Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: e4565d73-9db2-4986-8e9d-129c4a0b79ea. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.10.2009 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Paragraph Link kopieren Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Seelsorge (§ 40), religiöse Veranstaltungen (§ 41) und Weltanschauungsgemeinschaften (§ 42) gelten entsprechend. Abschnitt 5 Außenkontakte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene dürfen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts 1. regelmäßig Besuch empfangen, 2. Schreiben absenden und empfangen, 3. Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und 4. Pakete versenden und empfangen, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht. (2) Soweit die Vorschriften dieses Abschnittes für die Überwachung, das Verbot oder andere Beschränkungen von Außenkontakten auf die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen verweisen, finden diese mit der Maßgabe Anwendung, dass Anordnungen nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Haftbefehl als Opfer bezeichneten Personen zulässig sind. (3) Der Kontakt zu Angehörigen, insbesondere zu minderjährigen Kindern der Untersuchungsgefangenen, und anderen nahestehenden Personen wird besonders gefördert. (4) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation tragen die Untersuchungsgefangenen. Bei bedürftigen Untersuchungsgefangenen können die Kosten in angemessenem Umfang übernommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Besuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt. (2) Zur besonderen Förderung der Besuche von minderjährigen Kindern der Untersuchungsgefangenen sollen zwei weitere Stunden zugelassen werden. Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Untersuchungsgefangenen zu berücksichtigen. (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie den persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die von den Untersuchungsgefangenen nicht schriftlich oder durch Dritte wahrgenommen werden können. (4) Den Untersuchungsgefangenen können zudem nach einer angemessenen Zeit der Bewährung in der Anstalt mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte der Untersuchungsgefangenen geboten erscheint und verantwortet werden kann. (5) Soweit eine verfahrenssichernde Anordnung den Empfang von Besuch beschränkt, wird hierzu nur zugelassen, wer über eine schriftliche Besuchserlaubnis des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft verfügt. (6) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Zulassung einer Person zum Besuch von ihrer Durchsuchung oder einer Sicherheitsanfrage nach § 21 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen abhängig gemacht werden. (7) Die Anstalt kann die Anzahl der gleichzeitig zum Besuch zugelassenen Personen beschränken. (8) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. (9) Für die Überwachung von Besuchen gilt § 20 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Besuche dürfen auch dann abgebrochen werden, wenn die Besucherinnen und Besucher oder Untersuchungsgefangene gegen verfahrenssichernde Anordnungen verstoßen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Schriftwechsel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Schriftwechsel gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Schriftwechsel (§ 21), die Überwachung des Schriftwechsels (§ 22) und das Anhalten von Schreiben (§ 23) entsprechend. (2) Ist die Überwachung des Schriftwechsels nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung angeordnet, vermittelt die Anstalt die Absendung und den Empfang aller Schreiben der Untersuchungsgefangenen über die zur Überwachung zuständige Stelle. Ist der Schriftwechsel auch aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zum Schutz einer im Haftbefehl als Opfer bezeichneten Person überwacht worden, vermerkt die Anstalt Art und Umfang der Kontrolle in geeigneter Weise auf dem Begleitumschlag. (3) Bei der Überwachung des Schriftwechsels ist dafür zu sorgen, dass von dem gedanklichen Inhalt der Schreiben allein die im Rahmen der Textkontrolle befugten Personen Kenntnis nehmen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Telekommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Telefongespräche (§ 24) und andere Formen der Telekommunikation (§ 27) gelten entsprechend. Telefongespräche dürfen auch dann abgebrochen werden, wenn die Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner oder Untersuchungsgefangene gegen verfahrenssichernde Anordnungen verstoßen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Pakete Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 28 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Kontaktverbote Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kontakte können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall 1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, 2. die Untersuchungsgefangenen mit Opfern von Straftaten der Untersuchungsgefangenen oder Personen, die im Haftbefehl als Opfer genannt werden, in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben, 3. bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen Personensorgeberechtigte aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind oder 4. zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen undInstitutionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Kontakte der Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie mit bestimmten Personen und Institutionen gilt § 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Soweit Untersuchungsgefangene unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über sie Berichte der Gerichtshilfe angefordert sind, stehen die Fachkräfte des ambulanten Sozialen Dienstes den Verteidigerinnen und Verteidigern gleich. Abschnitt 6 Gesundheitsfürsorge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Untersuchungsgefangenen ist zu sorgen. Untersuchungsgefangene haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen. (2) Ihnen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht. (3) Untersuchungsgefangenen kann nach Anhörung des ärztlichen Dienstes der Anstalt gestattet werden, auf eigene Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden. Sie kann aus räumlichen, organisatorischen oder personellen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt versagt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die suchtmedizinische Behandlung (§ 44), die medizinischen Leistungen und die Kostenbeteiligung (§ 45), die Überstellung und Verlegung aus medizinischen Gründen (§ 46) und über Schwangerschaft, Mutterschaft und Geburtsanzeige (§ 86) gelten entsprechend. (2) Bei Überstellungen und Verlegungen aus medizinischen Gründen sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Untersuchungsgefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung, Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 49 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Abschnitt 7 Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Grundsatz, Verhaltensvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sicherheit und Ordnung bilden die Grundlage eines gewalt- und konfliktfreien Zusammenlebens in der Anstalt. Die Anstalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ein Entweichen der Untersuchungsgefangenen zu verhindern und die Sicherheit zu gewährleisten. Der Zugang einer Person zu einer Anstalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Anstalt ist zudem befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Identität der Personen, die Zugang begehren, festzustellen. (2) Untersuchungsgefangene haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt zu richten. Sie dürfen durch ihr Verhalten gegenüber Bediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören. (3) Untersuchungsgefangene haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch sie beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen. (4) Ihre Hafträume und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen haben sie in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. (5) Untersuchungsgefangene haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Durchsuchung (§ 64), die Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum (§ 65) und die Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Telekommunikation (§ 67) gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Besondere Sicherungsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und das Verfahren (§ 70) sowie die medizinische und psychologische Überwachung (§ 71) gelten entsprechend. Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Gefangenen absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, richten sich nach § 126 Absatz 5 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Begriffsbestimmungen (§ 72), die allgemeinen Voraussetzungen (§ 73), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 74) und die Androhung (§ 75) von unmittelbarem Zwang sowie die allgemeinen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (§ 76) und die besonderen Vorschriften für den Schusswaffengebrauch (§ 77) gelten entsprechend. (2) Wird unmittelbarer Zwang von einer oder einem Vorgesetzten oder einer sonst befugten Person angeordnet, sind Bedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen Bedienstete die Anordnung trotzdem, trifft die Bediensteten eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird. (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben Bedienstete der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzuwenden. (4) Untersuchungsgefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und zurückgebracht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind gegen den natürlichen Willen der Untersuchungsgefangenen nur bei gegenwärtiger Lebensgefahr sowie gegenwärtiger schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen oder anderer Personen zulässig, wenn die oder der Untersuchungsgefangene zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln nach dieser Einsicht krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn 1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zu der Maßnahme zu erwirken, 2. die Anordnung der Maßnahme den Untersuchungsgefangenen angekündigt wurde und sie über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme informiert wurden, 3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahr geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist, 4. der von der Maßnahme zu erwartende Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und 5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der Untersuchungsgefangenen verbunden ist. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 werden ärztlich angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung erfolgt im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung und bedarf der Einwilligung des nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gerichts, es sei denn, diese kann nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Zustimmung unverzüglich nachzuholen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. (3) Erfordert die Beurteilung der Gefahrenlage und die Abschätzung der Notwendigkeit einer Behandlung psychischer Erkrankungen eine angemessene Zeit der Beobachtung der Untersuchungsgefangenen oder droht der oder dem Untersuchungsgefangenen aufgrund einer anderen Erkrankung eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung, darf die Behandlung zwangsweise unter den weiteren Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur begonnen werden, wenn 1. die Maßnahme der oder dem Untersuchungsgefangenen mindestens eine Woche vor ihrer Umsetzung schriftlich und mündlich unter Angabe der Gründe sowie Art, Umfang und Dauer in einer dem Gesundheitszustand entsprechenden Weise angekündigt worden ist, 2. vor dem Eingriff durch ein von der behandelnden Einrichtung unabhängiges fachpsychiatrisches oder fachärztliches Votum bestätigt wird, dass a) die oder der zu behandelnde Untersuchungsgefangene einsichtsunfähig ist, b) die Vorteile des medizinischen Eingriffs gegenüber den damit verbundenen Nachteilen und Risiken deutlich überwiegen, c) die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben der oder des Untersuchungsgefangenen verbunden ist, d) eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der oder des Untersuchungsgefangenen droht, und 3. die Fachaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Anstaltsärztin oder ein von ihr beauftragter Anstaltsarzt, die oder der an der Anordnung und Durchführung der Maßnahme nicht beteiligt ist, in die Maßnahme einwilligt. Die Anordnung gilt höchstens für die Dauer von drei Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine neue Anordnung zu treffen. (4) Über Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 sind Personensorgeberechtigte der Untersuchungsgefangenen unverzüglich zu unterrichten. Bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen muss vor der Durchführung von Zwangsmaßnahmen erfolglos versucht worden sein, die Einwilligung der Personensorgeberechtigten einzuholen. Kann diese nicht rechtzeitig eingeholt werden, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. (5) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untersuchungsgefangenen über Absatz 1 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Duldungspflichten der Untersuchungsgefangenen nach Vorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt. Abschnitt 8 Disziplinarmaßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Voraussetzungen, Konfliktregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Verstoßen Untersuchungsgefangene schuldhaft gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird. (2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untersuchungsgefangenen zu verwarnen. (3) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, die insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft zum Inhalt haben können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Disziplinarmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig: 1. Verweis, 2. Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Einkauf (§ 11 Absatz 5 Satz 1) bis zu einem Monat, 3. Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu sechs Wochen, 4. getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen, 5. Beschränkung oder Entzug des Besitzes von Gegenständen mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu vier Wochen, 6. Beschränkung oder Entzug des Hörfunk- oder Fernsehempfangs bis zu sechs Wochen, 7. Arrest bis zu drei Wochen. (2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. (3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. (4) Disziplinarmaßnahmen sollen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung angeordnet werden. Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, sollen durch eine Entscheidung geahndet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Verfahren, Vollzug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für das Verfahren und den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen gelten § 81 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 82 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Abschnitt 9 Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ergänzend Anwendung auf junge Untersuchungsgefangene (§ 2 Absatz 2). (2) Bei Erwachsenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, kann die Untersuchungshaft bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach den Vorschriften dieses Abschnitts für junge Untersuchungsgefangene vollzogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Gestaltung des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen soll erzieherisch gestaltet werden. (2) Den jungen Untersuchungsgefangenen sollen neben altersgemäßen Beschäftigungs-, Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten auch sonstige entwicklungsfördernde Hilfestellungen angeboten werden. Die Bereitschaft zur Annahme der Angebote ist zu wecken und zu fördern. (3) Schulpflichtige Untersuchungsgefangene nehmen in der Anstalt am allgemein- oder berufsbildenden Unterricht teil. (4) Die Personensorgeberechtigten sind über die Inhaftierung und den jeweiligen Aufenthaltsort der minderjährigen Untersuchungsgefangenen zu unterrichten, soweit sie noch keine Kenntnis hierüber haben. Sie sollen in die Gestaltung des Vollzuges in angemessener Weise einbezogen werden. (5) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen können minderjährigen Untersuchungsgefangenen auch auferlegt werden, soweit es dringend geboten ist, einer Gefährdung ihrer Entwicklung entgegenzuwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Trennung des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei jungen Untersuchungsgefangenen erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder sonstiger Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges. Lässt die geringe Anzahl Gefangener derselben Altersgruppe und desselben Geschlechts die Einrichtung einer besonderen Abteilung oder Einrichtung im Jugendstrafvollzug als nicht angemessen erscheinen, können junge Untersuchungsgefangene in getrennten Abteilungen des Strafvollzuges für Erwachsene desselben Geschlechts untergebracht werden, wenn dies ihrem Wohl nicht widerspricht. Wenn dies ihrem Wohl nicht widerspricht, können sie in den Fällen des Satzes 1 und 2 in den Anstalten und Einrichtungen auch an gemeinsamen Förderangeboten, insbesondere einer gemeinsamen Schul- und Berufsausbildung sowie gemeinsamen kulturellen oder religiösen Veranstaltungen und Freizeitangeboten, teilnehmen. (2) Von einer getrennten Unterbringung volljähriger junger Untersuchungsgefangener nach Absatz 1 Satz 2 darf in Einrichtungen des Erwachsenenvollzuges nur zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung abgewichen werden, wenn die erzieherische Gestaltung des Vollzuges nach § 35 gewährleistet und nicht zu befürchten ist, dass die volljährigen jungen Untersuchungsgefangenen schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind. (3) Hinsichtlich der Trennung minderjähriger Untersuchungsgefangener gilt § 89c Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Betreuung, Unterrichtung und Auswahlverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Den jungen Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme in den Vollzug ständige Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner aus dem Kreis der Bediensteten zu benennen. Für die Unterrichtung von minderjährigen Untersuchungsgefangenen gilt § 70a Absa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.