Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.10.2009 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.10.2009 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Vom 27. Oktober 2009 (Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen (GVUVS NRW) vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Grundsätze   § 1 Stellung der Untersuchungsgefangenen, Zweck der Untersuchungshaft § 2 Gestaltung des Vollzuges § 3 Trennung des Vollzuges § 4 Zuständigkeit, Mitwirkung der Anstalt, Täter-Opfer-Ausgleich § 5 Soziale Hilfe   Abschnitt 2 Vollzugsverlauf   § 6 Aufnahme in die Anstalt § 7 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung, Ausführung § 8 Unterbrechung und Beendigung der Untersuchungshaft § 9 Entlassung   Abschnitt 3 Gestaltung des Vollzugsalltags   § 10 Unterbringung § 11 Persönlicher Bereich, Einkauf § 12 Verpflegung § 13 Beschäftigung, Gelder § 14 Freizeit   Abschnitt 4 Religionsausübung   § 15 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften   Abschnitt 5 Außenkontakte   § 16 Grundsatz § 17 Besuche § 18 Schriftwechsel § 19 Telekommunikation § 20 Pakete § 21 Kontaktverbote § 22 Kontakt mit Verteidigerinnen und Verteidigern sowie bestimmten Personen und Institutionen   Abschnitt 6 Gesundheitsfürsorge   § 23 Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien § 24 Medizinische Leistungen, Kostenbeteiligung, Aufwendungsersatz § 25 Benachrichtigung im Krankheits- oder Todesfall   Abschnitt 7 Sicherheit und Ordnung, unmittelbarer Zwang   § 26 Grundsatz, Verhaltensvorschriften § 27 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit § 28 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 29 Unmittelbarer Zwang, Handeln auf Anordnung, Festnahmerecht § 30 Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge   Abschnitt 8 Disziplinarmaßnahmen   § 31 Voraussetzungen, Konfliktregelung § 32 Disziplinarmaßnahmen § 33 Verfahren, Vollzug   Abschnitt 9 Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene   § 34 Anwendungsbereich § 35 Gestaltung des Vollzuges § 36 Trennung des Vollzuges § 37 Betreuung, Unterrichtung und Auswahlverfahren § 38 Außenkontakte § 39 Ergänzende Anwendung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen   Abschnitt 10 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht   § 40 Widerruf, Rücknahme § 41 Beschwerderecht   Abschnitt 11 Anstalten, innerer Aufbau, Aufsicht   § 42 Anstaltsleitung § 43 Bedienstete § 44 Seelsorge § 45 Medizinische Versorgung § 46 Konferenzen § 47 Gefangenenmitverantwortung § 48 Hausordnung § 49 Aufsichtsbehörde § 50 Vollstreckungsplan § 51 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung   Abschnitt 12 Beiräte   § 52 Aufgaben und Befugnisse der Beiräte   Abschnitt 13 Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen   § 53 Kriminologischer Dienst § 54 Entsprechende Anwendung § 55 Einschränkung von Grundrechten § 56 Bundesrecht § 57 Inkrafttreten   Abschnitt 1 Grundsätze Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Stellung der Untersuchungsgefangenen, Zweck der Untersuchungshaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene gelten als unschuldig und sind entsprechend zu behandeln, so dass nicht der Anschein entsteht, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient allein dem Zweck, durch eine sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen. (2) Annehmlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sie sich auf ihre Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Sicherheit oder Ordnung der Anstalten beeinträchtigen. (3) Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untersuchungsgefangenen Beschränkungen nach diesem Gesetz nur auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Untersuchungsgefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. (4) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untersuchungsgefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gestaltung des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit der Zweck der Untersuchungshaft und die Erfordernisse eines geordneten Zusammenlebens in der Anstalt dies zulassen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (2) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Untersuchungsgefangenen, der Untersuchungsgefangenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene), sowie besondere Umstände, namentlich der Zuwanderungshintergrund, die Religion, die Behinderung, die geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Trennung des Vollzuges Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 208 Absatz 2 (alt) ersetzt durch die Absätze 2 und 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Zur Trennung von anderen Gefangenen, namentlich von Strafgefangenen, erfolgt der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderen Abteilungen der Anstalten oder in Untersuchungshaftanstalten. Männer und Frauen sind entsprechend zu trennen. (2) Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 sind mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig oder wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung, aus Gründen der Vollzugsorganisation oder anderen wichtigen Gründen erforderlich sind. Von dem Grundsatz nach Absatz 1 Satz 2 kann abgewichen werden,  1. zum Zweck der medizinischen Behandlung oder wenn dies vorübergehend aus dringenden Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist oder 2. im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untersuchungsgefangenen. (3) Bei Untersuchungsgefangenen, die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält, erfolgt die Unterbringung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untersuchungsgefangenen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zuständigkeit, Mitwirkung der Anstalt, Täter-Opfer-Ausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft die Anstalt. Sie hat Anordnungen nach § 119 der Strafprozessordnung (verfahrenssichernde Anordnungen) zu beachten und umzusetzen. (2) Die Anstalt wirkt dabei mit, dass die Untersuchungshaft ihrem Zweck entsprechend vollzogen und Möglichkeiten der Haftverkürzung ergriffen werden. Während des Vollzuges gewonnene Erkenntnisse, die aus Sicht der Anstalt für das Strafverfahren von Bedeutung sein können, werden unverzüglich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. (3) Auf Antrag der die Tatvorwürfe einräumenden Untersuchungsgefangenen fördert die Anstalt die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Hierzu benennt sie insbesondere Stellen und Einrichtungen, die die Untersuchungsgefangenen in ihren Bemühungen begleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Soziale Hilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene werden in ihrem Bestreben nach der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten unterstützt. Die Hilfe ist darauf gerichtet, sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln. Zu diesem Zweck werden ihnen auch Stellen und Einrichtungen außerhalb der Anstalt benannt, die sich um eine Vermeidung der weiteren Untersuchungshaft bemühen oder Hilfen in besonderen sozialen oder gesundheitlichen Problemlagen anbieten. Ihnen werden auch in der Anstalt Hilfen zur Verbesserung ihrer sozialen Situation angeboten, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. (2) Die Anstalten arbeiten eng mit außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Personen und Vereinen, die soziale Hilfestellung leisten können, zusammen. (3) Untersuchungsgefangene werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Pflichten zu erfüllen, insbesondere ihr Wahlrecht auszuüben und für Unterhaltsberechtigte zu sorgen. Abschnitt 2 Vollzugsverlauf Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufnahme in die Anstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene werden auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeersuchens des Gerichts in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Anstalt aufgenommen, soweit das Gericht nicht im Einzelfall eine andere Anstalt bestimmt hat. (2) Mit neu aufgenommenen Untersuchungsgefangenen ist möglichst am Tag der Aufnahme ein Aufnahmegespräch zu führen, in dem sie über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden. Diese Unterrichtung kann auch mittels eines Merkblatts erfolgen, das in einer den Untersuchungsgefangenen verständlichen Sprache abgefasst ist. Ihnen sind die Hausordnung sowie ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Die Untersuchungsgefangenen sind dabei zu unterstützen, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige sowie sonstige dringend erforderliche Maßnahmen zu veranlassen. (3) Untersuchungsgefangene werden alsbald ärztlich untersucht. (4) Bei der Aufnahme, der ärztlichen Untersuchung und dem Aufnahmegespräch dürfen andere Gefangene nicht anwesend sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist. (5) Den Untersuchungsgefangenen ist Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson von der Aufnahme in die Anstalt zu benachrichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung, Ausführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene können in eine andere für den Vollzug der Untersuchungshaft zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn dies 1. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung, 2. aus Gründen der Sicherheit oder schwerwiegenden Gründen der Ordnung, 3. aus Gründen der Vollzugsorganisation oder 4. aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Vor einer Verlegung oder Überstellung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist dies auf Grund von Gefahr im Verzug nicht möglich, ist die Stellungnahme unverzüglich nachzuholen. Die Vorschrift des § 11 Absatz 3 (Ausantwortung) und 4 (Anhörung) des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2) Untersuchungsgefangenen, die in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, ist Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. (3) Untersuchungsgefangenen können Ausführungen aus wichtigem Anlass gewährt werden; sie sind auch ohne Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. (4) Bei Ausführungen aus wichtigem Anlass kann den Untersuchungsgefangenen, um Entweichungen entgegenzuwirken, aufgegeben werden, nach Maßgabe des § 27 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Unterbrechung und Beendigung der Untersuchungshaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird die Untersuchungshaft zur Vollstreckung einer Freiheits-, Ersatzfreiheits- oder Jugendstrafe unterbrochen, werden die Untersuchungsgefangenen für die Dauer des Vollzuges der Strafe als Strafgefangene behandelt. § 119 Absatz 6 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. (2) Beginn und Ende der Strafhaft sind der Vollstreckungsbehörde und dem für die Untersuchungshaft zuständigen Gericht mitzuteilen. (3) Bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird und die nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt ist, sind die Untersuchungsgefangenen mit Rechtskraft des Urteils nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 484) in der jeweils geltenden Fassung zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn aufgrund eines anderen Haftbefehls weiterhin Untersuchungshaft zu vollziehen ist. (4) Sobald die Anstalt über den Eintritt der Rechtskraft unterrichtet worden ist, veranlasst sie im Zusammenwirken mit der Vollstreckungsbehörde die Verlegung der Gefangenen in die für die Strafvollstreckung zuständige Anstalt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene sind zu entlassen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der Anstalt eine mit Dienstsiegel versehene Entlassungsanordnung zugeleitet hat. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist einer solchen Anordnung gleichgestellt. Fehlt es an einer Übermittlung der schriftlichen oder der nach Satz 2 gleichgestellten Entlassungsanordnung, so hat die Anstalt bei einer fernmündlichen, durch einen Telefaxdienst oder elektronisch übermittelten Anordnung deren Echtheit vor der Entlassung zu prüfen. (2) Erfolgt die Entlassungsanordnung zu einem Zeitpunkt, der es den Untersuchungsgefangenen unmöglich macht, dringende Angelegenheiten, auf die sie zu ihrer sozialen Sicherung angewiesen sind, zu erledigen, kann ihnen der freiwillige Verbleib in der Anstalt bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktages gestattet werden. Sie können zum Kostenersatz herangezogen werden. Dieser bemisst sich nach der Höhe des Betrages, der nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt worden ist. § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. (3) Bedürftige Untersuchungsgefangene erhalten bei ihrer Entlassung einen Reisekostenzuschuss sowie eine Überbrückungsbeihilfe und bei Bedarf für die Entlassung ausreichende Kleidung. Bei der Bemessung der Überbrückungsbeihilfe ist der Zeitraum zu berücksichtigen, den Untersuchungsgefangene benötigen, um vorrangige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Abschnitt 3 Gestaltung des Vollzugsalltags Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Unterbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene werden in ihren Hafträumen allein untergebracht. (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist insbesondere zulässig, wenn 1. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untersuchungsgefangenen besteht, 2. Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind, 3. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Untersuchungsgefangenen vier Monate nicht überschreiten soll, 4. sich die Untersuchungsgefangenen im Justizvollzugskrankenhaus oder in Kranken- oder Pflegeabteilungen von Justizvollzugseinrichtungen befinden, 5. die Untersuchungsgefangenen die gemeinsame Unterbringung beantragen oder 6. die gemeinsame Unterbringung geeignet erscheint, schädlichen Folgen der Inhaftierung entgegenzuwirken, und in den Fällen der Nummern 1 bis 5 eine schädliche Beeinflussung der Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten ist. (3) Untersuchungsgefangene dürfen sich außerhalb ihrer Hafträume in Gemeinschaft aufhalten, soweit es die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhält-nisse der Anstalt gestatten und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Persönlicher Bereich, Einkauf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für die Reinigung, die Instandhaltung und den regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen und die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen. Im Einzelfall kann gestattet werden, für die Untersuchungsgefangenen Kleidungsstücke und Bettwäsche in der Anstalt abzugeben und dort abzuholen. (2) Untersuchungsgefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen worden ist. Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern, eine unverhältnismäßig aufwändige Überprüfung erfordern, sonst die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder den Zweck der Untersuchungshaft gefährden können, dürfen sie nicht in Gewahrsam haben. (3) Eingebrachte Sachen, die Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren. Lassen die Verhältnisse der Anstalt eine Aufbewahrung nicht zu und weigern sich Untersuchungsgefangene, die Sachen zu versenden, werden diese auf Kosten der Untersuchungsgefangenen vernichtet, verwertet oder aus der Anstalt entfernt. (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen einer Anstalt vermitteln, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. (5) Untersuchungsgefangene dürfen in angemessenem Umfang aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs einkaufen. Für ein Einkaufsangebot, das die Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen angemessen berücksichtigt, ist zu sorgen. § 17 Absatz 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verpflegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Untersuchungsgefangene erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beschäftigung, Gelder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine arbeitstherapeutische Maßnahme angeboten werden, soweit dies angezeigt ist. Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. (2) Bei Ausübung einer angebotenen Beschäftigung gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung (§ 32), zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) und zur Freistellung (§ 33 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4) entsprechend. Zeiten, die zur Begründung von Freistellungsansprüchen nach diesem Gesetz beitragen, werden anteilig auf Freistellungsansprüche nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen angerechnet. (3) § 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. (4) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag bis zu drei Monate Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil. (5) Vergütungen nach Absatz 2 sowie Gelder, die Untersuchungsgefangene in die Anstalt einbringen oder die für sie von Dritten eingebracht oder überwiesen werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben. Die Untersuchungsgefangenen können über ihr Eigengeld verfügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Freizeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Untersuchungsgefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Es sollen insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, zur Bildung, zum Sport sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorgehalten werden. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen. (2) Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Eigene Geräte können unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 zugelassen werden. (3) Untersuchungsgefangene dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 nach Maßgabe der Anstalt in angemessenem Umfang sonstige Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik, Bücher sowie andere Gegenstände zur Aus- und Fortbildung oder Freizeitgestaltung besitzen. Zeitungen und Zeitschriften dürfen sie durch Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen. § 52 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. (4) Untersuchungsgefangene können auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten und sonstigen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik können auf Dritte übertragen werden. In diesen Fällen ist Untersuchungsgefangenen der Besitz eigener Geräte in der Regel nicht gestattet. (5) Die Untersuchungsgefangenen können an den Kosten für die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunk- und Fernsehgeräten, sonstigen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik sowie Haftraummediensystemen und die Bereitstellung des Hörfunk- und Fernsehempfangs angemessen beteiligt werden. Abschnitt 4 Religionsausübung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Seelsorge, religiöse Veranstaltungen, Weltanschauungsgemeinschaften Mehr Paragraph ausdrucken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.