Sachsen

DG Zusatzförderung nach § 88e 2. Wohnungsbaugesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1908. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1997 Nr. 12, S. 413 Fsn-Nr.: 430-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Vom 13. Mai 1997 Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021 Der Sächsische Landtag hat am 17. April 1997 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständigkeit (1) 1Die Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. (2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand der Zusatzförderung ist. § 2 Fachaufsicht Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung.1 § 3 Kostendeckung 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die durch die Abwicklung der einkommensabhängigen Zusatzförderung entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich. 2Die Höhe des Ausgleichs regelt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung im jeweiligen Mietwohnungsprogramm.2 § 4 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 13. Mai 1997 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht   1 § 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) und durch Artikel 11 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 2 § 3 geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.