Bremen

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 127977. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:26.05.2006 Inkrafttreten14.03.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 55) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 263 Gliederungsnummer:206-k-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG) vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 55)"

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Rechts sowie bei Vereinigungen solcher juristischer Personen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen der Nummern 2 und 3 unterrichtet der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde, bei sonstigen Mängeln jedoch nur, wenn seinen oder ihren Beanstandungen nicht unverzüglich abgeholfen wird. (4) Der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist. (5) Mit der Beanstandung kann der oder die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung der Informationsfreiheit verbinden. (6) Die nach Absatz 3 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandungen der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die in Absatz 3 Nummer 2 und 3 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu. (7) Die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 1 Buchstabe c und g und des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 und der §§ 17, 20 Absatz 3, § 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie § 22 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gelten entsprechend. § 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Bremen, den 16. Mai 2006 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.