Bremen

Bremisches Hafensicherheitsgesetz (BremHaSiG)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.05.2007 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 1 geändert sowie § 2 und Teil 4a mit §§ 22a, 22b und 22c neu eingefügt durch Gesetz vom 13.05.2025 (Brem.GBl. S. 488) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 307 Gliederungsnummer:9511-a-7 Zitiervorschlag: "Bremisches Hafensicherheitsgesetz (BremHaSiG) vom 30. April 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 307), zuletzt Inhaltsübersicht und § 1 geändert sowie § 2 und Teil 4a mit §§ 22a, 22b und 22c neu eingefügt durch Gesetz vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 488)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.05.2007 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 1 geändert sowie § 2 und Teil 4a mit §§ 22a, 22b und 22c neu eingefügt durch Gesetz vom 13.05.2025 (Brem.GBl. S. 488) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 307 Gliederungsnummer:9511-a-7 Zitiervorschlag: "Bremisches Hafensicherheitsgesetz (BremHaSiG) vom 30. April 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 307), zuletzt Inhaltsübersicht und § 1 geändert sowie § 2 und Teil 4a mit §§ 22a, 22b und 22c neu eingefügt durch Gesetz vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 488)" Amtliche Abkürzung: BremHaSiG Ausfertigungsdatum: 30.04.2007 Gültig ab: 15.05.2007 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2007, 307 Gliederungs-Nr: 9511-a-7 Bremisches Hafensicherheitsgesetz (BremHaSiG) Vom 30. April 2007 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 1 geändert sowie § 2 und Teil 4a mit §§ 22a, 22b und 22c neu eingefügt durch Gesetz vom 13.05.2025 (Brem.GBl. S. 488) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Zuständige Behörde Teil 2- Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen § 4 Anwendungsbereich § 5 Risikobewertung für die bremischen Häfen § 6 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen § 7 Übungen Teil 3- Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Verordnung 725/2004 einschließlich des ISPS-Code Abschnitt 1 - Vorschriften für Hafenanlagen § 8 Anwendungsbereich, Ausnahmen § 9 Verantwortlichkeiten § 10 Risikobewertung für die Hafenanlage § 11 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage § 12 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage § 13 Kommunikation § 14 Sicherheitserklärung Abschnitt 2 - Vorschriften für Schiffe § 15 Einlaufverbot und Hafenverweisung Teil 4 - Zuverlässigkeitsüberprüfungen § 16 Zuverlässigkeitsüberprüfungen § 17 Erhebung personenbezogener Daten, Überprüfungsverfahren § 18 Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten § 19 Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung § 20 Nachberichtserstattung, Wiederholungsprüfung und Mitteilungspflicht von Änderungen § 21 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten § 22 Verordnungsermächtigung für Zuverlässigkeitsüberprüfungen Teil 4a - Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen § 22a Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsprozesses von Containern § 22b Datenzugriff § 22c Verordnungsermächtigung Teil 5 - Gebührenrechtliche Bestimmungen § 23 Gebühren Teil 6 - Ordnungswidrigkeiten § 24 Ordnungswidrigkeiten Teil 7- Schlussvorschriften § 25 Einschränkung von Grundrechten § 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zielsetzung Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den bremischen Häfen, insbesondere dem Schutz vor terroristischen Anschlägen sowie zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagprozessen. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28). § 2 Begriffsbestimmungen (1) Der Begriff Seeschiff bezeichnet ein Schiff, welches Güter beziehungsweise Personen auf hoher See befördert oder befördern kann. (2) Der Begriff Umschlag bezeichnet das Be- und Entladen von Transportmitteln jeder Art; davon ausgenommen sind die Übernahme und die Übergabe von Ausrüstung einschließlich Schiffsbetriebsstoffen sowie Umstaumaßnahmen. (3) Der Begriff Digitalisiertes Freistellungsverfahren bezeichnet eine zentralisierte und sichere Verarbeitung für den Austausch von Daten über die Auslieferbereitschaft und über das Recht zur Abholung des Containers. Zweck ist die einheitliche Erzeugung eines Datensatzes, der so gesichert ist, dass er in jeder Phase des Importprozesses (bis zum Gate out) eindeutig ist (Audit Trail) und ein speziell gesichertes digitales Abholrecht für den betreffenden Container erzeugt. (4) Der Begriff Systembetreiber bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder Institution, die die Kontrolle, Verwaltung und Verantwortung für den Betrieb eines technischen EDV-Systems innehat. Dies umfasst die Aufgaben der Installation, Konfiguration, Wartung, Überwachung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems, sowie die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems. Die Erfüllung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integrität des Systems wird angenommen, wenn der Systembetreiber die Anforderungen erfüllt, die im BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an die Betreiber Kritischer Infrastrukturen gestellt werden oder wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird. § 3 Zuständige Behörde (1) Zuständig für die Risikobewertungen nach §§ 5 und 10 sind die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven jeweils in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich nach § 132 Absatz 2 und 136 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes. (2) Im Übrigen ist die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Sie oder er kann Aufgaben und Befugnisse auf das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - übertragen. Teil 2 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen § 4 Anwendungsbereich (1) Die §§ 5 bis 7 finden Anwendung auf: 1. Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie der Lagerung von Gütern und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen, 2. Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen und Flächen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben. (2) Die zuständige Behörde legt den Anwendungsbereich nach Absatz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Informationen aus der gemäß § 5 durchzuführenden Risikobewertung fest. Die Festlegung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt zu machen. § 5 Risikobewertung für die bremischen Häfen (1) Die zuständige Behörde führt zum Zweck der Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft eine Risikobewertung durch. Sie dient als Grundlage für die Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr nach § 6. Dabei sind auch die nach § 10 erstellten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. (2) Die Risikobewertung für den Hafen hat die nach Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten. (3) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, bei der Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung der Risikobewertung für den Hafen mitzuwirken, soweit es um Informationen geht, die allein in seiner Sphäre liegen. Insbesondere hat er der zuständigen Behörde 1. nach Vorankündigung a) Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug zu gewähren und b) eine Besichtigung seines Betriebes, seiner Anlage oder seines Fahrzeugs zu ermöglichen, 2. auf Verlangen a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und b) die erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. (4) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über 1. eine Änderung der Art oder Zweckbestimmung oder 2. eine wesentliche bauliche Änderung seines Fahrzeugs, Betriebs oder seiner Anlage zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist dem Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigten vorher schriftlich bekannt zu geben. (5) Die Risikobewertung ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren; sie wird durch die zuständige Behörde spätestens alle fünf Jahre überprüft. § 6 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen (1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 5 arbeitet die zuständige Behörde einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen aus, Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen hat die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten. Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug zu gewähren. (2) Der Plan zur Gefahrenabwehr ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren; er wird durch die zuständige Behörde spätestens alle fünf Jahre überprüft. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Im Plan zur Gefahrenabwehr nach Absatz 1 ist die Angabe folgender personenbezogener Daten zulässig: 1. Name und Erreichbarkeit der Grundstückseigentümer; 2. Name und Erreichbarkeit der Verantwortlichen von Betrieben im Hafengebiet; 3. Name und Erreichbarkeit von Verantwortlichen der unmittelbaren Nachbarbetriebe der Betriebe von Nummer 2; 4. soweit vorhanden, Name und Erreichbarkeit der zur Überwachung eingesetzten Personen; 5. soweit vorhanden, Namen und Erreichbarkeit von Personen, die für Notfallpläne im Hafengebiet verantwortlich sind; 6. Name und Erreichbarkeit der Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage im Sinne des § 12. (4) Personenbezogene Daten, deren Angabe im Gefahrenabwehrplan nicht mehr erforderlich ist, sind zu löschen. § 7 Übungen (1) Die zuständige Behörde stellt mindestens einmal pro Kalenderjahr Übungen nach Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG sicher. (2) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafengebiet hat nach Absprache an der Übung mitzuwirken, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält. Teil 3 Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Verordnung 725/2004 einschließlich des ISPS-Code Abschnitt 1 Vorschriften für Hafenanlagen § 8 Anwendungsbereich, Ausnahmen (1) Die §§ 9 bis 14 finden Anwendung auf Hafenanlagen, in denen 1. Fahrgastschiffe, unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, 2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffswerften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen. (2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass die §§ 9 bis 14 auch auf diejenigen Hafenanlagen Anwendung finden, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Code durchgeführten Risikobewertung treffen. § 9 Verantwortlichkeiten (1) Die Verantwortlichkeiten des ISPS-Code werden von den zuständigen Behörden wahrgenommen. (2) Verantwortlich für Maßnahmen, die der ISPS-Code Hafenanlagen zuordnet, ist der Betreiber einer Hafenanlage. Betreiber einer Hafenanlage im Sinne dieses Gesetzes sind der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Hafenanlage. § 10 Risikobewertung für die Hafenanlage (1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Code und deren regelmäßige Überprüfungen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt. (2) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 1. die erstmalige Abfertigung eines dem Abschnitt A/3 des ISPS-Code unterfallenden Schiffes anzuzeigen; 2. nach Vorankündigung a) Zutritt zu der Hafenanlage zu gewähren und b) eine Besichtigung der Hafenanlage zu ermöglichen; 3. auf Verlangen a) Auskunft über die in Abschnitt B/15 des ISPS-Code aufgeführten Punkte zu geben und b) alle dazu erforderlichen Unterlagen und Daten auszuhändigen. (3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei 1. einer Änderung der Art oder Zweckbestimmung der Hafenanlage, 2. einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder 3. einer Änderung in der Geschäftsführung des Betreibers der Hafenanlage. (4) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht gemäß Abschnitt A/15,7 des ISPS-Code. § 11 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts nach § 10 Abs. 4 für die Hafenanlage einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Abschnitts B/16 des ISPS-Code abzufassen. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Gestaltungsmerkmale des Plans zur Gefahrenabwehr und 2. für einzelne Arten von Hafenanlagen Mindestanforderungen an die im Plan vorzusehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen. (3) Der Betreiber der Hafenanlage kann einen Dritten mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen. Vor dem Beginn der Auftragsausführung teilt der Betreiber der Hafenanlage der zuständigen Behörde mit, wer den Auftrag erhalten hat und welche Personen der Dritte zur Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans einsetzen wird. (4) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die nach dem Plan zur Gefahrenabwehr ihm obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Die Anpassung der Maßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen hat durch den Betreiber der Hafenanlage unverzüglich, bei einem Wechsel von Gefahrenstufe 1 nach Gefahrenstufe 2 in maximal zwölf Stunden zu erfolgen. (6) Die zuständige Behörde ist jederzeit befugt, die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Zutritt zu gewähren. Die zuständige Behörde stellt dem Betreiber der Hafenanlage auf Verlangen eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Abschnitt B/16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B/Anhang 2 des ISPS-Code aus. (7) Zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, an den Überprüfungsmaßnamen gemäß Absatz 6 teilzunehmen. (8) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nicht vor oder sind die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt, so kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen nach § 8 Abs. 1 untersagen. § 12 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde eine Beauftrage oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen und einzusetzen, die oder der insbesondere die Aufgaben gemäß Abschnitt A/17.2 des ISPS-Code wahrzunehmen hat, Die Beauftragte oder der Beauftragte für Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben sowie zuverlässig im Sinne von § 16 sein. (2) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 hat die Vermittlung der unter Abschnitt B/18.1 des International Ship and Port Facility Security Code genannten Kenntnisse zum Inhalt. Der Senat wird ermächtigt, Qualität, Umfang und Inhalt der Ausbildung sowie die erforderliche Qualifikation des Lehrkörpers durch Rechtsverordnung zu konkretisieren. (3) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 gilt nur dann als absolviert, wenn der zuständigen Behörde die teilnehmende Person und die ausbildende Einrichtung spätestens eine Woche vor Beginn des Lehrgangs mitgeteilt wird, die Behörde eine Anerkennung innerhalb einer Woche nach der Mitteilung nicht verweigert hat und der teilnehmenden Person nach Ende des Lehrgangs ein Zeugnis über die Teilnahme ausgestellt wird. Die Ausbildung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als absolviert, wenn die Person die Anforderungen eines anderen Bundeslandes an eine Beauftragte oder einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erfüllt hat und die Person in diesem Bundesland als Beauftragte oder als Beauftragter zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage tätig war. (4) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 durch die ausbildende Stelle zu überprüfen. Sie nimmt hierzu Einsicht in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und die Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte. Sie ist befugt, jederzeit und unentgeltlich an Ausbildungseinheiten teilzunehmen. Der Senat wird ermächtigt, das Überprüfungsverfahren durch Rechtsverordnung zu konkretisieren. (5) Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass eine ausbildende Stelle den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügt, so kann sie die Anerkennung von Lehrgängen durch diese ausbildende Stelle solange verweigern, bis die ausbildende Stelle nachgewiesen hat, künftig den Anforderungen nach Absatz 2 zu genügen. Die Entscheidung über die künftige Verweigerung der Anerkennung wird der ausbildenden Stelle durch Verwaltungsakt mitgeteilt. Die zuständige Behörde verweigert die Anerkennung eines Lehrgangs, sobald und solange der ausbildenden Stelle in einem anderen Bundesland die Anerkennung ihrer Lehrgänge oder Teilnahmebescheinigungen verweigert wird oder der ausbildenden Stelle die Ausbildung von Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage in einem anderen Bundesland untersagt ist. § 13 Kommunikation (1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs, das den Vorschriften von Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegt und einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch die örtlich beauftragte Person abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß der Bremischen Hafenordnung vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden: 1. Anlaufreferenznummer; 2. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; 3. Name der anzulaufenden Hafenanlagen, falls bekannt; 4. allgemeine Beschreibung der Ladung gemäß Kategorie: Container, Fahrzeuge, konventionelles Stückgut, Massengut, in Ballast; 5. Name der oder des Beauftragten zur Gefahrenabwehr des Unternehmens (CSO) und 24 Stunden-Kontaktdaten; 6. Angabe, ob sich gültiges Ship Security Certificate (ISSC) an Bord befindet: a) befindet sich an Bord kein ISSC ist der Grund für das Fehlen anzugeben, b) befindet sich an Bord ein ISSC ist die ausstellende Behörde oder die Stelle, die das ISSC anerkannt hat, anzugeben, c) das Ende der Gültigkeit des ISSC; 7. Angabe, ob sich ein genehmigter Gefahrenabwehrplan an Bord befindet; 8. Angabe der aktuellen Gefahrenstufe des Schiffes; 9. Auflistung der letzten 10 Hafenanlagen unter Angabe von: a) der Liegezeit an der jeweiligen Hafenanlage, b) der Gefahrenstufe des Schiffes an der jeweiligen Hafenanlage, c) der Schiff-zu-Schiff-Aktivitäten an der jeweiligen Hafenanlage, d) weitere Angaben zur jeweiligen Hafenanlage. (2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. (3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldeverantwortlichen bei der Koordinierungsstelle oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich. § 14 Sicherheitserklärung (1) Die Beauftrage oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Code ersuchen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Einzelheiten der Abgabe einer Sicherheitserklärung für folgende Fälle zu regeln: 1. im Falle des Absatz 1 erfolgt ein regelmäßiger Schiffsverkehr; 2. es besteht ein über die Gefahrenstufe 1 nach Abschnitt A/2.1.9 des ISPS-Code hinausgehender Gefahrenzustand; 3. ein der EU-Verordnung 725/2004 unterfallendes Schiff liegt an einem Warteplatz, der nicht über einen genehmigten Gefahrenabwehrplan verfügt 4. ein der EU-Verordnung 725/2004 unterfallendes Schiff betreibt mit einer Hafenanlage Umschlag, die nicht über einen genehmigten Gefahrenabwehrplan verfügt. (3) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen ein Jahr lang aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Abschnitt 2 Vorschriften für Schiffe § 15 Einlaufverbot und Hafenverweisung (1) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ein in § 8 Abs. 1 genanntes Schiff eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit von Personen, Fahrzeugen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, kann die zuständige Behörde der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer das Einlaufen in den Hafen untersagen oder die Ausweisung aus dem Hafen anordnen, wenn die gebotene Gefahrenabwehr nicht durch Auflagen, Bedingungen oder andere geeignete Maßnahmen möglich ist. (2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, das Einlaufverbot, die Hafenverweisung oder die sonstigen zur Gefahrenabwehr gestellten Bedingungen und Auflagen zu beachten. (3) Im Falle von Einlaufverboten oder Hafenverweisungen nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie, die Zentrale Kontaktstelle des Bundes (Point of Contact) und das örtl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.