Hamburg

Feuerungsverordnung (FeuVO) - nichtamtliche Lesefassung

Nichtamtliche Lesefassung der Behörde

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lüssige und gasförmige Brennstoffe ein Maß von 5 cm, wenn die Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen kann. (4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlossen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. §9 Abführung von Abgasen (1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen 1. den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird, 2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt, 3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Absatz 1 HBauO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160 Grad Celsius nicht überschreiten. (2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können. Seite 11 Nichtamtliche Lesefassung - FeuVO Stand: 18.11.2025 § 10 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren (1) Für die Aufstellung von 1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern, 2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und 3. ortsfesten Verbrennungsmotoren gelten § 3 Absätze 1 bis 5 sowie § 4 Absätze 1 bis 7 entsprechend. (2) Es dürfen 1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von insgesamt mehr als 50 kW, 2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen, 3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als 50 kW, 4. Blockheizkraftwerke mit insgesamt mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden, 5. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren und 6. ortsfeste Verbrennungsmotoren nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 erfüllen. Dies gilt auch für Kombinationen von Feuerstätten und Anlagen nach Satz 1 Nummern 1 bis 4, die gemeinsam betrieben werden sollen mit insgesamt mehr als 100 Kilowatt-Nennleistung. (3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe der § 7 Absätze 5 und 8 sowie § 8 beschaffen oder angeordnet sein. (4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen sind. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. (5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. Seite 12 Nichtamtliche Lesefassung - FeuVO Stand: 18.11.2025 § 11 Wasserstoffanlagen und Brennstoffzellen-Heizgeräte (1) Wasserstoffanlagen dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn diese Räume 1. keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für dicht- und selbstschließende Türen haben, 2. ausreichend unmittelbar ins Freie be- und entlüftet werden können, 3. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen für die zugehörigen Installationen und zur Aufstellung von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 100 kW; § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend. (2) In Aufstellräumen von Wasserstoffanlagen darf sich Wasserstoff nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln. Dies gilt als erfüllt, wenn 1. aus Wasserstoffanlagen kein Wasserstoff austritt, 2. Komponenten von Wasserstoffanlagen über eine CE-Kennzeichnung verfügen, 3. die Aufstellung der Wasserstoffanlagen entsprechend den Herstellerangaben erfolgt und 4. Verbindungen von Gasleitungen dauerhaft technisch dicht ausgeführt werden. (3) Erfolgt die Be- und Entlüftung über eine Öffnung ins Freie, muss diese möglichst an oberster Stelle des Raumes angeordnet und angemessen dimensioniert sein. Erfolgt die Be- und Entlüftung für die Räume über Lüftungsleitungen aus dem Freien, müssen die Lüftungsleitungen die höchste Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen feuerwiderstandsfähigen raumabschließenden Bauteile aufweisen und dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen haben, sodass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume übertragen werden können. (4) Brennstoffzellen-Heizgeräte müssen an Abgasanlagen nach § 7 angeschlossen werden. § 3 Absätze 1 bis 5 sowie § 4 Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend. (5) Aufstellräume für Wasserstoffanlagen müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "WASSERSTOFFANLAGE" dauerhaft gekennzeichnet sein. § 12 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen (1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von 1. Holzpellets von mehr als 6 500 kg, 2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als 15 000 kg, 3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5 000 Liter oder 4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 16 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100 000 Liter Seite 13 Nichtamtliche Lesefassung - FeuVO Stand: 18.11.2025 Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 Liter Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30 000 Liter Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten. (2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen. (3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen 1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können und 2. an den Zugängen mit der Aufschrift "HEIZÖLLAGERUNG" oder "DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNG" gekennzeichnet sein. (4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas 1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen, 2. dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben, 3. dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen, 4. dürfen in ihren Fußböden keine Öffnungen haben, 5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "FLÜSSIGGASANLAGE" gekennzeichnet sein und 6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen. (5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brennstofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift "Holzpelletlagerraum – Lebensgefahr durch giftige Gase - Vor Betreten ausreichend lüften!" zu kennzeichnen. Absatz 4 Nummer 6 gilt entsprechend. Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets sind die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 1. Januar 2028 zu erfüllen. (6) Die Anforderung des ausreichenden Lüftens eines Brennstofflagerraumes für Holzpellets vor Betreten gilt als erfüllt, wenn vor dem Betreten des Lagerraums für mindestens 60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann; abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das Schutzziel erreicht wird. § 13 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen (1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Seite 14 Nichtamtliche Lesefassung - FeuVO Stand: 18.11.2025 Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren gelagert oder aufgestellt werden. (2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden 1. in Wohnungen bis zu 100 Liter, 2. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 1 000 Liter, 3. in Räumen außerhalb von Wohnungen bis zu 5 000 Liter je Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen mit dichtschließenden Türen, haben, 4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthaltsräume sind und den Anforderungen nach Nummer 3 genügen bis zu 5 000 Liter. (3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass deren Oberflächentemperatur 40 Grad Celsius nicht überschreitet. (4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gelagert werden jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben. (5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gilt § 12 Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 entsprechend. § 14 Wasserstoffspeicherung (1) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung sind im Freien aufzustellen. Wird ein Witterungsschutz vorgesehen, ist dieser so auszubilden, dass sich im Fall einer Leckage keine Wasserstoffansammlung bilden kann. (2) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung sind mit Hauptabsperreinrichtungen auszustatten. (3) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen und mit dem Hinweis „Feuer, offenes Licht, Rauchen verboten“ zu versehen. Seite 15

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.