Bremen

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 299029. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.10.1990 Inkrafttreten04.10.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert und §§ 5, 7, 8, 15 und 16 sowie Anlage 1 eingefügt, §§ 4a und 5a aufgehoben durch Gesetz vom 16.09.2025 (Brem.GBl. S. 797) Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 303 Gliederungsnummer:2133-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. 1990, S. 303), zuletzt mehrfach geändert und §§ 5, 7, 8, 15 und 16 sowie Anlage 1 eingefügt, §§ 4a und 5a aufgehoben durch Gesetz vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 797)"

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nur Stoffe enthalten, an deren chemischem Aufbau bestimmungsgemäß außer Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff keine weiteren Elemente beteiligt sind. f) Als Füll- und Zuschlagstoffe sind solche zulässig, welche die Totenasche nicht durch Fremdelemente belasten. Unbenommen sind Spurenanteile von Elementen, deren Einsatz nach anderen geltenden Vorschriften geregelt ist. g) Lackierungen und Beschichtungen müssen beim Verbrennen raucharm sein. Decklacke müssen frei von Nitrozellulose sein. Bei pigmentierter Farbgebung dürfen die Grundierungsschichten (zum Beispiel Ritzgrund) nicht mehr als 5 Prozent Nitrozellulose im Festkörper enthalten. Der Lack sollte schwerentflammbar sein. Halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe dürfen beim bestimmungsgemäßen Aufbau nicht eingesetzt werden. Ergänzende Verfahren sind Reliefbildung (Schnitzerei) und Brandmalerei. h) Die Anforderungen unter g) gelten auch für Sargabdichtungsmaterialien. Sie werden zum Beispiel von wasserdichten Papieren und Polyethylenfolien erfüllt. i) Zur Aufsaugung von Nässe im Sarg können naturbelassenes Holz in Form von Sägemehl, Hobelspäne oder Holzwolle sowie sogenannte Superabsorber-Präparate (Sicherheits-Trockenvlies oder Sicherheitskristallpulver oder eine Kombination von beidem) verwendet werden, sofern deren Sorbensbasis nur aus polymerer Acrylsäure und deren Alkali- oder Ammoniumsalzen besteht. j) Tragegriffe dürfen nur aus Holz oder Polyolefinen bestehen. Bei Verwendung anderer Werkstoffe für Tragegriffe gelten dieselben Anforderungen wie für Särge. k) Die Sargausstattung (Bespannung, Matratzen, Decken, Kissen) soll aus Werkstoffen bestehen, die nur die Elemente Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten und im Molekülbau keine ungesättigten Bindungsanteile (durch Mehrfachbindungen) aufweisen. Diesen Anforderungen entsprechen natürliche Zelluloseprodukte und Zelluloseprodukte mit einem Synthetikanteil von maximal 30 Prozent (stickstofffrei, zum Beispiel Leinen, Baumwolle, Viskose, Zelluloseacetat) sowie Produkte aus Polyalkenen (zum Beispiel Fasern, Watte) und Folien aus Polyethylen und Polypropylen. l) Für die Totenkleidung (Totenwäsche) gelten grundsätzlich die gleichen Materialanforderungen wie für die Sargausstattung. Die persönliche Kleidung soll die gleichen Anforderungen an das Material erfüllen, wie die Totenkleidung. Besonders auszuschließen sind Kleidungsstücke (zum Beispiel Schuhe), die ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehen. m) Hilfsstoffe zur Desinfektion und Geruchsmaskierung (in Särgen) müssen frei von halogenorganischen und schwermetallhaltigen Stoffen sein, wobei Naturstoffe oder naturidentische Stoffe zu bevorzugen sind. n) Sonstige Beigaben (religiöse Symbole, Blumen oder ähnlich) sollen ausschließlich Naturprodukte oder aus solchen gefertigt sein.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.