsleitung und vom Beratungsgremium unterstützt.   (2) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder im schriftlichen Verfahren gewählt werden soll. Er teilt allen Nutzerinnen und Nutzern rechtzeitig (spätestens vier Wochen vorher) den Ort und den Zeitpunkt der Wahl sowie die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten mit.   (3) Gibt es keinen Beirat oder wählt der Beirat nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Nutzerinnen und Nutzer für den Wahlausschuss aus oder steht keine Nutzerin oder kein Nutzer für den Wahlausschuss zur Verfügung, muss die Einrichtungsleitung die Wahl nach den Grundsätzen dieser Verordnung durchführen.   (4) Die Einrichtungsleitung hält bei einer Wahl die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, den Ablauf des Wahlverfahrens und das Wahlergebnis schriftlich fest und teilt dies der zuständigen Behörde mit. Kann kein Beirat gewählt werden, hat sie auch das unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde bekannt zu geben.   (5) Der Wahlausschuss informiert die Nutzerinnen und Nutzer durch einen Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Mittel über das Ergebnis der Wahl und lädt den Beirat innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zur ersten Sitzung ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Amtszeit des Beirates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Amtszeit beträgt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe vier Jahre, in anderen Einrichtungen zwei Jahre. Bestehen Zweifel über die Zuordnung einer Einrichtung, legt die zuständige Behörde die Wahlzeit auf Antrag der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter oder mindestens einer Nutzerin oder eines Nutzers fest. Sie kann die Wahlzeit auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf zwei Jahre verkürzen, wenn sich die längere Wahlzeit einrichtungsbezogen nicht als umsetzbar erwiesen hat.   (2) Die Amtszeit endet bereits vor Ablauf dieser Frist, wenn die Anzahl der Mitglieder im Beirat um mehr als die Hälfte gesunken ist, ohne dass Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren  (1) Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Rücktritt vom Amt oder 3. Ausscheiden aus der Einrichtung.   (2) Sind Angehörige oder gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungen einer Nutzerin oder eines Nutzers in den Beirat gewählt, so verbleiben sie bis zum Ablauf der Amtszeit auch dann im Beirat, wenn die Nutzerin oder der Nutzer aus der Einrichtung ausscheidet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende vertritt die Interessen des Beirats und der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber der Einrichtungsleitung.   (2) Die oder der Vorsitzende des Beirats lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die Einrichtungsleitung muss von dem Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen wird.   (3) Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ist die Hinzuziehung zur Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz erforderlich, sind Fahrtkosten und andere Auslagen (einschließlich angemessenen Honorars) für hinzugezogene Fachleute von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu zahlen. Der Beirat kann sich mit seinen Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die zuständige Behörde wenden.   (4) Beschlüsse trifft der Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.   (5) Von jeder Sitzung des Beirates muss ein Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzung angefertigt werden. Die Einrichtungsleitung unterstützt hierbei in geeigneter Weise. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bildung und Amtszeit des Beratungsgremiums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Beratungsgremium nach § 22 Absatz 5 Satz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes wird auf Wunsch des Beirates gebildet. Das Beratungsgremium soll nicht mehr Mitglieder als der Beirat haben. Die Einrichtungsleitung fordert Interessentinnen und Interessenten durch einen öffentlichen Aushang in der Einrichtung auf, ihre Bereitschaft an einer Mitarbeit im Beratungsgremium zu bekunden. Der Beirat bestimmt die Mitglieder des Beratungsgremiums und informiert die Einrichtungsleitung. Diese hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten. Die Amtszeit des Beratungsgremiums entspricht der Amtszeit des Beirates. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Vertretungsgremium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde fordert die Angehörigen sowie die rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Nutzerinnen und Nutzer durch einen öffentlichen Aushang in der Einrichtung auf, sich bei Bereitschaft an einer Mitarbeit im Vertretungsgremium zu melden. Aus den Interessierten bestimmt die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Mitglieder des Vertretungsgremiums. Das Vertretungsgremium hat so viele Mitglieder, die gleiche Amtszeit und die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Bestellung ist den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und der Leistungsanbieterin bzw. dem Leistungsanbieter schriftlich mitzuteilen. Die Einrichtungsleitung hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.   (2) Sobald ein Beirat gewählt werden kann, erlischt die Funktion des Vertretungsgremiums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bestellung einer Vertrauensperson Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson, so beträgt die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.   (2) Zur Vertrauensperson kann nur eine Person bestellt werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Sie muss von der zuständigen Behörde und von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter, von denen, die den Aufenthalt in der Einrichtung bezahlen und von denen, die die Interessen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters vertreten, unabhängig sein. Ausgeschlossen als Vertrauensperson ist auch, wer als Angehörige oder Angehöriger den Aufenthalt einer Nutzerin oder eines Nutzers bezahlt. Die Vertrauensperson muss mit der Bestellung einverstanden sein.   (3) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn 1. die Vertrauensperson die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt, 2. die Vertrauensperson gegen ihre Amtspflichten verstößt, 3. sie ihr Amt niederlegt, 4. ein Beirat oder ein Vertretungsgremium gebildet worden ist, 5. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Vertrauensperson und den Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr möglich ist.   (4) § 21 Absatz 1 Sätze 4 und 5 und Absatz 2 gilt entsprechend.   (5) Die Vertrauensperson hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat der Vertrauensperson zur Ausübung ihres Amtes Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihr zu ermöglichen, sich mit den Nutzerinnen und Nutzern in Verbindung zu setzen.   Abschnitt 4 Anzeige- und Dokumentationspflichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Anzeigepflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 angefügt sowie § 25 Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten: 1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, 2. die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Einrichtung, 3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Einrichtung sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren, 4. die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, deren Aufnahme beabsichtigt ist, 5. die Zahl der Beschäftigten sowie deren Stellenumfang und Qualifikation, 6. den Namen und die berufliche Ausbildung der Einrichtungsleitung, 7. den Namen, die berufliche Ausbildung und die Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Pflegedienstleitung sowie bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe der verantwortlichen Fachkraft wesentlich sind, 8. die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.   (2) Stehen die Einrichtungsleitung oder die Pflegedienstleitung beziehungsweise in Einrichtungen der Eingliederungshilfe die verantwortliche Fachkraft zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Wohnraumüberlassung und Aufnahme der Betreuung nachzuholen.   (3) Der zuständigen Behörde sind Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 nur, wenn sich die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer oder der Beschäftigten um mehr als 10 Prozent gegenüber der letzten Anzeige ändert. Hinsichtlich Absatz 1 Nummer 4 beziehen sich die anzeigepflichtigen Änderungen auf die tatsächlich aufgenommenen Nutzerinnen und Nutzer gegenüber den bisher als beabsichtigt oder tatsächlich aufgenommen gemeldeten. Eine quartalsweise Meldung ist ausreichend.   (4) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde die Zahl freier und belegbarer Plätze tagesaktuell über die Datenbank nach § 5 zu übermitteln. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind von dieser Pflicht ausgenommen. Die Zahl der freien und belegbaren Plätze darf unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten der Einrichtung sowie der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters im Internet veröffentlicht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Dokumentationspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aus der Dokumentation nach § 10 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss ersichtlich werden: 1. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume, 2. der Name und der Vorname der Beschäftigten, deren Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit sowie die anhand der Dienstpläne jeweils für den Vormonat und den laufenden Monat ermittelbare und die für den kommenden Monat geplante Arbeitszeit aller Beschäftigten, 3. der Name und der Vorname der Nutzerinnen und Nutzer sowie der quartalsweise ermittelbare differenzierte Betreuungs- und Pflegebedarf aller Nutzerinnen und Nutzer, 4. die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Förder- und Hilfepläne für die Nutzerinnen und Nutzer, 5. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Nutzerinnen und Nutzern sowie die Angabe der oder des für die Anordnung und die Dauer der Maßnahme verantwortlichen Beschäftigten, 6. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, 7. die Vollmachten der Nutzerinnen und Nutzer und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen, 8. bestehende Vereinbarungen mit Haus-, Fach- und Zahnärzten, 9. bestehende Kooperationen mit den besonderen Angeboten der ambulanten Palliativversorgung, 10. die Konzepte zur Sicherung der Betreuungsqualität und der Teilhabe und zur Gewaltprävention.   Kapitel 2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften   Abschnitt 1 Anforderungen an die Wohnqualität Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Allgemeine Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 angefügt sowie § 25 Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat, soweit die Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit intensiv-pflegerischem Betreuungsbedarf es erfordert, jederzeit eine Notstromversorgung zu gewährleisten.   (2) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Individualbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jeweils höchstens vier Nutzerinnen und Nutzer muss ein Duschbad mit WC vorhanden sein. Bei Wohngemeinschaften in Neubauten sind mindestens Tandembäder vorzusehen.   (2) Die Wohnfläche der Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer muss ohne Bad mindestens 14 qm betragen. Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von dieser Anforderung zulassen, wenn dies durch eine über die Anforderungen des § 27 Absatz 1 hinausgehende Gemeinschaftsfläche ausgeglichen wird und die verbleibende Fläche so groß ist, dass der Zweck des Gesetzes insbesondere im Hinblick auf Selbstbestimmung und Achtung der Privatsphäre nicht gefährdet wird.   (3) Der Zugang zu den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar von den Verkehrsflächen oder Gemeinschaftsräumen möglich sein. Die Zimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein.   (4) Die Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer müssen über die baulich-technischen Voraussetzungen für Rundfunk- und Fernsehempfang sowie die Nutzung von Telefon und Internet verfügen. Die Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch bei Bettlägerigkeit Blickbezüge zum Außenbereich ermöglicht werden. Auf Wunsch oder auf Grund des konkreten Pflege- oder Betreuungsbedarfs der Nutzerinnen und Nutzer müssen die technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme einer Notrufanlage vorgehalten werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Gemeinschaftsbereiche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der Wohngemeinschaft muss mindestens ein Raum für die gemeinschaftliche Nutzung vorhanden sein. Dafür sind mindestens drei qm je Nutzerin und Nutzer vorzusehen. Wird die Küche in den Raum für die gemeinschaftliche Nutzung integriert (Wohnküche), muss dieser eine entsprechend größere Fläche haben. Sofern die Wohngemeinschaft nach ihrer Konzeption auf die Betreuung durch mindestens eine ständig anwesende Betreuungskraft ausgerichtet ist, muss durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer in ihrer Lebensgestaltung nicht eingeschränkt werden. Davon ist auszugehen, wenn zusätzlich ein Dienstzimmer vorgehalten wird.   (2) Bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Anforderungen des Absatz 1 zulassen, wenn dies durch eine über die Anforderungen des § 26 Absatz 2 hinausgehende Wohnfläche der Einzelzimmer ausgeglichen wird.   (3) Die Wohngemeinschaft muss über mindestens eine Küche oder Wohnküche mit einer dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer entsprechenden Küchenausstattung verfügen.   Abschnitt 2 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Aufgaben der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Maßnahmen bei der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu beantragen, die den Nutzerinnen und Nutzern dienen, 2. Beschwerden und Anregungen an die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter weiterzugeben und mit ihr oder ihm darüber zu verhandeln, 3. neuen Nutzerinnen und Nutzern zu helfen, sich in der Wohngemeinschaft zurechtzufinden und 4. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht, 5. mit den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mitbestimmung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.