Bremen

Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG)

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Quellenkennung: 340620. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.05.2018 Inkrafttreten02.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 498) Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 131 Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (BremDSGVOAG) vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 498)"

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schen, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist. (3) Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679, sämtlich in der jeweils geltenden Fassung, besteht nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung der Rechte für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016 in der jeweils geltenden Fassung besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Veröffentlichung für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. § 14 (aufgehoben) § 15 Videoüberwachung (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, zum Schutz von Personen, Eigentum oder Besitz oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. (2) Der Umstand der Videoüberwachung, die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. (3) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des mit der Videoüberwachung verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. (4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist die betroffene Person gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung zu informieren. Die Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung und ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange die Information die öffentliche Sicherheit oder die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind. § 15a Zuverlässigkeitsprüfungen bei Veranstaltungen von öffentlichen Stellen (1) Nach Maßgabe dieser Vorschrift dürfen von Personen, die einen privilegierten Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung einer öffentlichen Stelle (Veranstalterin) erhalten sollen und nicht dem in § 34a Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, genannten Personenkreis unterfallen, personenbezogene Daten zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung mit Zustimmung der betroffenen Person durch die Veranstalterin und den Polizeivollzugsdienst verarbeitet werden. (2) Die Zuverlässigkeitsprüfung wird auf Ersuchen der Veranstalterin vom Polizeivollzugsdienst durchgeführt. Die Veranstalterin darf zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung 1. die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, 2. die Identität der zu überprüfenden Personen feststellen und von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern und 3. die nach den Nummern 1 und 2 erhobenen Daten dem Polizeivollzugsdienst übermitteln. (3) Der Polizeivollzugsdienst darf die nach Absatz 2 von der Veranstalterin übermittelten Daten mit Dateisystemen, die er selbst führt oder für die er eine Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen. Ferner darf er, soweit dies im Einzelfall zum Zwecke der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich und angemessen ist, die Daten zum Abgleich mit weiteren Datenbeständen 1. an die Polizeien des Bundes und anderer Länder, 2. an Justizbehörden und Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen, und 3. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln und um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse ersuchen. Übermittlungen nach Satz 2 Nummer 3 dürfen nur erfolgen, wenn Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit nicht bereits aufgrund anderer Erkenntnisse bestehen. (4) Auf Grundlage der aus den Abgleichen gewonnenen Erkenntnissen erstellt der Polizeivollzugsdienst eine Bewertung zum Bestehen von Zuverlässigkeitsbedenken. Vor einer negativen Entscheidung über die Zuverlässigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wenn nicht die Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet ist oder Geheimhaltungspflichten oder sonstige zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Rückmeldung an die Veranstalterin beschränkt sich auf das Ergebnis, ob Zuverlässigkeitsbedenken hinsichtlich der betroffenen Person bestehen; weitere Daten oder Erkenntnisse übermittelt der Polizeivollzugsdienst nicht. Die Veranstalterin soll der Person, gegen die Zuverlässigkeitsbedenken bestehen, den privilegierten Zutritt zu der Veranstaltung verwehren. Sie kann insbesondere davon abweichen, wenn die Durchführung der Veranstaltung oder ihr Sinn und Zweck dadurch gefährdet würde. In diesem Fall hat sie dies dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich mitzuteilen. (5) Die in Absatz 1 bis 4 beschriebenen Verarbeitungen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person in schriftlicher oder elektronischer Form. Dabei hat die Veranstalterin die betroffene Person zuvor in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über den konkreten Inhalt und Umfang der Verarbeitungen und das Verfahren zu belehren und darüber aufzuklären, dass sie die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann. Die Veranstalterin holt die Zustimmungserklärung ein. Sie bestätigt deren Vorliegen dem Polizeivollzugsdienst vor Durchführung etwaiger Verarbeitungen durch diesen. (6) Wird die Zustimmung gegenüber der Veranstalterin widerrufen, sind die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhobenen und aus dem Abgleich gewonnenen Daten und Erkenntnisse unverzüglich zu löschen. Nach Abschluss der jeweiligen Zuverlässigkeitsüberprüfung haben die Veranstalterin und der Polizeivollzugsdienst alle zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr der Entscheidung folgt, zu speichern. Eine längere Speicherung ist zulässig, soweit und solange sie auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Abschnitt 5 Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 16 Errichtung (1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (die oder der Landesbeauftragte) ist eine dem Senat gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. (2) Der oder dem Landesbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Personal- und Sachausstattung der oder des Landesbeauftragten ist im Einzelplan in einem eigenen Kapitel auszuweisen. (3) Die Stellen bei der oder dem Landesbeauftragten werden auf ihren oder seinen Vorschlag besetzt. Die oder der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der bei ihr oder ihm tätigen Beschäftigten, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen dürfen nur mit ihrer oder seiner Zustimmung erfolgen. (4) Die oder der Landesbeauftragte bestellt aus dem Kreis der bei ihr oder ihm tätigen Beschäftigten eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese oder dieser nimmt die Geschäfte wahr, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder das Amtsverhältnis endet. § 17 Unabhängigkeit (1) Die oder der Landesbeauftragte handelt in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und ist nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen. (2) Die oder der Landesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. § 18 Ernennung und Amtszeit (1) Die oder der Landesbeauftragte wird von der Bürgerschaft (Landtag) mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft (Landtag) zu ernennen. (2) Die oder der Landesbeauftragte muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt nach § 14 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen und über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. (3) Die oder der Landesbeauftragte leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft (Landtag) folgenden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.“ Der Eid kann mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. (4) Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten beträgt acht Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. § 19 Amtsverhältnis (1) Die oder der Landesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen. (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, der Entlassung auf eigenen Antrag oder durch eine Amtsenthebung. Eine Entlassung auf eigenen Antrag und die Amtsenthebung werden mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Die Entscheidung über die Amtsenthebung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung trifft die Bürgerschaft (Landtag) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Amtsverhältnis als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. (3) Die oder der Landesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend des Grundgehaltsbetrages der Besoldungsgruppe B 3 der Besoldungsordnungen A und B des Bremischen Besoldungsgesetzes. Die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Dienstwohnungen, Reisekosten, Umzugskosten und Mutterschutz finden auf das Amtsverhältnis der oder des Landesbeauftragten entsprechende Anwendung. §§ 2 bis 4, 9 bis 18, 34 bis 36, 65, 66 des Bremischen Besoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Für Zeiten des Amtsverhältnisses gilt § 78 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. § 20 Rechte und Pflichten (1) Die oder der Landesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Landesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. (2) Die oder der Landesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft (Landtag) Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft (Landtag) entscheidet über die Verwendung der Geschenke. (3) Die oder der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Landesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Landesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhalt einzutreten. § 21 Aufgaben und Befugnisse (1) Die oder der Landesbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung. Sie oder er überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (2) Die oder der Landesbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz bei den nicht-öffentlichen Stellen in der Freien Hansestadt Bremen. (3) Die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere aus Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679. Daneben hat die oder der Landesbeauftragte folgende Aufgaben: 1. Die oder der Landesbeauftragte soll zu den Auswirkungen des Einsatzes neuer Informationstechniken auf den Datenschutz Stellung nehmen. Sie oder er ist rechtzeitig über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme und deren wesentlicher Änderung zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2. Die oder der Landesbeauftragte soll Stellung nehmen zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. Sie oder er ist rechtzeitig über die entsprechenden Entwürfe zu unterrichten. 3. Die oder der Landesbeauftragte kann von der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtbürgerschaft, deren Gremien und dem Senat mit der Erstattung von Gutachten oder der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen betraut werden. Entsprechendes gilt, wenn der Magistrat der Stadt Bremerhaven dies beim Senat beantragt. § 22 Satz 2 gilt sinngemäß. (4) Die oder der Landesbeauftragte ist als Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 und 2 zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, diesem Gesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz. (5) Die weiteren Befugnisse der oder des Landesbeauftragten ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Die oder der Landesbeauftragte kann 1. von den öffentlichen Stellen Auskunft zu den Fragen sowie Einsicht in die Unterlagen und Akten verlangen, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten, die Datenverarbeitungsprogramme und die Programmunterlagen, 2. von den öffentlichen Stellen nach festgelegten Vorgaben strukturierte Auswertungen aus automatisierten Informationssystemen verlangen, soweit dies die bei den jeweiligen öffentlichen Stellen bestehenden technischen Möglichkeiten zulassen, 3. die öffentlichen Stellen jederzeit unangemeldet aufsuchen, ihre Dienst- und Geschäftsräume betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten verlangen. (6) Sofern die oder der Landesbeauftragte nach den Absätzen 1, 2 und 4 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig ist, ist sie oder er auch zuständige Behörde im Sinne von 1. Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (ABl. L 2024/900 vom 20. März 2024) für die Überwachung der Anwendung der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2024/900 sowie 2. Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 für die Überwachung der Anwendung des Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/900. § 22 Tätigkeitsbericht Die Präsidentin oder der Präsident des Senats führt eine Stellungnahme des Senats zu dem Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung herbei und legt diese der Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von sechs Monaten vor. In der Aussprache über den Tätigkeitsbericht kann die Bürgerschaft (Landtag) der oder dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Vorstellung des Tätigkeitsberichts geben. Abschnitt 6 Sanktionen, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Schutz personenbezogener Daten personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt. § 24 Strafvorschrift (1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in § 23 Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz. § 25 Übergangsvorschrift Die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gilt als nach § 18 Absatz 1 gewählt und ernannt. Die Amtszeit endet abweichend von § 18 Absatz 4 Satz 1 am 23. Juni 2025. § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Datenschutzgesetz vom 4. März 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 85), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 351) geändert worden ist, außer Kraft. Bremen, den 8. Mai 2018 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.