Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: ba70e0a5-bded-4c19-ac69-32e0657d0ac3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2020 Fassung Gültig ab 22.06.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2020 Fassung Gültig ab 22.06.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW) Vom 8. Dezember 2020     Auf Grund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:     Inhaltsübersicht   Teil 1 Auftrag § 1 Zweck § 2 Behörden § 3 Grundsätze   Teil 2 Organisation   Abschnitt 1 Gutachterausschüsse § 4 Bildung und Bezeichnung § 5 Mitglieder § 6 Pflichten § 7 Amtszeit § 8 Geschäftsstelle § 9 Verfahrensgrundsätze § 10 Zuständigkeit § 11 Entschädigung § 12 Kosten § 13 Aufsicht   Abschnitt 2 Oberer Gutachterausschuss § 14 Bildung und Bezeichnung § 15 Mitglieder § 16 Pflichten § 17 Amtszeit § 18 Geschäftsstelle § 19 Verfahrensgrundsätze § 20 Zuständigkeit § 21 Entschädigung § 22 Kosten § 23 Aufsicht   Abschnitt 3 Zusammenarbeit § 24 Einheitlichkeit § 25 Regionale und überregionale Leistungen § 26 Aus- und Fortbildung § 27 Unterstützung   Teil 3 Aufgaben   Abschnitt 1 Allgemeines § 28 Leistungsbestandteile § 29 Leistungsrahmen § 30 Erhebung § 31 Führung § 32 Bereitstellung   Abschnitt 2 Datensammlungen § 33 Kaufpreissammlung § 34 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung § 35 Miet- und Pachtpreissammlung § 36 Sonstige Datensammlungen   Abschnitt 3 Produkte § 37 Bodenrichtwerte § 38 Immobilienrichtwerte § 39 Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten § 40 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten § 41 Örtliche Grundstücksmarktberichte § 42 Landesweiter Grundstücksmarktbericht § 43 Länderübergreifender Grundstücksmarktbericht § 44 Sonstige Produkte   Abschnitt 4 Bewertungen § 45 Gutachten § 46 Obergutachten § 47 Sonstige Bewertungen   Teil 4 Aufgabenzuordnung   Abschnitt 1 Gutachterausschüsse § 48 Datensammlungen § 49 Produkte § 50 Bewertungen § 51 Geschäftsstelle   Abschnitt 2 Oberer Gutachterausschuss § 52 Datensammlungen § 53 Produkte § 54 Bewertungen § 55 Geschäftsstelle   Teil 5 Schlussvorschriften § 56 Übersichten § 57 Experimentierklausel § 58 Übergangsvorschriften § 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Anlagen Anlage 1 Übersicht über die Aufgaben und Zuständigkeiten nach Teil 3 und 4 Anlage 2 Übersicht über die Ermittlungsstichtage und Lieferfristen nach Teil 3 Abschnitt 3 Anlage 3 Leistungskatalog Anlage 4 Inhalt der Kaufpreissammlung Anlage 5 Verfahren zur Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung Anlage 6 Inhalt der Miet- und Pachtpreissammlung Anlage 7 Gliederung der Grundstücksmarktberichte   Teil 1 Auftrag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die amtliche Grundstückswertermittlung ist eine hoheitliche Aufgabe zur Herstellung einer hinreichenden Transparenz am Grundstücksmarkt auf Grundlage der Kaufpreissammlung und sonstiger Datensammlungen. Sie beinhaltet die Erhebung, Führung und Bereitstellung für die Wertermittlung erforderlicher Daten sowie die Erstattung von Gutachten und Obergutachten über den Verkehrswert von Grundstücken sowie Rechte an Grundstücken und sonstige Bewertungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Behörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte nehmen die Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wahr. Sie bedienen sich dabei jeweils einer eigenen Geschäftsstelle.   (2) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 192 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen selbstständig und unabhängig.   (3) Rechtsträger der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 vertritt das Land als Rechtsträger des Gutachterausschusses. Die Bezirksregierung, bei der die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses eingerichtet ist, vertritt das Land als Rechtsträger des Oberen Gutachterausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Grundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Die Aufgabenwahrnehmung der amtlichen Grundstückswertermittlung ist ständig der aktuellen Rechtslage und dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Sie sollen des Weiteren den Anforderungen von Bürgern und Nutzern aus Recht, Verwaltung, Wirtschaft sowie Wissenschaft entsprechen.   (2) Für die landesweit einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung wird eine Zentrale Kaufpreissammlung nach der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2017 (GV. NRW. S. 287) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet und betrieben.   (3) Für die landesweite Bereitstellung von Produkten der amtlichen Grundstückswertermittlung nach § 28 Absatz 3 wird ein Informationssystem zum Grundstücksmarkt eingerichtet und betrieben. Das Grundstücksmarktinformationssystem wird unter der Wort- und Bildmarke „Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen - BORIS-NRW“ geführt und bereitgestellt.   (4) Die beiden Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 sowie weitere zentrale Verfahren für die amtliche Grundstückswertermittlung werden auch als Landesverfahren bezeichnet. Sie werden nach Absatz 1 entwickelt, gepflegt und bereitgestellt.   (5) Datenhaltung und Datenaustausch nach dieser Verordnung erfolgen im Sinne des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702) geändert worden ist, und der zutreffenden Vorschriften der verschiedenen Landesressorts zur elektronischen Kommunikation. Die Datenhaltung erfolgt danach vorzugsweise einheitlich strukturiert und digital. Der Datenaustausch erfolgt darüber hinaus vorzugsweise automatisiert und webbasiert.   (6) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden grundsätzlich jedem zur Nutzung zugänglich gemacht, soweit nicht Gründe des Datenschutzes, des Urheberrechts oder öffentliche Belange entgegenstehen.   (7) Die Nutzung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten unterliegt je nach Nutzungsart und -umfang einer Lizenzierung entsprechend dieser Verordnung durch den bereitstellenden Gutachterausschuss beziehungsweise Oberen Gutachterausschuss.   (8) Für die Datensammlungen, Produkte und Bewertungen gelten im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung über den Leistungsschutz für Datenbanken.   Teil 2 Organisation   Abschnitt 1 Gutachterausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bildung und Bezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gutachterausschüsse werden durch die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 als Aufsichtsbehörde gebildet. Grundsätzlich wird je ein Gutachterausschuss für die Bereiche der Kreise, der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte eingerichtet. Auf Ersuchen mehrerer Gebietskörperschaften kann für deren Gebiete ein gemeinsamer Gutachterausschuss eingerichtet werden. Die ursprünglichen Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses durch die Bezirksregierung erfolgt ist.   (2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung ,,Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in/im ... (Name der Gebietskörperschaft einschließlich genehmigter Namenszusätze nach § 13 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)". Bei gemeinsamen Gutachterausschüssen nach Absatz 1 wird die Bezeichnung nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften durch die Bezirksregierung festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Gutachterausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, auch vorsitzendes Mitglied genannt, den stellvertretenden Vorsitzenden, auch stellvertretende vorsitzende Mitglieder genannt, den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern, auch weitere Mitglieder genannt, und den Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde nach Absatz 4, auch besondere Mitglieder genannt. Alle Mitglieder des Gutachterausschusses sind ehrenamtlich tätig, sofern die Tätigkeit nicht im Hauptamt ausgeführt wird.   (2) Zum vorsitzenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Grundstückswertermittlung verfügt. Das vorsitzende Mitglied muss bei der Gebietskörperschaft beziehungsweise einer der Gebietskörperschaften beschäftigt sein, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Auf Antrag der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften kann in begründeten Ausnahmefällen eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden. Das vorsitzende Mitglied soll des Weiteren der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören.   (3) Mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied darf nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.   (4) Auf Vorschlag der örtlich zuständigen Finanzämter werden eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit besonderer Sachkunde für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, als besonderes Mitglied und eine weitere Beschäftigte oder ein weiterer Beschäftigter als Vertretung dieses Mitglieds bestellt.   (5) Vorsitzende Mitglieder und stellvertretende vorsitzende Mitglieder dürfen nicht der Vertretung, einem ihrer Ausschüsse oder einer Bezirksvertretung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Sie dürfen nicht mit der Verwaltung der Grundstücke der vorgenannten Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften befasst sein.   (6) Weitere Mitglieder dürfen nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.   (7) Zum Mitglied darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, vom Amt einer ehrenamtlichen Verwaltungsrichterin oder eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Die Mitglieder müssen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in der Grundstückswertermittlung erfahren sein. Unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücks- und Immobilienarten sowie Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses, für die verschiedenen Rechtsgebiete in der Grundstückswertermittlung und berührte andere Fachdisziplinen befinden. Die Altersstruktur im Gutachterausschuss soll möglichst ausgewogen sein.   (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung über die hierfür geltenden Bestimmungen zu unterrichten und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 zu erhalten, indem sie in der Grundstückswertermittlung regelmäßig tätig sind und sich in eigener Verantwortung regelmäßig zu Themen der Grundstückswertermittlung fortbilden.   (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Einhaltung der formalen und fachlichen Vorgaben entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften sorgfältig, vollständig sowie sach- und termingerecht zu erfüllen. Der Leistungsrahmen nach § 29 ist bei der Aufgabenerfüllung verbindlich einzuhalten.   (4) Für die Mitglieder gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung über den Ausschluss von Personen in Verwaltungsverfahren, die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten und die Verschwiegenheitspflicht entsprechend. Interessenkonflikte sind zu vermeiden. Gegebenenfalls ist nach den Vorschriften des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Besorgnis der Befangenheit zu verfahren.   (5) Die Mitglieder haben das vorsitzende Mitglied über Ausschlussgründe nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unverzüglich zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Amtszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 bestellt die Mitglieder mit deren Zustimmung und nach Anhörung des vorsitzenden Mitglieds und der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, für die Dauer von fünf Jahren. Die Bezirksregierung fertigt über die Bestellung eine Urkunde aus. Die Bestellung kann wiederholt werden.   (2) Die Bezirksregierung beruft ein Mitglied ab, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung entfallen sind.   (3) Die Bezirksregierung kann ein Mitglied abberufen, wenn es gegen § 6 verstoßen hat, oder wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Abberufung ehrenamtlich tätiger Personen vorliegt.   (4) Die Bezirksregierung beruft ein nach § 5 Absatz 4 bestelltes besonderes Mitglied ab, wenn es nicht mehr bei dem örtlich zuständigen Finanzamt tätig oder nicht mehr für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes zuständig ist. Gleiches gilt für die Vertretung dieses Mitglieds. Das Finanzamt teilt der Bezirksregierung mit, wenn ein besonderes Mitglied oder dessen Vertretung nicht mehr nach Satz 1 tätig oder zuständig ist.   (5) Die Amtszeit eines Mitglieds endet unbeschadet der Absätze 1 bis 4 durch Niederlegung des Amtes. Die Niederlegung setzt eine entsprechende Erklärung des Mitglieds gegenüber der Bezirksregierung voraus.   (6) Die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Gebietskörperschaft beziehungsweise einer der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Im Fall des Ausscheidens durch Altersteilzeit entsprechend Blockmodell nach den für die Gebietskörperschaft maßgebenden Bestimmungen im Sinne des § 64 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, und entsprechender Regelung für Angestellte gilt Satz 1 mit Beginn der Freistellungsphase. Das Ende der Amtszeit im Sinne von Satz 1 für Ausnahmefälle nach § 5 Absatz 2 Satz 3 wird mit der Entscheidung über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung von Satz 1 und 2 festgelegt. Die Amtszeit endet im Sinne des Grundsatzes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 spätestens fünf Jahre nach der letzten Bestellung vor Ausscheiden aus dem Berufsleben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Geschäftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bei der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.   (2) Für nach § 4 Absatz 1 Satz 3 gebildete gemeinsame Gutachterausschüsse ist eine Geschäftsstelle durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der betroffenen Gebietskörperschaften in Anlehnung an das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, und im Einvernehmen mit der Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 einzurichten.   (3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 sind für die Geschäftsstelle insbesondere zu regeln 1. der Sitz und die organisatorische Einbindung, 2. die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und 3. die Aufteilung der Kosten und Einnahmen auf die beteiligten Gebietskörperschaften.   (4) Die Gebietskörperschaft, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist, stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung, so dass die Aufgaben des Gutachterausschusses sorgfältig, vollständig sowie sach- und termingerecht wahrgenommen werden können. Bei der Geschäftsstelle sind Fach- und Verwaltungsaufgaben des mittleren bis höheren Funktionsbereiches zu leisten. Das Personal nach Satz 1 besitzt eine entsprechende Qualifikation.   (5) Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Gutachterausschusses und erhält hierzu Weisung des vorsitzenden Mitglieds. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Verfahrensgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Gutachterausschuss als Kollegialgremium regelt und steuert seine Aufgabenwahrnehmung eigenverantwortlich und fasst die dafür nötigen Beschlüsse. Die Beschlüsse sind für die Mitglieder und die Geschäftsstelle verbindlich. Der Gutachterausschuss kann sich und seiner Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung, bedarfsweise auf Grundlage eines Musters nach § 24, geben.   (2) Das vorsitzende Mitglied leitet den Gutachterausschuss und vertritt ihn nach außen. Bedarfsweise beauftragt das vorsitzende Mitglied ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied mit seiner Vertretung. Eine Vertretung von mehr als drei Monaten Dauer wird der Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 angezeigt. Das vorsitzende Mitglied kann die Erläuterung von Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 bei Behörden und Gerichten im Einzelfall auf ein an der Bewertung beteiligtes Mitglied des Gutachterausschusses delegieren.   (3) Der Gutachterausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er stellt sicher, dass er bei seiner Beschlussfassung mehrheitlich mit Mitgliedern besetzt ist, die nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft beziehungsweise der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Das Sitzungsergebnis inklusive abweichender Auffassungen von Mitgliedern wird aktenkundig gemacht.   (4) Bei der Beschlussfassung über seine Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, mindestens vier zusätzlichen Mitgliedern und einem nach § 5 Absatz 4 bestellten besonderen Mitglied tätig. Bedarfsweise können zusätzliche Mitglieder des Gutachterausschusses und beratend Mitglieder anderer Gutachterausschüsse sowie andere Sachverständige hinzugezogen werden, ohne dass hierfür besondere formale Maßnahmen erforderlich sind. Bedarf und Mitwirkung nach Satz 2 werden aktenkundig gemacht.   (5) Bei der Erstattung seiner Gutachten nach § 45 Absatz 3 bis 5 wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und mindestens zwei zusätzlichen Mitgliedern tätig. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.   (6) Bei der Beschlussfassung über die Regelung und Steuerung seiner Aufgabenwahrnehmung wird der Gutachterausschuss grundsätzlich in der Besetzung mit allen Mitgliedern tätig.   (7) Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung und zum allgemeinen Informationsaustausch bezüglich seiner Tätigkeit führt der Gutachterausschuss mindestens einmal jährlich eine Sitzung mit allen Mitgliedern durch. Diese Sitzung kann gemeinsam mit anderen Sitzungen nach den Absätzen 4 bis 6 stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gutachterausschuss ist zuständig, wenn der Gegenstand der Wertermittlung seinen Aufgaben entspricht und räumlich in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Wenn der Gegenstand der Wertermittlung untrennbar im Zuständigkeitsbereich mehrerer Gutachterausschüsse liegt, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größte Teil des Wertermittlungsgegenstandes liegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Sitzungen nach § 9 Absatz 4 bis 7 eine Aufwandsentschädigung, sofern die Tätig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.