Sachsen

G zum StV Seeschiffsregister

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1995 Nr. 11, S. 142 Fsn-Nr.: 470-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. April 1995

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren Vom 18. April 1995 Der Sächsische Landtag hat am 23. März 1995 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1Dem am 29. August 1994 in Potsdam unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 18. April 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.