Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)

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Quellenkennung: 42d67037-2b5d-458e-9178-d46e91ee9e45. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.10.2014 Fassung Gültig ab 01.06.2019

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.10.2014 Fassung Gültig ab 01.06.2019 Fußnoten Anlage 1 (alt) aufgehoben und Anlage 2 (alt) umbenannt in Anlage 1 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Vom 23. Oktober 2014   Auf Grund des § 45 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4 bis 7 und Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes (Artikel 2 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625)) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Benehmen mit dem Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags sowie - hinsichtlich des § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Wohn- und Teilhabegesetzes - im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeiner Teil   Kapitel 1 Personelle Anforderungen an alle Wohn- und Betreuungsangebote § 1 Fachkräfte § 2 Persönliche Ausschlussgründe § 3 Fort- und Weiterbildung   Kapitel 2 Qualitätssicherung § 4 Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen § 5 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung   Teil 2 Besonderer Teil   Kapitel 1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot   Abschnitt 1 Anforderungen an die Wohnqualität § 6 Allgemeine Anforderungen § 7 Individualbereich § 8 Gemeinschaftsbereiche   Abschnitt 2 (weggefallen) § 9 (weggefallen)   Abschnitt 3 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer § 10 Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates § 11 Mitbestimmung des Beirates § 12 Mitwirkung des Beirates § 13 Grundsätze der Zusammenarbeit § 14 Anzahl der Mitglieder § 15 Wahlgrundsätze § 16 Wahlverfahren § 17 Amtszeit des Beirates § 18 Ende der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 19 Verfahrensregelungen zur Beiratsarbeit § 20 Bildung und Amtszeit des Beratungsgremiums § 21 Vertretungsgremium § 22 Bestellung einer Vertrauensperson   Abschnitt 4 Anzeige- und Dokumentationspflichten § 23 Anzeigepflichten § 24 Dokumentationspflichten   Kapitel 2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften   Abschnitt 1 Anforderungen an die Wohnqualität § 25 Allgemeine Anforderungen § 26 Individualbereich § 27 Gemeinschaftsbereiche   Abschnitt 2 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer § 28 Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates § 29 Mitbestimmung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung § 30 Mitwirkung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung § 31 Grundsätze der Zusammenarbeit § 32 Verfahrensregelungen zur Arbeit der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung   Abschnitt 3 Anzeige- und Dokumentationspflichten § 33 Anzeigepflichten § 34 Dokumentationspflichten   Kapitel 3 Servicewohnen § 35 Anzeigepflichten   Kapitel 4 Ambulante Dienste § 36 Anzeigepflichten § 37 Dokumentationspflichten   Kapitel 5 Gasteinrichtungen   Abschnitt 1 Anforderungen an die Wohnqualität § 38 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege § 39 Hospize § 40 Einrichtungen der Kurzzeitbetreuung   Abschnitt 2 Personelle Anforderungen § 41 Besondere Fachkraft   Abschnitt 3 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer § 42 Vertrauenspersonen   Abschnitt 4 Anzeige- und Dokumentationspflichten § 43 Anzeigepflichten § 44 Dokumentationspflichten   Teil 3 Schlussbestimmungen § 45 Ordnungswidrigkeiten § 46 Übergangsvorschrift § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht   Teil 1 Allgemeiner Teil   Kapitel 1 Personelle Anforderungen an alle Wohn- und Betreuungsangebote Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Fachkräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Als Fachkraft in der Pflege und in der sozialen Betreuung nach § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist anerkannt, wer gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist über einen der folgenden Berufsabschlüsse verfügt: 1. Altenpflegerin oder Altenpfleger, 2. Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder Gesundheits- oder Krankenpfleger, 3. Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, 4. in der Eingliederungshilfe auch Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.   (2) Fachkraft für soziale Betreuung ist auch, wer 1. über ein staatlich anerkanntes, abgeschlossenes Studium in Sozialer Arbeit, Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Erziehungswissenschaften, Psychologie oder Gesundheits-, Pflege- oder Sozialmanagement, 2. über einen staatlich anerkannten Berufsabschluss als Erzieherin oder Erzieher, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge, Ergo-, Physio- oder Sprachtherapeutin oder -therapeut, 3. über eine gleichwertige staatlich anerkannte Berufsqualifikation verfügt und nach dem Konzept der Einrichtung ausschließlich entsprechend ihrer oder seiner Berufsqualifikation tatsächlich in der sozialen Betreuung eingesetzt ist.   (3) Fachkräfte, die die Aufgaben nach § 4 Absatz 11 des Wohn- und Teilhabegesetzes für die Pflege beatmungspflichtiger Personen wahrnehmen, sollen über eine Fachweiterbildung Anästhesie oder Intensivpflege verfügen oder mindestens geeignete Fortbildungen über die besonderen fachlichen Anforderungen der Pflege beatmungspflichtiger Patientinnen und Patienten besucht haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Persönliche Ausschlussgründe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Bei Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, verantwortlicher Fachkraft und Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere, 1. wer wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen einer gemeingefährlichen Straftat, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes, 2. wer als Einrichtungsleitung wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist.   (2) Eine Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung oder eine verantwortliche Fachkraft ist auch dann ungeeignet, wenn gegen sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 42 des Wohn- und Teilhabegesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.   (3) Die Feststellung der persönlichen Eignung der Beschäftigten liegt in der Verantwortung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter. Um ihr gerecht zu werden, müssen sie sich bei der Einstellung ein amtliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ist für Einrichtungsleitungen und Leitungskräfte gemäß § 4 Absatz 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, in regelmäßigen Abständen die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses verpflichtend zu fordern. Für andere Beschäftigte sind andere begründete Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Beschäftigteneignung möglich und der Behörde auf Verlangen darzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Fort- und Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und verantwortliche Fachkraft sind verpflichtet, sich entsprechend ihres Aufgabenspektrums auch in Fragen der Personalführung, Organisationsentwicklung, Qualitätssicherung einschließlich der Erlangung und Fortentwicklung interkultureller, kultur- und geschlechtersensibler Kompetenz sowie Möglichkeiten der Vermeidung von Gewalt, Zwang und freiheitsentziehender Maßnahmen regelmäßig fortzubilden.   (2) Zur Umsetzung der Vorgaben des Absatz 1 ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, der Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und verantwortlichen Fachkraft Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben. Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ist zudem verpflichtet, den Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes den Besuch von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse benötigen, zu ermöglichen. Zu den Inhalten der Fortbildung sollen auch Kenntnisse über die Grundsätze der Umsetzung des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) gehören.   (3) Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter haben zudem sicherzustellen, dass Beschäftigte, die ältere pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit demenzbedingten Einschränkungen betreuen, in angemessenem Umfang über palliativpflegerische sowie geriatrische oder gerontopsychiatrische Kenntnisse verfügen.   (4) Mehrjährig Beschäftigten, die keine Fachkräfte im Sinne des § 3 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind, soll Gelegenheit zur Nachqualifizierung gegeben werden.   Kapitel 2 Qualitätssicherung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die wesentlichen Ergebnisse der wiederkehrenden ordnungsbehördlichen Prüfungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Gasteinrichtungen und der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften werden nach dem Muster der Anlage 1 (Ergebnisbericht) im Internet-Portal des Kreises oder der kreisfreien Stadt, der oder die die Prüfung vorgenommen hat, veröffentlicht.   (2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Ergebnisberichte für alle Interessierten übersichtlich und leicht verständlich formuliert sind. Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.   (3) Die Veröffentlichung soll spätestens drei Monate nach der Prüfung der Einrichtung oder der anbieterverantworteten Wohngemeinschaft erfolgen. Vor der Veröffentlichung übersendet die zuständige Behörde der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter den Entwurf des zu veröffentlichenden Ergebnisberichtes und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen. Hält die zuständige Behörde Einwendungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters für berechtigt, so ändert sie den zu veröffentlichenden Ergebnisbericht entsprechend ab. Hält sie die Einwendungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters nicht für berechtigt, so teilt sie dies der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter mit. Hält die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter dennoch an den Einwendungen fest, veröffentlicht die zuständige Behörde den Ergebnisbericht mit den Einwendungen der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters und einer eigenen Stellungnahme zu den Einwendungen.   (4) Enthält der Ergebnisbericht Feststellungen zu Mängeln in der Erfüllung der Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz oder nach den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und werden diese Mängel von der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter beseitigt, so wird die Mängelbeseitigung auf Antrag der Leistungsanbieterin oder des Leistungsanbieters im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Ergebnisbericht dokumentiert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 3, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zur Anzeige verpflichteten Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter nutzen zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht die elektronische Datenbank PfAD.wtg. Die Anzeigepflicht umfasst die Registrierung und Meldung der für die behördliche Qualitätssicherung erforderlichen Angaben und Änderungen.   (2) Die zuständigen Behörden sind zur Nutzung der elektronischen Datenbank PfAD.wtg verpflichtet. Die zuständigen Behörden prüfen die von Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in der Datenbank gemachten Angaben auf Plausibilität und Richtigkeit, korrigieren sie bei Bedarf und geben diese in der Datenbank frei. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter erhalten eine Mitteilung über die Freigabe. Mit der Freigabe durch die zuständige Behörde ist keine Statusfeststellung darüber verbunden, wie das Angebot nach dem Wohn- und Teilhabegesetz einzuordnen ist.   (3) Die zuständigen Behörden nutzen die gespeicherten Daten ausschließlich für ihre Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie für die örtliche Planung gemäß § 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist. Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Leistungsangebote sowie der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen veröffentlicht werden.   (4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die erhobenen und gespeicherten Daten an die Sozialversicherungsträger und Prüfinstitutionen gemäß § 44 Absatz 1 und 2 sowie den örtlich zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes gemäß § 44 Absatz 5 des Wohn- und Teilhabegesetzes weiterzugeben, soweit dies für die Wahrnehmung von deren  gesetzlichen Aufgaben und für die Zusammenarbeit mit ihnen erforderlich ist.   (5) Das zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke der landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen und zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörden gemäß § 43 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind berechtigt, zum Zwecke der Planung in ihrem Bezirk, Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.   Teil 2 Besonderer Teil   Kapitel 1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot   Abschnitt 1 Anforderungen an die Wohnqualität Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Allgemeine Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, Überschrift Teil 2 Kapitel 1, § 6 Absatz 1, § 16 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 4, § 29, § 32 Absatz 3, § 33 Absatz 4, § 36 Absatz 1 und 2, § 37 und § 45 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Unter Berücksichtigung besonderer konzeptioneller, betriebsorganisatorischer und wirtschaftlicher Bedingungen kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde von der Vorgabe nach § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes abgewichen werden, sofern die Grundsätze der Überschaubarkeit, Wohnortnähe und Dezentralität gewahrt bleiben. Von der Vorgabe des § 20 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes darf auch dann abgewichen werden, wenn mit jedem die 80 Plätze überschreitenden Platz ein weiterer gesonderter separater Kurzzeitpflegeplatz im selben Gebäude oder im selben räumlich verbundenen Gebäudekomplex errichtet wird, soweit die Gesamtplatzzahl 120 Plätze nicht überschreitet. Eine Abweichung nach Satz 2 setzt voraus, dass ein besonderes, auf Dauer angelegtes Kurzzeitpflegekonzept vorhanden ist und die Kurzzeitpflegeplätze ausschließlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Die Belegung der Plätze ist zu dokumentieren. Eine Umwandlung der Plätze führt zum Widerruf der Ausnahmegenehmigung.   (2) Es ist auf eine für die Nutzerinnen und Nutzer überschaubare baulich-räumliche Struktur hinzuwirken. In den Einrichtungen sollen Wohnbereiche so errichtet werden, dass nicht mehr als 36 Personen - unterteilt in Gruppen - betreut werden können. Lange Flure sind zu vermeiden.   (3) Bei der baulich-räumlichen Gestaltung darf eine Nettogrundfläche von 45 qm je Nutzerin oder Nutzer nicht unterschritten werden.   (4) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Individualbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Grundsätzlich soll jedem Zimmer ein eigenes Duschbad mit WC zugeordnet sein; so genannte Tandemlösungen, bei denen ein Bad für zwei Nutzerinnen oder Nutzer errichtet wird, sind ausnahmsweise zulässig.   (2) Die Wohnfläche der Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer muss ohne Bad bei Einzelzimmern mindestens 14 qm und bei Doppelzimmern mindestens 24 qm betragen. Der Zuschnitt von Doppelzimmern ist so zu gestalten, dass zwei räumlich gleichwertige Bereiche entstehen.   (3) Der Zugang zu den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar von den Verkehrsflächen oder aus Gemeinschaftsräumen möglich sein. Die Zimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein.   (4) Die Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer müssen über die baulich-technischen Voraussetzungen für Rundfunk- und Fernsehempfang sowie die Nutzung von Telefon und Internet verfügen. Die Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch bei Bettlägerigkeit Blickbezüge zum Außenbereich ermöglicht werden. Eine reine Nordlage soll bei den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer vermieden werden. Auf Wunsch oder wenn der konkrete Pflege- oder Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer es erfordert, muss eine Rufanlage vorhanden sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gemeinschaftsbereiche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 8 und § 38 Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 mit § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Gemeinschaftsflächen sind mit mindestens fünf qm je Nutzerin und Nutzer bei den Planungen zu berücksichtigen. Davon sind in der Regel mindestens drei qm je Nutzerin und Nutzer als Wohngruppenraum vorzusehen. Je Wohngruppe soll ein Wohngruppenraum geschaffen werden. Werden Küche und hauswirtschaftliche Funktionen in den Wohngruppenraum integriert, muss dieser eine entsprechend größere Fläche haben.   (2) Die verbleibende Gemeinschaftsfläche soll innerhalb der Einrichtung entsprechend der fachlichen Konzeption für die Organisation der Betreuung der Nutzerinnen oder der Nutzer vorgesehen werden.   (3) In Einrichtungen, die konzeptionell auf die Betreuung pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind, muss mindestens ein Pflegebad vorhanden sein, soweit nicht in allen Individualbereichen entsprechend geeignete Dusch- oder Bademöglichkeiten bestehen. Soweit der konkrete Pflege- oder Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer es erfordert, kann die zuständige Behörde auch das Vorhalten weiterer Pflegebäder - maximal eines für jeweils 20 Nutzerinnen und Nutzer - verlangen.   (4) In jeder Einrichtung muss für je bis zu 30 Nutzerinnen und Nutzer, die in Doppelzimmern leben, mindestens ein freizuhaltendes Einzelzimmer vorhanden sein, um auf Krisenfälle angemessen reagieren zu können und im Bedarfsfall auch für eine würdevolle Sterbebegleitung und Abschiednahme durch Angehörige die nötigen Rahmenbedingungen bieten zu können.   (5) In jedem Wohnbereich ist mindestens ein WC vorzuhalten. Für jeweils bis zu vierzig Nutzerinnen und Nutzern ist ein rollstuhlgerechtes Gäste-WC vorzuhalten.   (6) Für Küchen, Küchenausstattung und Lagerräume sind entsprechend dem Bedarf der Einrichtung angemessene Flächen im Raumangebot zu berücksichtigen.   (7) In jeder Einrichtung soll ein ausreichend großer, geschützter und von mobilen Nutzerinnen und Nutzern selbständig nutzbarer Außenbereich (Garten, Terrasse oder Gemeinschaftsbalkon) vorgehalten werden.   (8) Sofern in der Einrichtung das Rauchen in den Individualbereichen nicht gestattet wird, ist den Nutzerinnen und Nutzern ein geeigneter Gemeinschaftsraum zur Verfügung zu stellen, in dem das Rauchen erlaubt ist. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen so weit wie möglich zu gewährleisten.   Abschnitt 2 (weggefallen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 mit § 9 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2019 (GV. NRW. S. 235), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.   Abschnitt 3 Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Beirat hat folgende Aufgaben: 1. Maßnahmen bei der Einrich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.