Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 343621. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.08.2019 Inkrafttreten04.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 771) Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1006, 1359, 1360; 2021, S. 965; 2024, S. 1027; 2026, S. 824 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 1006, 1359, 1360; 2021, S. 965; 2024, S. 1027; 2026, S. 824), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 771)"

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bweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“. § 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote) Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Die Anlage 1.6 „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Kunst- Medien-Ästhetische Bildung“ aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-6 für das Fach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019 Der Rektor der Universität Bremen - Anhang 1.6.1: Studienverlaufsplan kleines Fach - Anhang 1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen   - 1.6.2.a Fachwissenschaft   - 1.6.2.b Fachdidaktik Anhang 1.6.1 Anhang 1.6.1: Studienverlaufsplan Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Studienfach „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“, kleines Fach aus dem Bachelorstudium, (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik) Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, kleines Fach aus dem Bachelorstudium ∑ 18 CP 1. Jahr 1. Sem. M12b Vertiefung I, 6 CP M12c Fachdidaktik, 3 CP     12 CP (+ 15 CP) 2. Sem.   M15 Begleitveranstaltung (zum schulpraktischen Teil), 3 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 2. Jahr 3. Sem.   M16 Fachdidaktik, 6 CP   6 CP 4. Sem.       Sem. = Semester, CP: Credit Points Anhang 1.6.2 Anhang 1.6.2: Module und Prüfungsanforderungen 1.6.2.a: Fachwissenschaft (Subject Area), 6 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) M12b Vertiefung I In-depth Seminar I P 6 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 1.6.2.b: Fachdidaktik (Subject Didactics), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) M12c Fachdidaktik/Fachpraxis Subject Didactics/Art Practice P 3 MP   PL: 0 SL: 1 M16 Fachdidaktik Subject Didactics P 6 MP   PL: 1 SL: 0 M15 Begleitveranstaltung (zum schulpraktischen Teil) Preparing for Teaching Practice P 3 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 1.7 Anlage 1.7 „Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) am 29. Mai 2019 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Anhang 1.7.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 1.7.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (2) entfällt. (3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. (5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den folgenden Formen erfolgen: - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO. - Essay: Ein Essay ist eine kurze Abhandlung über ein wissenschaftliches (oder auch literarisches) Thema oder einen ausgewählten Forschungs- oder Primärquellentext. Anders als z.B. bei einer Hausarbeit geht es um die kritische Reflexion des Themas (auch z.B. im Lichte des Ausgangspunktes). Daher sollte am Anfang des Essays im ersten Abschnitt eine sinnvolle These vertreten werden. Bildet ein Text die Basis des Essays, so ist dieser zunächst in seinen historischen oder wissenschaftlichen Kontext einzuordnen, dann inhaltlich in seinen zentralen Aussagen darzustellen und schließlich einer selbstständigen kritischen Diskussion bzw. historiographischen Interpretation zu unterziehen. Allgemeines Ziel des Essays ist eine kritische Reflexion eines wissenschaftlichen Themas. Am Ende sollte man zu einem Urteil kommen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“. § 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote) Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Die Anlage 1.7 „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-7 für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014, geändert am 10. Juli 2015. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019 Der Rektor der Universität Bremen - Anhang 1.7.1: Studienverlaufsplan kleines Fach - Anhang 1.7.2: Module und Prüfungsanforderungen   - 1.7.2.a Fachwissenschaft   - 1.7.2.b Fachdidaktik Anhang 1.7.1 Anhang 1.7.1: Studienverlaufsplan Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“, kleines Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik) Religionswissenschaft/Religionspädagogik, kleines Fach aus dem Bachelorstudium ∑ 18 CP 1. Jahr 1. Sem. Rel 5.3 Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung, 6 CP Rel FD 3.2 Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule, 6 CP   12 CP (+ 15 CP) 2. Sem.   (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 2. Jahr 3. Sem.   Rel FD 4.2 Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität - Grundschule Inklusive Pädagogik, 6 CP   6 CP 4. Sem.       Sem. = Semester, CP = Credit Points Anhang 1.7.2 Anhang 1.7.2: Module und Prüfungsanforderungen 1.7.2.a: Fachwissenschaft (Religious Studies), 6 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP PL/SL (Anzahl) Rel 5.3 Allgemeine Christentumsgeschichte: Spezialisierung History of Christianity: Specialization P 6 KP PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 1.7.2.b: Fachdidaktik (Religion Related Didactics), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP PL/SL (Anzahl) Rel FD 3.2 Religionspädagogische Planungen und Analysen - Grundschule Planning and Analysis of Teaching about Religion - Primary School P 6 KP PL: 1 SL: 2 Rel FD 4.2 Fachdidaktische Konzepte zum Umgang mit religiöser und ethischer Pluralität -Grundschule Inklusive Pädagogik Didactical Concepts for Dealing with Religious and Ethic Plurality - Primary School P 6 KP PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 1.8 Anlage 1.8 „Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaft) am 29. Mai 2019 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Anhang 1.8.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 1.8.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (2) entfällt. (3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden. (5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Formen durchgeführt: - Einzelunterricht, - Kleingruppenunterricht. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: - Künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder der Ensembleleitung. - Künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“. § 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote) Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Die Anlage 1.8 „Musikpädagogik“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Musikpädagogik“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-8 für das Fach „Musikpädagogik“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 14. Mai 2014, geändert am 29. Juni 2016. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019 Der Rektor der Universität Bremen - Anhang 1.8.1: Studienverlaufsplan kleines Fach - Anhang 1.8.2: Module und Prüfungsanforderungen „Musikpädagogik“   - 1.8.2.a Fachwissenschaft   - 1.8.2.b Fachdidaktik Anhang 1.8.1 Anhang 1.8.1: Studienverlaufsplan Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Studienfach „Musikpädagogik“, 6 CP Fachwissenschaften + 12 CP Fachdidaktik, kleines Fach aus dem Bachelorstudium Musikpädagogik, kleines Fach aus dem Bachelorstudium ∑ 18 CP 1. Jahr 1. Sem. MM Ps 1 Schulbezogene Musikpraxis I, 3 CP MM Ps 2 Musikdidaktik I, 3 CP MM Ps 3 Musikwissenschaft, 3 CP 12 CP (+ 15 CP) 2. Sem.   MM Ps 4 Musikdidaktik II, 3 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 2. Jahr 3. Sem. MM Ps 6b Schulbezogene Musikpraxis II, 3 CP     6 CP 4. Sem.   MM Ps 7 Musikpädagogik, 3 CP   Sem.: Semester, CP: Credit Points Anhang 1.8.2 Anhang 1.8.2: Module und Prüfungsanforderungen 1.8.2.a: Fachwissenschaft (Subject Discipline), 6 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MM Ps 1 Schulbezogene Musikpraxis I Musical Practice in School Settings I P 3 KP Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP PL: 1 SL: 0             Arrangement, 2 CP PL: 1 SL: 0 MM Ps 3 Musikwissenschaft Musicology P 3 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) 1.8.2.b: Fachdidaktik (Subject Didactics), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) MM Ps 2 Musikdidaktik I Music Didactics I P 3 MP   PL: 1 SL: 0 MM Ps 4 Musikdidaktik II Music Didactics II P 3 MP   PL: 1 SL: 0 MM Ps 6b Schulbezogene Musik-praxis II Musical Practice in School Settings II P 3 KP Musikdidaktik III, 2 CP PL: 1 SL: 0 Schulpraktisches Klavier- oder Gitarrenspiel, 1 CP PL: 1 SL: 0 MM Ps 7 Musikpädagogik Music Education P 3 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2 Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. Juni 2019 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Anhang 2.1 stellt den Studienverlauf dar, Anhang 2.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (2) entfällt. (3) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. (4) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Lehrveranstaltungen im Wahlpflicht- oder Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden. (5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der im Folgenden aufgeführten Form erfolgen: - Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Masterarbeit Es gibt keine Abweichungen von den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“. § 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote) Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Die Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 2 für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 27. Juni 2013, zuletzt geändert am 28. Juni 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019 Der Rektor der Universität Bremen - Anhang 2.1: Studienverlaufsplan - Anhang 2.2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 2.1 Anhang 2.1: Studienverlaufsplan für den Bereich Erziehungswissenschaft (Educational Sciences) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.     Schulprakti- scher Teil ∑ 18 CP (+ 15 CP) 1. Jahr 1. Sem. EW-L IP 5 Lernen analysieren und beurteilen: Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik, 6 CP MA-UM-HET-IP: Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik 9 CP   8 2. Sem. EW-L P 5P Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters, 3 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 5 (+ 15) 2. Jahr 3. Sem.     5 4. Sem.     CP = Credit Points, Sem. = Semester Anhang 2.2 Anhang 2.2: Module und Prüfungsanforderungen im Bereich Erziehungswissenschaft K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP PL/SL (Anzahl) EW-L IP5 Lernen analysieren und beurteilen - Psychologische Grundlagen von Lernen und Diagnostik mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik Analyzing and Assessing Learning - Psychological Principles of Learning and Diagnostics with Focus on Inclusive Education P 6 KP PL: 1 SL: 1 EW-L- P5P Lernen beobachten und fördern - Erziehungswissenschaftliche Begleitung des Praxissemesters Following and Fostering Learning - Pedagogical Supervision of Teaching Practice P 3 MP PL: 0 SL: 1 MA-UM- HET-IP Umgang mit Heterogenität in der Schule mit Schwerpunkt Inklusive Pädagogik Addressing Heterogeneity in School with Focus on Inclusive Education P 9 MP PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer, CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.