Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln'

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3f447671-0b5a-442f-abee-4164403dd58f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 Aufgrund Artikel 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (9. Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S.148) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1993 (GV.NW.S.158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 340), unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 1 des 7. Rundfunkänderungsgesetzes (GV.NW.1995 S: 340) und Artikel 1 des 9. Rundfunkänderungsgesetzes neu bekanntgemacht. Der Ministerpräsident Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 Inhaltsübersicht I. Rechtsform und Aufgaben § 1       Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen § 2       Sitz und Studios § 3       Aufgaben, Sendegebiet § 3a     Informationsrechte § 4       Programmauftrag § 4a     Erfüllung des Auftrags § 5       Programmgrundsätze § 5a     Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen § 6       Unzulässige Sendungen, Jugendschutz § 6a     Inhalte von Werbung, Kennzeichnung und Einfügung der Rundfunkwerbung § 6b     Werberichtlinien § 7       Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten § 8       Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte § 8a     Informationspflicht § 9       Gegendarstellung § 10     Eingaben und Beschwerden § 11     (weggefallen) § 12     Beweissicherung II. Organisation § 13     Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten § 13a   Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat § 14     Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat § 14a   Transparenz 1.         Der Rundfunkrat § 15     Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung § 16     Aufgaben des Rundfunkrats § 17     Ausschüsse des Rundfunkrats § 18     Beschlussfassung und Sitzungen des Rundfunkrat § 19     Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats 2.         Der Verwaltungsrat § 20     Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung § 21     Aufgaben des Verwaltungsrats § 22     Verfahren des Verwaltungsrats § 23     Sitzungen des Verwaltungsrats 3.         Die Intendantin oder der Intendant § 24     Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss § 25     Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten § 26     Kündigung des Dienstvertrags 4.         Der Schulrundfunkausschuss §§ 27 - 29 (weggefallen) 5.         Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut § 30     Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss § 31     Redakteurstatut 6.         Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter § 32     Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter III. Finanzwesen § 33     Grundsätze der Haushaltswirtschaft § 34     Haushaltsplan § 35     Aufstellung des Haushaltsplans § 36     Übergangsermächtigung § 37     Eigenkapital und Rücklagen § 38     Deckungsstock § 39     Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit § 40     Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt § 41     Jahresabschluss § 42     Prüfung durch den Landesrechnungshof § 43     Prüfungsverfahren § 44     Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses § 44a   (weggefallen) § 44b   Kommerzielle Tätigkeiten § 45     Beteiligung an Unternehmen § 45a   Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen § 45b   Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten § 46     Berichterstattung zum Prüfungsverfahren § 47     Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel IV. Datenschutz § 48     Datenverarbeitung für publizistische Zwecke § 49    (weggefallen) § 50    (weggefallen) § 51     (weggefallen) § 52     (weggefallen) § 53     (weggefallen) V. Aufsicht § 54     Rechtsaufsicht VI.      Übergangs- und Schlussbestimmungen § 55     Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes § 55a   Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes § 55b   Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes § 56     (weggefallen) § 56a   (weggefallen) § 57     Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen § 57a   Übergangsregelung zu Amtszeiten, Entsendung und Hörfunkprogrammen § 58     Inkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. I. Rechtsform und Aufgaben Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist dem Gemeinwohl, auch unter Einbeziehung zukünftiger Generationen, verpflichtet. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig. (2) Die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk durch andere Rundfunkunternehmen ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig. (3) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S.  408) und der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,Deutschlandradio‘ vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (4) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages,  Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 – Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung. (5) Für die jeweils in § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 2 und § 54 Absatz 2 vorgesehene Schriftform gilt § 3a Absatz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Sitz und Studios Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sitz des WDR ist Köln. (2) Nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der regionalen Gliederung des Sendegebiets können Studios errichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben, Sendegebiet Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des Medienstaatsvertrages. Der WDR bietet Telemedienangebote nach Maßgabe der §§ 30 bis 30b des Medienstaatsvertrages an. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung findet in Telemedienangeboten nicht statt. (2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie an den Schwerpunktangeboten, die von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsam gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. (3) Der WDR veranstaltet ein landesweites Fernsehprogramm im Sinne des § 28 Absatz 2 Nummer 9 des Medienstaatsvertrages inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet. (4) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen: 1. ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet, 2. ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt. 3. ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient. 4. ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift, 5. ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält, 6. ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet. (5) Der WDR soll folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme veranstalten: 1. ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet, 2. ein Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an Kinder richtet. (6) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Im Internet verbreitete lineare Audio-Angebote sind nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages zulässig. Werbung mit Ausnahme von Produktplatzierung nach Maßgabe von § 8 Absatz 7 und § 37 des Medienstaatsvertrages findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf zwei nicht übersteigen. (7) Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen. Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen. Er nutzt 1. die Übertragungskapazitäten, die er bei Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) genutzt hat, 2. die in der Anlage zum LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) aufgeführten Frequenzen, 3. die Übertragungskapazitäten, die ihm nach §§ 10 bis 10b LMG NRW zugeordnet werden. (8) Der WDR kommt seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nach. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Der WDR kann nach Maßgabe des § 29 des Medienstaatsvertrages bis zu sieben Hörfunkprogramme terrestrisch verbreiten; für Koopera­tionsprogramme gilt § 29 Absatz 2 Satz 6 des Medienstaatsvertrages. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Hörfunkprogramme ist unzulässig. (9) Der WDR kann im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die Programme und Angebote können jeweils auch zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. § 27 Absatz 2 und §§ 30 bis 30b des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt. (10) Der WDR kann programmbegleitend Druckwerke oder elektronische Begleitmaterialien mit jeweils programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (11) Der WDR kann nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 zur Erfüllung seines Auftrags mit Dritten zusammenarbeiten; er nutzt auch die Möglichkeit zu journalistischer Zusammenarbeit. Er darf jedoch Angebote nicht in erster Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten darf er nicht erzielen. (12) Der WDR kann im Rahmen seines Auftrags mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich an diesen beteiligen. (13) Der WDR strebt Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und Kultureinrichtungen an, um das Angebot und die Bereitstellung von Bildungsinhalten, insbesondere auch solchen zur Förderung von Medienkompetenz, zu stärken. (14) Der WDR kann sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung beteiligen. (15) Zu den Aufgaben des WDR gehört auch die Kommunikationsforschung im Zusammenhang mit den von der Anstalt verbreiteten Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Informationsrechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3a, 6c-e, 27-29, 50-52 gestrichen durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004. § 3a: neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030). Dem WDR stehen die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Auskunftsrechte gegenüber Behörden zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Programmauftrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der WDR veranstaltet und verbreitet seine Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die im Sendegebiet bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen gewährleisten die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben. (2) Der WDR hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Die Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Das Programm soll das friedliche und gleichberechtigte Miteinander der Menschen unterschiedlicher Kulturen und Sprachen im Land fördern und diese Vielfalt in konstruktiver Form abbilden. (3) Im Programm soll der regionalen Gliederung, der kulturellen Vielfalt des Sendegebiets, dem Prozess der europäischen Integration und den Belangen der Bevölkerung einschließlich der im Sendegebiet lebenden Menschen mit Migrationshintergrund Rechnung getragen werden. (4) In seinem Angebot leistet der WDR einen Beitrag zur Vermittlung von Allgemeinbildung und Fachwissen in Ergänzung zu Schule, Ausbildung und Beruf. Er trägt mit seinen Angeboten dem Erfordernis lebenslangen Lernens ebenso Rechnung wie der Stärkung der Medienkompetenz und der Förderung der sozialen und gesellschaftlichen Integration. Bildungsangebote im Sinne des Sätze 1 und 2 sind Angebote der Wissensvermittlung und Weiterbildung insbesondere in den Bereichen Wissenschaft und Technik, Kultur und Religion, Geschichte und Gesellschaft, Politik und Wirtschaft sowie Sprache. Die Angebote sind leicht nutz- und auffindbar zu machen. (5) Rundfunkwerbung darf nur in landesweiten Programmen erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4a Erfüllung des Auftrags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4a eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der WDR erlässt für seine Angebote Richtlinien, die die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung umfassen (Qualitätsrichtlinien). Diese haben Rahmenvorgaben über die Qualität der Angebote und Programme, journalistische Standards sowie deren Sicherung zu enthalten. (2) Der WDR erlässt auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien zur Angebots- und Programmgestaltung (Programmrichtlinien). Die Programmrichtlinien enthalten insbesondere 1.    Aussagen zur näheren Ausgestaltung und Durchführung des Angebots- und Programmauftrags, 2.    Rahmenvorgaben über die Quantität der Angebote und Programme, 3.    Angaben über die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen, 4.    konzeptionelle Aussagen zur Programmentwicklung und zur Stärkung des Regionalbezugs und 5.    Strategien zur Stärkung der Zuschauerbindung und -beteiligung. (3) Der WDR führt regelmäßige Leistungsanalysen nach § 26a Absatz 3 und 4 des Medienstaatsvertrages durch. Regelmäßig berichtet die Intendantin oder der Intendant dem Rundfunkrat über die Durchführung und Ergebnisse der Leistungsanalysen. Die Qualitätsrichtlinien und Programmrichtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen und regelmäßig unter Einbeziehung der Ergebnisse der Leistungsanalysen sowie des abschließenden Berichts des Medienrates nach § 26b Absatz 5 des Medienstaatsvertrages fortzuschreiben. (4) Der WDR trifft Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung seines Angebots, auszutauschen (Gesellschaftsdialog). Die wesentlichen Erkenntnisse dieses Dialogs sind dem Medienrat für seinen Bericht nach § 26b des Medienstaatsvertrages zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Programmgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030). (1) Für die Angebote des WDR gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Der WDR trägt darüber hinaus in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards Rechnung. (2) Der WDR hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. (3) Für den WDR gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Barrierefreiheit mit der Maßgabe, dass der nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Medienstaatsvertrages zu erstattende Bericht an den Rundfunkrat zu erfolgen hat. (4) Der WDR soll die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt, ein diskriminierungsfreies Miteinander in Bund und Ländern und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein. (5) Der WDR soll die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in seinen Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen. Der WDR stellt sicher, daß 1. die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der religiösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtprogramm der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet, 2. die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte im Sendegebiet im Gesamtprogramm der Anstalt zu Wort kommen, 3. das Gesamtprogramm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient. Der WDR soll in seiner Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren. (6) Die Nachrichtengebung muß allgemein, unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. (7) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom WDR durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 4, 5a, 18, 19 und 33 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden Anwendung. (2) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat jährlich quantifiziert, qualifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen. Die Daten sind so darzustellen, dass eine gendermäßige Auswertung möglich ist. Der WDR hat bei der Beauftragung sicherzustellen, dass alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Der Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 28.2.2003 (GV. NRW. S. 84), in Kraft getreten am 15. März 2003; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. (1) Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung. (2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. (3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz. (4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Inhalte von Rundfunkwerbung und Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring, Einfügung der Rundfunkwerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten, Einfügung von Rundfunkwerbung und Teleshopping, Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Produktplatzierung finden Anwendung. In Hörfunkprogrammen des WDR ist Rundfunkwerbung im Umfang von insgesamt bis zu 75 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt zulässig; Rundfunkwerbung darf in bis zu zwei Hörfunkprogrammen platziert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 b Werberichtlinien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 6b neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004. Der WDR erlässt mit den in der ARD zusammengeschlossenen öffentlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.