Brandenburg

Sechstes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Sechstes Gemeindegliederungsgesetz - 6.GemGlG)

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Quellenkennung: de/gesetze-211563. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Sechstes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Sechstes Gemeindegliederungsgesetz - 6.GemGlG) vom 14. Oktober 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 23], S.302)

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Sechstes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Sechstes Gemeindegliederungsgesetz - 6.GemGlG) vom 14. Oktober 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 23], S.302) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Gebietsgliederung Zwischen der Gemeinde Dallgow-Döberitz und der Gemeinde Elstal, beide Landkreis Havelland, verläuft die Grenze entsprechend der nachstehenden Anlagen 1 und 2 wie folgt: Zur Gemeinde Dallgow-Döberitz gehören: die Gemarkung Dallgow, die Gemarkung Rohrbeck, einschließlich des Alten Lagers mit den Flurstücken 101/3, 101/4, 101/5, 101/6, 101/7, 101/8, 104 und 500/98 der Flur 2 mit Ausnahme der Flurstücke 67/30, 68/30, 75/6 und des zwischen den Punkten A bis I befindlichen Teilstücks des Flurstücks 76/6 sowie der Flurstücke 92/30, 93/30 und 94/34 der Flur 5 und aus der Gemarkung Döberitz die Fluren 1 bis 5, von der Flur 8 die Flurstücke 8 bis 14 und die Fluren 9 und 10 und die Fluren 12 bis 17. Zur Gemeinde Elstal gehören: die Gemarkung Elstal, aus der Gemarkung Döberitz die Fluren 6 und 7, aus der Flur 8 die Flurstücke 1 bis 7, die Flur 11, aus der Flur 5 der Gemarkung Rohrbeck die Flurstücke 67/30, 68/30, 75/6 und das zwischen den Punkten A bis I befindliche Teilstück des Flurstücks 76/6 und die Flurstücke 92/30, 93/30 und 94/34. § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 14. Oktober 1996 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich Anlage 1 und 2 nicht aufgenommen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.