Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: daf940d1-e829-4200-a963-c7e599d8c3ce. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 195 Ausfertigungsdatum 13.03.2008 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 195 Ausfertigungsdatum 13.03.2008 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Fußnoten § 74 (alt) geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. Vom 13. März 2008 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts  vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195)) Inhaltsübersicht   § 1 Geltungsbereich   Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen   § 2 Rechtsstellung § 3 Aufgaben § 4 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft § 5 Finanzierung und Globalhaushalt § 6 Entwicklungsplanung; Hochschulverträge § 7 Qualitätssicherung § 8 Kunsthochschulbeirat § 9 Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung § 9a Digitalisierung in der Kunsthochschule § 9b Informations- und Cybersicherheit   Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung   § 10 Mitglieder und Angehörige § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen § 12 Zusammensetzung der Gremien § 12a Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien § 13 Verfahrensgrundsätze § 14 Wahlen zu den Gremien   Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Kunsthochschule   1. Die zentrale Organisation der Kunsthochschule   § 15 Zentrale Organe § 16 Rektorat § 17 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats § 18 Rektorin oder Rektor § 19 Kanzlerin oder Kanzler § 20 Senat § 21 Kuratorium § 22 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe § 23 Hochschulverwaltung   2. Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule   § 24 Regelungen betreffend die dezentrale Organisation § 25 Die Organe des Fachbereichs § 26 Einrichtungen; Bibliotheksgebühren   Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal   § 27 Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal   1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer   § 28 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 29 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 30 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern § 30a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren § 31 Berufungsverfahren § 32 Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 32a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis § 33 Freistellung und Beurlaubung   2. Das sonstige Personal der Kunsthochschule   § 34 Honorarprofessur, Gastprofessur § 35 Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 36 Lehrbeauftragte § 37 Künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen § 38 Künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte § 39 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter   Fünfter Abschnitt Studierende und Studierendenschaft   1. Zugang und Einschreibung   § 40 Einschreibung § 41 Zugang zum Hochschulstudium § 42 Einschreibungshindernisse § 43 Exmatrikulation § 43a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen § 44 Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer   2. Studierendenschaft   § 45 Studierendenschaft § 46 Studierendenparlament § 47 Allgemeiner Studierendenausschuss § 48 Fachschaften § 49 Ordnung des Vermögens und des Haushalts   Sechster Abschnitt Lehre, Studium und Prüfungen   1. Lehre und Studium   § 50 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot, Studienberatung § 51 Besuch von Lehrveranstaltungen § 52 Studiengänge § 52a Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials § 53 Regelstudienzeit § 54 Künstlerische und wissenschaftliche Weiterbildung § 54a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium § 54b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung   2. Prüfungen   § 55 Prüfungen § 55a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen § 56 Prüfungsordnungen § 57 Prüferinnen und Prüfer   Siebter Abschnitt Grade und Zeugnisse   § 58 Hochschulgrade, Leistungszeugnis § 59 Promotion § 60 Habilitation   Achter Abschnitt Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben; Forschung   § 61 Kunstausübung; Künstlerische Entwicklungsvorhaben § 62 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung § 63 Forschung mit Mitteln Dritter § 63a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter   Neunter Abschnitt Haushaltswesen   § 64 Anmeldung zum Haushalt § 65 Verteilung der Haushaltsmittel § 66 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel § 67 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt       Zehnter Abschnitt Sicherheit und Redlichkeit in der Kunsthochschule     § 67a Sicherer und redlicher Hochschulraum   Elfter Abschnitt Aufsicht   § 68 Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten § 69 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten   Zwölfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften   § 70 Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen § 71 Zusammenwirken von Hochschulen § 71a Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Kunsthochschulen § 71b Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium § 72 Vereinbarungen mit den Kirchen § 73 Verwaltungsvorschriften, Ministerium, Gebühren für Amtshandlungen § 73a Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe § 73b Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung § 74 Inkrafttreten, Übergangsregelungen Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 für den Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster. Für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Kunsthochschulen, die Folgen und den Verlust dieser Anerkennung gilt das Hochschulgesetz nach Maßgabe seines § 1 Absatz 1. Das Gleiche gilt für die Anerkennung kirchlicher Bildungseinrichtungen als Kunsthochschule, den Betrieb staatlich anerkannter Kunsthochschulen und den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen. (2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind: 1. die Hochschule für Musik Detmold, 2. die Kunstakademie Düsseldorf, 3. die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf, 4. die Folkwang Universität der Künste, 5. die Hochschule für Musik und Tanz Köln, 6. die Kunsthochschule für Medien Köln und 7. die Kunstakademie Münster. (3) Es bestehen Standorte der Folkwang Universität der Künste in Essen, Duisburg und Bochum sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln in Aachen und Wuppertal; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Standorte sind Orte der Wahrnehmung zumindest von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsaufgaben sowie anwendungsbezogener Lehre und des Studiums. Der Sitz der Folkwang Universität der Künste im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Essen. Das Orchesterzentrum NRW in Dortmund ist eine gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Detmold, der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf, der Folkwang Universität der Künste sowie der Hochschule für Musik und Tanz Köln mit der organisatorischen Anbindung an die Folkwang Universität der Künste. (4) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in § 3 Absatz 1 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr. Für ihn gelten daher insoweit die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Hierzu gehören insbesondere die künstlerische sowie die kunstpädagogische Ausbildung einschließlich des Zugangs und der Einschreibung in Bezug auf künstlerische Studiengänge und der Ausübung des Promotions- und des Habilitationsrechts, der Vergabe von Lehraufträgen sowie der Qualitätssicherung. Im Übrigen gelten für den Fachbereich Musikhochschule die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Kompetenzen zwischen den zentralen Organen der Universität und dem Fachbereich Musikhochschule und für die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen des Fachbereichs sowie hinsichtlich der staatlichen Finanzierung, des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Fachbereich, hinsichtlich der Berufung der Professorinnen und Professoren, hinsichtlich der Haushaltsführung, hinsichtlich der hochschulinternen Mittelverteilung und hinsichtlich der unternehmerischen Hochschultätigkeit; hinsichtlich des Berufungsverfahrens gilt § 31. (5) Für die Dienstaufgaben und die Einstellungsvoraussetzungen des dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die dienstrechtliche Stellung des Personals des Fachbereichs gelten im Übrigen die Bestimmungen des Hochschulgesetzes. Dabei gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regeln: Für Professorinnen und Professoren am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden. (6) Die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren sind als solche Mitglieder der Universität Münster. Hinsichtlich der Verleihung der mitgliedschaftlichen Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters gilt für Lehrbeauftragte des Fachbereichs Musikhochschule § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3. Die Grundordnung der Universität Münster oder die Fachbereichsordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulgesetzes mit den Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hochschulgesetzes eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen Rücksicht zu nehmen. (2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Kunsthochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen. Die Kunsthochschulen nehmen ihre Aufgaben, insbesondere ihre Aufgaben der Weiterbildung, hoheitlich wahr. (3) Das Personal der Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit. (4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Kunsthochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit den Entwicklungszielen der Hochschule zu überprüfen. (5) Die Kunsthochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel. (6) Auf Antrag einer Kunsthochschule kann die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Kunsthochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Bauen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 2 und 4 geändert, Absatz 6 eingefügt und Absätze 6 und 7 (alt) umbenannt in Absätze 7 und 8 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Kunsthochschulen gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis. (2) Die Kunsthochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Kunsthochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Kunsthochschulen berücksichtigen darüber hinaus die Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management) und tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. (3) Die Kunsthochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie fördern den Transfer ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die urheberrechtliche Verwertung sowie Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten. (4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern; das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung und das Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder. (5) Die Kunsthochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Kunsthochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. (6) Die Kunsthochschulen können in ihren Grundordnungen regeln, dass sie in ihrem Wirken das Ziel einer friedlichen, demokratischen, nach innen und außen sicheren und nachhaltigen Gesellschaft verfolgen. () 7Die Grundordnung kann mit Genehmigung des Ministeriums weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. (8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kunsthochschulen Vereinbarungen mit Dritten treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Freiheit der Kunst und der Wissenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Die Freiheit künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Ergebnisses und dessen Verbreitung. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen und des Klassenprinzips, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer oder wissenschaftlicher Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen. (2) Die Freiheit der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung, der Lehre sowie des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des jeweiligen Betriebes sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen. Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Entwicklungs- und Forschungsvorhaben, die Bildung von Schwerpunkten der Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie auf deren Bewertung gemäß § 7 Absatz 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Absatz 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums einschließlich des Klassenprinzips und der Zuweisung zu einer Klasse nach § 50 Absatz 2 Satz 4 beziehen. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung sowie der Lehre nicht beeinträchtigen. (3) Alle an der Kunsthochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Die Kunsthochschulen können das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 durch Ordnung regeln. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlich relevanten Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt. Soweit möglich, wird ihr Beitrag gekennzeichnet. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehaltlich des § 67a unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Finanzierung und Globalhaushalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. (1) Die staatliche Finanzierung der Kunsthochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen. (2) Die Kunsthochschulen führen einen Globalhaushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung und ein Berichtswesen umfasst. Die Haushaltsmittel werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für die Investitionen zur Verfügung gestellt. (3) Die Kunsthochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn 1. Zwecke von Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre sowie des Transfers ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies rechtfertigen, 2. die Einlage aus dem Körperschaftsvermögen der Kunsthochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Kunsthochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden. Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann. (4) Bei der Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen können die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen durch das Rektorat und im Falle des Bestehens von Fachbereichen die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat hinsichtlich der Verteilung des dem Fachbereich zugewiesenen Anteils der Einnahmen durch die Fachbereichsleitung Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben. (5) Die Kunsthochschulen dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach-, Geld- oder Dienstleistungen Dritter unterstützt werden und auf diese Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Kunsthochschulsponsoring). Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Kunsthochschule erklärt; hierbei sind entstehende Folgelasten angemessen zu berücksichtigen. Nimmt die Kunsthochschule das Angebot an, stimmt sie damit zugleich der Inanspruchnahme der mit der Einwerbung verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Kunsthochschule zu. (6) Die Kunsthochschulen können für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen im Falle einer wirtschaftlichen Verwertung von Studien- oder Prüfun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.