Bremen

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung durch die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen

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Quellenkennung: 159876. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.11.2020 Inkrafttreten01.01.2021 Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1423 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Vollstreckung durch die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen vom 24. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1423)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.11.2020 Inkrafttreten01.01.2021 Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1423 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Vollstreckung durch die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen vom 24. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1423)" juris-Abkürzung: KKVollStrG BR Ausfertigungsdatum: 24.11.2020 Gültig ab: 01.01.2021 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2020, 1423 Gliederungs-Nr: - Bremisches Gesetz über die Vollstreckung durch die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen Vom 24. November 2020 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Vollstreckungsbehörde Eine landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse ist Vollstreckungsbehörde für 1. ihre aufgrund des Sozialgesetzbuches bestehenden Geldforderungen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung 2. aufgrund des Sozialgesetzbuches bestehende Geldforderungen in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung der bei ihr nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errichteten Pflegekasse. Satz 1 gilt auch für Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, soweit eine landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle tätig wird. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Entsprechende Anwendung des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (1) Die Vorschriften des § 2 Absatz 1 und der §§ 3, 6 bis 8 und 10 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege und die hierzu zur Durchführung nach § 14 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden. (2) Bei Anwendung der in § 2 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege genannten Vorschriften der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Finanzbehörde die landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse. (3) Soweit eine landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse als Vollstreckungsbehörde tätig wird, gilt sie bei der Erhebung der Mahngebühr im Rahmen der Anwendung des § 6 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege als Finanz- und Steuerbehörde. (4) Im Vollstreckungsverfahren gilt als Gläubiger der zu vollstreckenden Ansprüche bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach § 1 dieses Gesetzes die als Vollstreckungsbehörde tätige landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Rechtsweg Für Streitigkeiten aus Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Übergangsregelung Vollstreckungsverfahren, die am 1. Januar 2021 noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei den Trägern der Sozialversicherung vom 26. April 1983 (Brem.GBl. S. 276 - 8220-b-1) außer Kraft. Bremen, den 24. November 2020 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.