Sachsen

SächsWaldG

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Quellenkennung: 5405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1992 Nr. 14, S. 137 Fsn-Nr.: 650-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

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Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) Vom 10. April 1992 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023 Inhaltsübersicht1 Erster Teil Allgemeine Vorschriften §   1 Gesetzeszweck §   2 Wald §   3 Waldeigentumsarten §   4 Kirchenwald §   5 Waldbesitzer Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen §   6 Forstliche Rahmenplanung §   6a Waldfunktionskarte, Waldschadensaufnahme §   7 Sicherung der Funktionen des Waldes bei öffentlichen Vorhaben §   8 Walderhaltung §   9 Besondere Fälle der Umwandlung von Wald § 10 Erstaufforstung Dritter Teil Betreten des Waldes § 11 Betreten des Waldes § 12 Reiten im Wald § 13 Sperrung von Wald § 14 Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern § 15 Waldgefährdung durch Feuer Vierter Teil Bewirtschaftung des Waldes § 16 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft § 17 Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes § 18 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzungen § 19 Kahlhiebe § 20 Wiederaufforstung § 21 Bau und Unterhaltung von Waldwegen § 22 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes § 23 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes § 24 Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Bewirtschaftung des Waldes § 25 Nachbarrechte und Nachbarpflichten § 26 Benutzung fremder Grundstücke § 27 (aufgehoben) § 28 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse Fünfter Teil Wälder mit Sonderstatus § 29 Schutzwald § 30 Schutzwald in Schutzgebieten § 31 Erholungswald § 32 Immissionsgeschädigter Wald § 33 Entschädigung Sechster Teil Förderung der Forstwirtschaft § 34 Förderung der Forstwirtschaft Siebenter Teil Forstorganisation § 35 Forstbehörden § 36 (aufgehoben) § 37 Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden § 38 (aufgehoben) § 39 Landesforstwirtschaftsrat § 40 Forstaufsicht § 41 Polizeibehörde, Polizeiverordnung § 42 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten § 43 Auskunftspflicht § 44 Berufsbezeichnung und Berufskleidung Achter Teil Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald § 45 Zielsetzung im Staatswald § 46 Zielsetzung für den Körperschaftswald § 47 Forsttechnische Betriebsleitung und Revierdienst § 48 Periodische Betriebs- und Wirtschaftspläne § 49 Privatwald Neunter Teil Forstschutz § 50 Forstschutz § 51 Weitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten Zehnter Teil Ordnungswidrigkeiten § 52 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten § 53 Besondere Ordnungswidrigkeiten § 54 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 55 Verwarnung § 56 Einziehung Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 57 Forstnutzungsrechte § 58 Forstberichte § 59 Übergangsvorschrift § 60 Änderung von Gesetzen § 61 Aufhebung von Rechtsvorschriften § 62 In-Kraft-Treten   Der Sächsische Landtag hat am 13. März 1992 das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Gesetzeszweck Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. den Wald in der Einheit seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Pflanzen- und Tierwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2. die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen, 3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.2 § 2 Wald (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion (§ 1 Nr. 1) auszuüben. (2) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen, Holzlagerplätze, im Wald liegende kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden und Ödland sowie weitere mit dem Wald verbundene oder ihm dienende Flächen. (3) In der Flur oder im bebauten Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind, Parkanlagen, Obstgärten, Baumschulen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes. § 3 Waldeigentumsarten (1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik steht. (2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen. (3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist. § 4 Kirchenwald (1) Wald von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist Kirchenwald im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die Vorschriften über Körperschaftswald finden auf Kirchenwald entsprechende Anwendung. (3) Kirchenwald ist auf Antrag der obersten Kirchenbehörden oder der entsprechenden Stellen der anderen Religionsgemeinschaften den für Privatwald geltenden Vorschriften zu unterstellen; zuständig ist die obere Forstbehörde.3 § 5 Waldbesitzer Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese unmittelbare Besitzer des Waldes sind. Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen § 6 Forstliche Rahmenplanung (1) 1Die Forstbehörde kann forstliche Rahmenpläne erstellen. 2Die forstliche Rahmenplanung soll dazu dienen, Grundlagen und Leitlinien zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Voraussetzungen sowie zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur zu schaffen, wenn dies erforderlich erscheint, damit der Wald seine Funktionen im Sinne dieses Gesetzes erfüllen kann. 3Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Ziele des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. 4Forstliche Rahmenpläne können insbesondere als Landeswaldprogramm und als den Erfordernissen angepasste räumliche und sachliche Teilpläne aufgestellt werden. (2) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze: 1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, dass er die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden. 2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den Erfordernissen auf Dauer gewährleistet sind. 3. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist. 4. 1In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes von besonderem Gewicht ist, soll Wald für Schutz oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. 2Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen insbesondere der umweltfreundlichen Freizeitgestaltung sowie sonstige Maßnahmen vorgesehen werden. 5. 1Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird. 2In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden. 6. Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bodennutzung entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden. (3) aufgehoben (4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufstellung forstlicher Rahmenpläne zu regeln.4 § 6a Waldfunktionskarte, Waldschadensaufnahme Die Forstbehörde erarbeitet eine Darstellung der Waldfunktionen (Waldfunktionskarte) und eine Darstellung der Waldschäden, insbesondere der Immissionsschädigung der Wälder im Freistaat Sachsen (Waldschadensaufnahme), und schreibt diese laufend fort.5 § 7 Sicherung der Funktionen des Waldes bei öffentlichen Vorhaben Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, 1. die Funktionen des Waldes nach § 1, die Waldfunktionskarte nach § 6a und, soweit solche vorliegen, Rahmenplanungen nach § 6 zu berücksichtigen und 2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.6 § 8 Walderhaltung (1) 1Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). 2Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung. 3Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden (§ 37 Abs. 6). 4Andere Vorschriften, insbesondere in Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, durch die rechtsverbindlich eine Änderung der Nutzungsart erlaubt oder untersagt wird, bleiben unberührt. (1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 4 bedarf bis zum 31. Dezember 2023 die Umwandlung zur Erhaltung der gemeldeten natürlichen Lebensraumtypen Nummer 2310, 2330, 4010, 4030, 6410, 6430 und 8150 in Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die Umwandlung von Schutzwald nach § 29 Abs. 1, keiner Genehmigung, sofern für diese Gebiete durch Rechtsverordnung nach § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, eine andere Nutzungsart festgestellt worden und keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. 2Der Beginn der Maßnahmen ist der Forstbehörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. 3Aufgrund dieser Vorschrift umgewandelte Flächen dürfen nicht zum Ausgleich von Eingriffen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und § 10 SächsNatSchG anerkannt werden. (2) 1Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. 2Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist. (3) 1Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer dauernden Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes kann bestimmt werden, dass 1. in der Nähe als Ersatz eine entsprechende Neuaufforstung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist, 2. ein schützender Bestand zu erhalten ist, 3. sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind. 2Satz 1 findet auf Umwandlungen gemäß Absatz 1a keine Anwendung. (4) 1Bei einer befristeten Umwandlung ist von der Forstbehörde eine Frist zu bestimmen, in der die Fläche ordnungsgemäß wieder aufzuforsten ist. 2Bedingungen und Auflagen können erteilt werden; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden. (5) 1Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. 2Die Abgabe wird unter Berücksichtigung des betroffenen Waldeigentums (§ 3) für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 verwendet; das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. 4Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. 5Eine Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz bleibt unberührt. (6) 1Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. 2Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht abgeschlossen ist. (7) 1Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. 2Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung erteilt werden. (8) 1Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen sowie die Anlage von Leitungsschneisen ist keine Umwandlung. 2Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe und bei Leitungsschneisen der Genehmigung der Forstbehörde.7 § 9 Besondere Fälle der Umwandlung von Wald (1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft die Forstbehörde unbeschadet der Bestimmung des § 7, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 8 vorliegen. (2) 1Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die Forstbehörde eine Umwandlungserklärung. 2Wurde die Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung der Umwandlung nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Umwandlungsgenehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. 3Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bauleitplan nicht genehmigt werden. (3) Die Umwandlung nach § 8 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist.8 § 10 Erstaufforstung (1) 1Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen (§ 2 Abs. 3) bedürfen im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung. 2Gleiches gilt, wenn die Anlage der Erzeugung von Ballenpflanzen dient. 3Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, falls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn die Genehmigungsbehörde den vollständigen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Eingang zurückweist. 4Die Genehmigungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängern. (2) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen und nicht durch ein Zielabweichungsverfahren überwunden werden können oder 2. die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder 3. zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen, die nicht durch Ausnahmen oder Befreiungen überwunden werden können oder 4. die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können. 2Bei Entscheidungen im Rahmen von raumordnerischen Zielabweichungsverfahren oder über naturschutzrechtliche Ausnahme- und Befreiungstatbestände ist den Belangen des Hochwasserschutzes, soweit rechtlich zulässig, Vorrang einzuräumen. (3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist. (4) Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise aufgeforstet oder eine Kultur von Weihnachtsbäumen oder Schmuckreisig angelegt, kann die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. (5) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 ist die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig; sie entscheidet nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist.9 Dritter Teil Betreten des Waldes § 11 Betreten des Waldes (1) 1Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. 2Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. 3Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. 4Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen. (2) 1Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. 2Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird. (3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von 1. gesperrten Waldflächen und Waldwegen, 2. Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz, 3. Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten, 4. forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen. (4) 1Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. 2Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) nicht beeinträchtigen. 3Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen. (5) Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 Satz 1) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.10 § 12 Reiten im Wald (1) 1Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. 2Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. 3Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen. (2) Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl. (3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen sowie die Entschädigung der Waldbesitzer zu regeln.11 § 13 Sperrung von Wald (1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). (2) 1Die Sperrung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde, im Falle von Erholungswald im Sinne von § 31 Abs. 2 der Genehmigung durch die Gemeinde. 2Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. 3Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. (3) 1Die Sperrung von Wald für eine Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. 2Sie ist der Forstbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen; diese kann die Aufhebung der Sperrung anordnen. (4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen. (5) Sperrungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.12 § 14 Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern (1) 1Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. 2Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. 3Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. (2) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln der in Absatz 1 genannten Waldfrüchte und Pflanzen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet. (3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus Absatz 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt. § 15 Waldgefährdung durch Feuer (1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden, 2. zur Jagdausübung Berechtigte, 3. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten, 4. Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt, 5. das Anzünden oder Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurde. (3) 1Im Wald darf nicht geraucht werden. 2Dies gilt nicht für die im Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen. (4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.13 Vierter Teil Bewirtschaftung des Waldes § 16 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft 1Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 17) und pfleglich, in der Regel ohne Kahlhiebe (§§ 18 b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.