Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 99cacf35-39ed-48ae-b779-4969dc424022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 258 Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 04.08.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

oder den Dienstleister und durch deren Beschäftigte keine Darlehen gewährt werden (Kreditverbot).  (4) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber wird durch die Beauftragung einer zugelassenen Dienstleisterin oder eines zugelassenen Dienstleisters nicht von den Verpflichtungen und Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021, dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Rechtsverordnung befreit. Die Pflichten der Veranstalterin oder des Veranstalters zur Sicherstellung des Spieler- und Jugendschutzes können nicht auf die Dienstleisterin oder den Dienstleister übertragen werden. Insbesondere darf ausschließlich die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber Kundendaten erheben und speichern, Identitäts- und Alterskontrollen durchführen, Spielkonten einrichten und verwalten, einschließlich der Ein- und Auszahlungen, und Abgleiche im Sperrsystem durchführen. Der Dienstleisterin oder dem Dienstleister darf kein Zugriff auf personenbezogene Daten der Spielenden gewährt werden. Soweit dies technisch zwingend erforderlich ist, darf die Dienstleisterin oder der Dienstleister Zugriff auf die IP-Adresse der Spielenden und eine diesen eindeutig zugeteilte Kennung erhalten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber bleibt für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlich und verpflichtet die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Mitwirkung durch deren oder dessen Personal, soweit dies erforderlich ist. Unbeschadet der Befugnisse der Konzessionsbehörde nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auch gegenüber der Dienstleisterin oder dem Dienstleister ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zur Kontrolle der Einhaltung der glücksspielrechtlichen Anforderungen durch die von ihr beauftragte Dienstleisterin oder den beauftragten Dienstleister verpflichtet. (5) Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen Live-Übertragungen von Bankhalterspielen im Auftrag der Konzessionärin oder des Konzessionärs nach § 15 Absatz 1 durchführen. § 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 5 sind anzuwenden. Der Standort der Dienstleisterin oder des Dienstleisters gilt als ein Standort der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Erlaubnis zur Nutzung der Räumlichkeiten der Dienstleisterin oder des Dienstleisters kann mit der Konzession verbunden werden, wenn für diese Räumlichkeiten bereits eine Zulassung nach Absatz 2 erteilt wurde. Die Konzessionsbehörde kann, abweichend von den Vorgaben des § 15 Absatz 2 Satz 7, eine Nutzung der Räumlichkeiten der Dienstleisterin oder des Dienstleisters durch mehrere Konzessionsinhaberinnen oder Konzessionsinhaber genehmigen, wenn die Räumlichkeiten dazu geeignet sind. § 15 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. Teil 4 Glücksspielaufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber aus. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die von Online-Casinospielen ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Online-Casinospiele geltenden Rechtsvorschriften und die in der Konzession enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden. Des Weiteren ist die Aufsicht zuständig für Maßnahmen im Fall der unerlaubten Werbung für nach diesem Gesetz erlaubter Online-Casinospiele. § 20 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. (2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium trifft seine Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ist neben den Maßnahmen nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 insbesondere berechtigt 1. den gesamten Betrieb der Online-Casinospiele zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen, 2. alle dem Betrieb der Online-Casinospiele dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers einzusehen und 3. die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik, insbesondere nach Software-Upgrades, von seiner Zustimmung und gegebenenfalls von einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, auf Kosten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, abhängig zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (3) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann ferner jederzeit 1. unverzügliche Auskunft über den gesamten Betrieb verlangen, 2. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen, 3. Spieltische, technische Anlagen und Teile hiervon außer Betrieb nehmen oder versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Geräte nicht ordnungsgemäß funktionieren und 4. bei eingesetzter Software entsprechend der Nummer 3 handeln. (4) Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten für die Inanspruchnahme Dritter im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen. (5) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Safe-Server, Verwaltungsvereinbarung mit einem anderen Land oder derGemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Auswertung der auf dem Safe-Server nach § 6i Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vorhandenen Daten obliegt vorbehaltlich der folgenden Absätze der nach § 16 zuständigen Aufsichtsbehörde. (2) Die Auswertung kann aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung durch eine Behörde oder Einrichtung eines anderen Landes, insbesondere durch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, erfolgen. In der Verwaltungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass die nach § 16 zuständige Behörde 1. regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, geeignete Auswertungsberichte erhält und 2. jederzeit Auswertungen und Informationen anfordern oder selbst erstellen kann, die geeignet sind, die Aufsicht über die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber auch in Bezug auf einzelne nach § 9 Absatz 1 erlaubte Spiele auszuüben. In der Verwaltungsvereinbarung sind die Kostenerstattungen an die die Auswertung durchführende Stelle zu regeln. (3) Zuständigkeiten nach diesem Gesetz werden von einer Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 2 nicht berührt. Für Maßnahmen der Glücksspielaufsicht bleibt die nach § 16 zuständige Behörde zuständig. Ein Übergang der Fachaufsicht auf Behörden des anderen Landes ist damit nicht verbunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mitteilungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Konzessionen zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen erforderlich sind. Teil 5 Steuern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Steuergegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Internet angebotene Online-Casinospiele unterliegen der Online-Casinospielsteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn die Spielerin oder der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt. Erfolgt die Spielteilnahme an einem Online-Casinospiel über ein Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 an einem im Inland auf Grundlage des § 22c Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erlaubten Angebot, gelten die Handlungen als in dem Land der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen, welches das Online-Casinospiel selbst veranstaltet, erlaubt oder konzessioniert hat. (2) Online-Casinospiele im Sinne des Absatzes 1 sind virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bemessungsgrundlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Online-Casinospielsteuer bemisst sich nach dem Bruttospielertrag. Bruttospielertrag ist der Betrag, um den der Spieleinsatz den Gewinn der Spielerinnen und Spieler übersteigt, der diesen nach den Spielregeln zusteht. (2) Spielverluste eines Spieltags werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Steuersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Online-Casinospielsteuer beträgt 30 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 20. Die Online-Casinospielsteuer erhöht sich für den Teil der Bruttospielerträge, der 15 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigt, auf 55 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 20. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Anrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen ermäßigt sich die Online-Casinospielsteuer nach § 21 um die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweislich entrichtete Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch die Veranstaltung des Online-Casinospiels im Land Nordrhein-Westfalen bedingt sind. Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Online-Casinospielsteuer von den zu berücksichtigenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Veranstalterin oder der Veranstalter des Online-Casinospiels. Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne des Teils 5 dieses Gesetzes ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Steuerentstehung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Online-Casinospielsteuer entsteht mit Ablauf des Anmeldungszeitraums, in dem die Online-Casinospiele durchgeführt worden sind. Ein Online-Casinospiel ist durchgeführt, wenn der Gewinn- oder Verlustfall festgestellt wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Steueranmeldung und -entrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner hat die Online-Casinospielsteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden. (2) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner hat für die Online-Casinospielsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die Online-Casinospielsteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. (3) In den Fällen des § 22 hat die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner als Anlage zur Steueranmeldung neben einem Nachweis über die im Anmeldungszeitraum entrichtete und anzurechnende Umsatzsteuer, die durch die Veranstaltung des Online-Casinospiels im Land Nordrhein-Westfalen bedingt ist, auch eine Aufstellung einzureichen, aus der sich deren betragsmäßige Ermittlung ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Steuerliche Beauftragte oder Steuerlicher Beauftragter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat die Veranstalterin oder der Veranstalter des Online-Casinospiels ihren oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat sie oder er der zuständigen Finanzbehörde eine steuerliche Beauftragte oder einen steuerlichen Beauftragten im Bundesgebiet zu benennen. (2) Steuerliche Beauftragte oder steuerlicher Beauftragter kann sein, wer ihren oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Bundesgebiet hat, gegen deren oder dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die oder der, soweit sie oder er nach dem Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. (3) Die oder der steuerliche Beauftragte hat die in den § 24 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen. (4) Die oder der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 19 neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Aufzeichnungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ist verpflichtet, für jedes Online-Casinospiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Casinospielsteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist eine steuerliche Beauftragte oder ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 26 benannt, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter dieser oder diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln. (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein: 1. Name und Anschrift der Spielerin oder des Spielers, 2. Bruttospielertrag, 3. Höhe der Steuer, 4. Höhe der entrichteten und anzurechnenden Umsatzsteuer (§ 22) und 5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel. (3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Zuständigkeit für die Besteuerung von Online-Casinospielen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das örtlich zuständige Finanzamt für die Besteuerung von Online-Casinospielen wird durch Rechtsverordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Besteuerungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Zahlung der Online-Casinospielsteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben. (2) Wird die Online-Casinospielsteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, sinngemäß anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Anzeigepflicht für die Veranstaltung von Online-Casinospielen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer ein Online-Casinospiel im Sinne des § 19 veranstaltet, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen: 1. Name, 2. Gewerbe, 3. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz, 4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs, 5. Art des Angebots der Online-Casinospiele (virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen und beziehungsweise oder Live-Übertragungen eines terrestrisch durchgeführten Bankhalterspiels mit Teilnahmemöglichkeit über das Internet) und 6. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Casinospiel. (2) Ist eine steuerliche Beauftragte oder ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 26 bestellt worden, ist diese oder dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich zu benennen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Anwendung der Abgabenordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Online-Casinospielsteuer gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind, in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten auf Ersuchen gegenüber einer nationalen Glücksspielaufsichtsbehörde offenbaren oder verwerten, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Glücksspielaufsicht liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Nachschau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Online-Casinospielsteuer sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von Personen, die die Teilnahme am Online-Casinospiel ermöglichen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau). (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Nachschau betroffenen Personen und deren Angestellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, auf Ersuchen der Amtsträgerin oder des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. § 147 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (3) Wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen. (4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz erheblich sein können, ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Steuerbefreiung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch die Entrichtung der Online-Casinospielsteuer ist die Veranstalterin oder der Veranstalter des Online-Casinospiels von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Online-Casinospiels stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Verwendung der Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Online-Casinospielsteuer ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere für Maßnahmen der Spielsuchtprävention und die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele. Teil 6 Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 598 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 nicht jede Änderung der für die Zuverlässigkeit und die Befähigung zum Betrieb von Online-Casinospielen maßgeblichen Umstände gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 8 unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzeigt, 2. gegen eine aufgrund von § 3 Absatz 4 in der Konzession erlassene Nebenbestimmung verstößt, 3. entgegen der Vorgaben aus § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Sozialkonzept nicht vorlegt, nicht umsetzt oder nicht evaluiert, weiterentwickelt oder unternehmensunabhängig überprüfen lässt, 4. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 selbst oder durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, 5. nicht zugelassene Glücksspiele nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 veranstaltet, 6. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht sicherstellt, 7. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 vor der Inbetriebnahme eines neuen Online-Casinospiels nicht durch geeignete Tests sicherstellt, dass das Spiel auf der Spielplattform korrekt funktioniert, 8. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass der Glücksspielaufsicht oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit Zutritt zu allen Räumen, aus denen Live-Übertragungen erfolgen, gewährt wird, 9.  entgegen § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gesperrte Spielerinnen oder Spieler am Spielbetrieb teilnehmen lässt, 10. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 ohne vorherigen Antrag bei der Konzessionsbehörde eine Konzession überträgt oder zur Ausübung einer Dritten oder einem Dritten überlässt, 11. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 das Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise das vertragliche Verhältnis nicht beendet, 12. entgegen § 5 Absatz 2 Online-Casinospiele solchen Personen anbietet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Nordrhein-Westfalen haben oder entgegen der Verpflichtung aus § 5 Absatz 2 den erforderlichen Nachweis nicht anfordert, 13. entgegen § 5 Absatz 3 ohne Antrag bei der Konzessionsbehörde ein von § 5 Absatz 2 abweichendes Verfahren zur Einhaltung des Geltungsbereichs der Konzession anwendet, 14. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass nur Online-Casinospiele eingesetzt werden, für die vor der Inbetriebnahme ein Zertifikat einer unabhängigen externen Prüforganisation über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften bei der Konzessionsbehörde eingereicht wird, 15. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 Änderungen der Teilnahmebedingungen, der Spielregeln und nicht ganz unerhebliche Änderungen der bildlichen Darstellung nicht oder nicht rechtzeitig der Konzessionsbehörde anzeigt, 16. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 ohne Erlaubnis eine wesentliche Änderung der Teilnahmebedingungen oder der Spielregeln vornimmt, 17. entgegen der nach § 9 Absatz 5 Satz 1 von der Konzessionsbehörde bestimmten Begrenzungen der Einsätze höhere Einsätze zulässt, 18. entgegen § 10 ohne Genehmigung Boni oder Rabatte gewährt, 19. entgegen § 12 Absatz 1 Einsätze nicht nur in Euro und Cent erfolgen lässt oder Gewinne nicht nur in Euro und Cent ausweist, 20. entgegen der nach § 13 Absatz 2 Satz 1 in der Spieler

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.