Sachsen

SächsZuVOWaStrG

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Quellenkennung: 1184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1997 Nr. 11, S. 407 Fsn-Nr.: 470-8 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2008

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Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz (SächsZuVOWaStrG 1 ) Vom 14. April 1997 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008 Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet: § 1 (1) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. S. 778), ist die Landesdirektion. (2) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Planung und Linienführung von Bundeswasserstraßen gemäß § 13 Abs. 1 WaStrG ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit; es handelt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberster Landesplanungsbehörde sowie im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten. 2 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 14. April 1997 Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung Arnold Vaatz Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Rolf Jähnichen 1 Überschrift geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 440) 2 § 1 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 440)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.