Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: e4565d73-9db2-4986-8e9d-129c4a0b79ea. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.10.2009 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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tz 3 des Jugendgerichtsgesetzes. (2) Während der Untersuchungshaft wird unter Beteiligung der Fachdienste in einem Verfahren zur Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs (Auswahlverfahren) die Grundlage für eine erzieherische Ausgestaltung der Untersuchungshaft geschaffen und für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe die Erstellung des späteren Vollzugsplans vorbereitet, um frühzeitig gemeinsam mit den jungen Untersuchungsgefangenen Zukunftsperspektiven zu entwickeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Außenkontakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gesamtdauer der Besuche beträgt mindestens vier Stunden im Monat. (2) Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, ist der Kontakt mit jungen Untersuchungsgefangenen in demselben Umfang zu gestatten, wie er einer Verteidigerin oder einem Verteidiger gestattet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Grundsätze der Vollzugsgestaltung (§ 3 Absatz 5), die Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs (§ 11), die Verlegung (§ 13 Absatz 2), die Unterbringung (§ 17 Absatz 1 Nummer 3), die Gesundheitsfürsorge (§ 35 Absatz 2), die Rechte der Personensorgeberechtigten (§ 37), den Sport (§ 38), die Freizeit und die Förderung der Kreativität (§ 39), die Pflichtverstöße, das erzieherische Gespräch und die Konfliktregelung (§ 53), die Disziplinarmaßnahmen (§ 54 Absatz 1 und 3), den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen (§ 56 Absatz 5 Satz 2 und 6) und die Bediensteten (§ 62 Absatz 2 Satz 2) sind ergänzend anzuwenden. Abschnitt 10 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Widerruf, Rücknahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 83 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Beschwerderecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Untersuchungsgefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden. Die Möglichkeit, sich an die Justizvollzugsbeauftragte oder den Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt. Abschnitt 11 Anstalten, innerer Aufbau, Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Anstaltsleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jede Untersuchungshaftvollzugsanstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen, die oder der die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllt. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, geleitet werden. (2) Die Anstaltsleitung vertritt die Anstalt nach außen und trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug. Im Innenverhältnis kann sie die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. (3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 64 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 28 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 69 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen und die Disziplinarmaßnahmen nach § 32 dieses Gesetzes anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Bedienstete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden. (2) Für jede Anstalt ist die erforderliche Anzahl von geeigneten und fachlich qualifizierten Bediensteten, insbesondere des medizinischen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes, des Werkdienstes sowie der Seelsorge vorzuhalten. (3) Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und Praxisbegleitung sowie Gelegenheit zur Supervision. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Seelsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. (2) Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen. (3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorge sich freier Seelsorgehelferinnen oder Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen oder Seelsorger von außen hinzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Medizinische Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die ärztliche Versorgung soll durch hauptamtliche Ärztinnen oder Ärzte sichergestellt werden. (2) Die Pflege erkrankter Untersuchungsgefangener soll von Krankenpflegekräften oder Pflegefachkräften ausgeübt werden. Stehen solche Kräfte nicht zur Verfügung, können Bedienstete des Vollzuges oder sonstige Kräfte eingesetzt werden, soweit sie eine entsprechende Qualifikation besitzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Konferenzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen durch. Das Konferenzergebnis und die tragenden Gründe der jeweiligen Entscheidung sind zu dokumentieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Gefangenenmitverantwortung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, eine Vertretung zu wählen. Diese kann in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, der Anstaltsleitung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden. (2) Wird die Untersuchungshaft in Gebäuden oder Abteilungen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, die auch Strafhaft oder Jugendstrafe vollstreckt, können die Interessen der Untersuchungsgefangenen in der dort bestehenden Gefangenenmitverantwortung wahrgenommen werden, wenn eine angemessene Vertretung der Interessen sichergestellt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Hausordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Diese informiert in verständlicher Form namentlich über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen und enthält Erläuterungen zur Organisation des Besuchs, zur Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie Hinweise zu den Möglichkeiten, Anträge und Beschwerden anzubringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Justiz zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Anstalten und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität des Vollzuges. (2) An der Aufsicht über die Fachdienste sind eigene Fachkräfte zu beteiligen. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Vollstreckungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 10 für jede Anstalt fest. Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen, insbesondere für Maßnahmen der Beschäftigung, Freizeit, Sport, Seelsorge und Besuche, vorzuhalten. Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten. Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen. (2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend zulässig und sind zu dokumentieren. Abschnitt 12 Beiräte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Aufgaben und Befugnisse der Beiräte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Aufgaben der Beiräte (§ 105), die Befugnisse (§ 106) und die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 107) gelten entsprechend. Abschnitt 13 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Kriminologischer Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Untersuchungshaftvollzug wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. (2) § 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Entsprechende Anwendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf den Vollzug 1. der gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 3 und § 412 Satz 1 der Strafprozessordnung angeordneten Haft, 2. der Unterbringung gemäß § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung, 3. der Sicherungshaft gemäß § 453c Absatz 1 der Strafprozessordnung und 4. der Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft gemäß § 27 Absatz 6 und § 45 Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung und Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Betroffenen in einer Anstalt oder sonstigen Einrichtung des Justizvollzuges unterzubringen, die den Vorgaben der §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 (Informationsfreiheit) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Bundesrecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 119a der Strafprozessordnung über das gerichtliche Verfahren bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Der Finanzminister Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Justizministerin Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration             Fn 2 § 4, 5, 6, 8, Abschnitt 3, § 15, Abschnitt 5, Überschrift von Abschnitt 6, Abschnitte 7 bis 12 und Überschrift von Abschnitt 14 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.  Fn 3 § 1: Überschrift und Absätze 1 und 2 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Fn 4 § 9: Überschrift und Absatz 3 neu gefasst, Absatz 2 geändert und Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Fn 5 §§ 16 (alt), 17 (alt), 26 (alt), 28 bis 30 (alt), § 65 (alt), 67 bis 73 (alt) und 75 (alt) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Fn 6 § 24 (alt) wird § 23 und Überschrift neu gefasst, Absätze 1 und 2 geändert und Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017. Fn 7 § 27 (alt) wird § 25 und neu gefasst, § 66 (alt) wird § 53 und neu gefasst, § 78 (alt) wird § 57 und neu gefasst und § 79 (alt) wird § 58 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; § 57 wird § 56 und § 58 wird § 57 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. Fn 8 § 74 (alt) wird § 54 und Überschrift und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; umbenannt in § 53 und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Fn 9 § 76 (alt) wird § 55, Wortlaut wird Absatz 1 und geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; umbenannt in § 54 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. Fn 10 § 77 (alt) wird § 56 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; umbenannt in § 55 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. Fn 11 § 7 zuletzt geändert, § 11, § 17, § 27 und § 32 geändert, Abschnitt 13 aufgehoben und Abschnitt 14 wird Abschnitt 13 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 11 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 12 § 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339), in Kraft getreten am 17. Juli 2019. Fn 13 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Fn 14 § 2 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 15 § 6 Absatz 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 16 § 10 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 17 § 13 Absatz 1 (alt) aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1 (neu) und neu gefasst, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 (neu) und geändert, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 (neu) und geändert, Absatz 4 (neu) eingefügt und sowie Absatz 5 und 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022; Überschrift und Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 aufgehoben sowie Absatz 4 und 5 (alt) umbenannt in Absatz 3 und 4 und neu gefasst, Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Fn 18 § 26 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 19 § 36 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 20 § 37 Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 21 § 38 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 22 § 45 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 23 § 51 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543), in Kraft getreten am 28. April 2022. Fn 24 § 25 (alt) wird § 24 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017; Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Fn 25 § 49 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1211), in Kraft getreten am 1. Juli 2025.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.