Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 99cacf35-39ed-48ae-b779-4969dc424022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 258 Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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gruppe sowie die jeweiligen Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse darzustellen. (4) Ferner sind der Konzessionsbehörde von den Bewerberinnen oder den Bewerbern die Namen ihrer Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung im Rahmen des Konzessionsverfahrens für den Zweck des Bieterverfahrens offenzulegen. Gleiches gilt für Vertreterinnen und Vertreter der Person, der Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person. Eine Aktualisierung dieser Daten nach Abschluss des Bieterverfahrens ist nicht erforderlich. (5) Von den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Einwilligung zur Einholung von für das Verfahren erforderlichen Auskünften durch die Konzessionsbehörde von inländischen und ausländischen Behörden und vergleichbaren Stellen zu erteilen. (6) Daneben haben Personengesellschaften und juristische Personen den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Bewerberinnen oder der Bewerber sowie Vereinbarungen vorzulegen, die zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen. (7) Die Konzessionsbehörde ist befugt, 1. zur Überprüfung der Identität der Bewerberinnen oder Bewerber und deren Zuverlässigkeit Anfragen nach den für die Prüfung der Geeignetheit erforderlichen Informationen bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, den Ausländerbehörden, den Insolvenzgerichten, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu stellen, 2. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einzuholen und 3. Auskünfte zur Überprüfung der Identität der Bewerberinnen oder Bewerber und deren Zuverlässigkeit im glücksspielrechtlichen Sinn von ausländischen Behörden zu erbitten. Soweit die Auskünfte bei den genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen, darf die Konzessionsbehörde zur weiteren Überprüfung der Geeignetheit Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen. Teil 3 Inhalt der Konzession Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Zugelassene Online-Casinospiele Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Inhaberinnen und Inhabern einer Konzession nach diesem Gesetz kann eine Spielerlaubnis nach § 9 für folgende Online-Casinospiele erteilt werden:   1. virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen nach näherer Maßgabe des § 13,   2. Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung konzessionierten Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen nach näherer Maßgabe des § 14 und   3. Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen nach näherer Maßgabe des § 15.   (2) Die §§ 8 bis 12 finden auf alle Spiele nach Absatz 1 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Bankhalterspiele Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bankhalterspiele sind solche Spiele, bei denen die Veranstalterin oder der Veranstalter ein zufallsabhängiges Gewinn- und Verlustrisiko trägt und bei denen sie oder er durch die Spielregeln einen Vorteil gegenüber den Teilnehmerinnen oder den Teilnehmern hat, insbesondere Roulette, Baccara, Black Jack, Varianten des Pokerspiels, bei denen die Veranstalterin oder der Veranstalter ein zufallsabhängiges Gewinn- und Verlustrisiko trägt, sowie Trente et quarante. (2) Kein Bankhalterspiel liegt insbesondere vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter ausschließlich eine Plattform für gegeneinander spielende Spielerinnen oder Spieler zur Verfügung stellt. (3) Virtuelle Automatenspiele im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sind keine Bankhalterspiele. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Erlaubnispflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 598 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Ein Online-Casinospiel darf nur veranstaltet werden, wenn das konkrete Spiel von der Konzessionsbehörde auf Antrag und nach Prüfung erlaubt worden ist (Spielerlaubnis). Die Kosten für die Prüfung sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zu tragen. Die Prüfung kann auch durch eine von der Konzessionsbehörde beauftragte unabhängige externe Prüforganisation erfolgen. Spielerlaubnisse können mit der Konzession verbunden werden. (2) Mit dem Antrag sind die beabsichtigten Teilnahmebedingungen, die Spielregeln und eine Beschreibung der beabsichtigten bildlichen Darstellung einzureichen. Außerdem muss ein Zertifikat einer unabhängigen externen Prüforganisation über die Einhaltung der spieltechnischen Vorschriften eingereicht werden. Die Spielerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass das Spiel den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderläuft oder eine Vorschrift dieses Gesetzes der Veranstaltung entgegenstehen würde. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Besorgnis aus der bildlichen Darstellung des Spiels oder der im Spiel verwendeten Musik oder Töne ergibt, insbesondere, wenn sich diese an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richtet, unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält oder solche Aussagen suggeriert. (3) Nach Erteilung einer Spielerlaubnis sind Änderungen der Teilnahmebedingungen, der Spielregeln und nicht ganz unerhebliche Änderungen der bildlichen Darstellung der Konzessionsbehörde spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Teilnahmebedingungen und der Spielregeln bedürfen der Erlaubnis der Konzessionsbehörde, auf die Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist. Bedarf die Änderung keiner Erlaubnis, kann die Konzessionsbehörde die Veranstaltung eines geänderten Online-Casinospiels untersagen, wenn eine Voraussetzung gegeben ist, bei deren Vorliegen eine Spielerlaubnis nach Absatz 2 versagt werden kann. Unterbleibt eine nach Satz 1 erforderliche Anzeige oder wird ein geändertes Online-Casinospiel vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder ohne eine nach Satz 2 erforderliche Erlaubnis veranstaltet, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. (4) Die Konzessionsbehörde kann die Spielerlaubnis jederzeit widerrufen, wenn eine Voraussetzung gegeben ist, bei deren Vorliegen eine Spielerlaubnis nach Absatz 2 versagt werden kann. Sie kann die Spielerlaubnis ändern und nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen, welche den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder der Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften dieses Gesetzes dienen. (5) In der Spielerlaubnis sind die Einsätze einer Spielerin oder eines Spielers pro Spiel nach pflichtgemäßem Ermessen der Konzessionsbehörde zu begrenzen. Stehen die vorgesehenen Spielregeln einer Begrenzung der Einsätze entgegen, sind ähnlich wirksame Begrenzungen, wie etwa die Begrenzung des der Spielerin oder dem Spieler während eines Spiels maximal zur Verfügung stehenden Betrages, festzulegen. Die Begrenzungen nach den Sätzen 1 und 2 sollen so gewählt werden, dass die maximal möglichen Einsätze einer Spielerin oder eines Spielers pro Spiel wesentlich geringer sind als die in den Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen maximal möglichen Einsätze. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Boni und Rabatte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Boni und Rabatte sind gesondert zu beantragen und müssen von der Konzessionsbehörde genehmigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Verbot des parallelen Spiels Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber dürfen zur Sicherstellung des Verbots nach § 6h Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 derselben Spielerin oder demselben Spieler zur gleichen Zeit nur die Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies gilt auch für das Spielen desselben Spiels. (2) Spielerinnen und Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden, es sei denn, es besteht an keinem der anzeigten Spiele eine Teilnahmemöglichkeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verbot des Punktspiels und der automatischen Einsatzleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einsätze dürfen nur in Euro und Cent erfolgen, Gewinne nur in Euro und Cent ausgewiesen werden. Werden Chips verwendet, müssen diese einen festen, im Voraus in den jeweiligen Teilnahmebedingungen durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber festgelegten Gegenwert in Euro und Cent haben. Die Umrechnung von Geldbeträgen in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten vor, während oder nach dem Spiel oder als Ergebnis des Spiels ist unzulässig. (2) Einsätze dürfen nur infolge einer entsprechenden Erklärung der Spielerin oder des Spielers geleistet werden, die erst nach Beendigung des jeweils vorherigen Spiels oder im Falle mehrerer Setzrunden innerhalb eines Spiels nach Beendigung der vorherigen Setzrunde abgegeben werden darf. (3) Die Konzessionsbehörde kann in der Spielerlaubnis auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 erlauben, wenn dies zur Durchführung des Spiels entsprechend der vorgesehenen Spielregeln und zur Erreichung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zwingend erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Virtuelle Nachbildungen von Bankhalterspielen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Spielerlaubnis darf nur für virtuelle Nachbildungen der in § 8 Absatz 1 ausdrücklich aufgeführten Spiele und von anderen Bankhalterspielen, die in einer Spielbank in Deutschland angeboten werden oder genehmigt sind, erteilt werden. Geringfügige Abweichungen von den Spielregeln des nachgebildeten Spiels, welche der Umsetzung der Nachbildung geschuldet sind, stehen der Erteilung der Spielerlaubnis nicht entgegen. (2) In der Spielerlaubnis ist für jedes Spiel eine Mindestspieldauer vorzusehen, die an den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 unter Berücksichtigung der üblichen Dauer eines Spiels in der Spielbank und der Besonderheiten des Spielens ohne menschliche Croupière oder menschlichen Croupier festzulegen ist und 5 Sekunden je erforderlicher Einsatzleistung der Spielerin oder des Spielers nicht unterschreiten darf. Die Mindestspieldauer findet Anwendung, wenn nur eine Spielerin oder ein Spieler am selben virtuellen Tisch spielt. Spielen mehrere Spielerinnen oder Spieler am selben Tisch, kann in der Spielerlaubnis eine Mindestspieldauer vorgesehen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Live-Übertragungen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Live-Übertragung von Bankhalterspielen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn eine audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung aus den Räumlichkeiten einer nach dem Spielbankgesetz NRW konzessionierten Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen über das Internet erfolgt und die Spielerin oder der Spieler über das Internet Einsätze für ein Bankhalterspiel leisten kann, bei dem die Entscheidung über den Gewinn von einem zukünftigen Ereignis in der Spielbank abhängt. Die Einsatzleistung kann sich sowohl auf ein zukünftiges Ereignis beziehen, welches sowohl für die Spielerinnen und Spieler in der Spielbank als auch im Internet gleichermaßen maßgeblich ist als auch auf ein Ereignis, welches nach den Spielregeln ausschließlich für eine Spielerin oder einen Spieler oder mehrere Spielerinnen oder Spieler im Internet maßgeblich ist. (2) Veranstalterin oder Veranstalter des Online-Casinospiels ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber nach diesem Gesetz. Maßgeblich für die Teilnahme über das Internet sind die in der Spielerlaubnis festgelegten Spielregeln einschließlich der Begrenzungen nach § 9 Absatz 5. (3) Eine Spielerlaubnis für Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen ist zu versagen, wenn 1. der Betrieb der Spielbank durch die Veranstaltung der Live-Übertragung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, 2. die Aufgabenwahrnehmung der Finanzaufsicht nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, 3. Rechte der Spielgäste in der Spielbank nicht gewahrt werden oder 4. im Falle der gemeinsamen Teilnahme von Spielerinnen und Spielern in der Spielbank und über das Internet an derselben Spieldurchführung die Chancengleichheit der Spielerinnen und Spieler insbesondere durch unterschiedliche Wahrnehmungsmöglichkeiten beeinflusst sein könnte. (4) Die Einsatzleistung über das Internet darf in der Spielbank nicht durch das Platzieren von Geld, Spielchips, Jetons oder ähnlichen Gegenständen kenntlich gemacht werden, welche in der Spielbank die Einsatzleistung darstellen oder kennzeichnen. (5) Die Veranstaltung der Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank darf nur zu den Öffnungszeiten der Spielbank und nur bei Anwesenheit der Finanzaufsicht nach § 13 Absatz 9 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW in der Spielbank erfolgen. (6) Der Einsatz erfolgt ausschließlich von der Spielerin oder dem Spieler an die Veranstalterin oder den Veranstalter und die Gewinnauszahlung erfolgt ausschließlich von der Veranstalterin oder dem Veranstalter an die Spielerin oder den Spieler. Beträge, welche die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nach Absatz 7 erhält, gelten als Vergütung für die Durchführung des Spiels. Diese Vergütung ist dem Bruttospielertrag nach § 19 Absatz 3 des Spielbankgesetzes NRW bei der Spielbank, aus welcher die Übertragung erfolgt, hinzuzurechnen und von dem Bruttospielertrag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 abzuziehen. (7) Die Erteilung einer Spielerlaubnis für Live-Übertragungen von Bankhalterspielen aus einer Spielbank im Land Nordrhein-Westfalen setzt ferner voraus, dass die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber einen Vertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber der Spielbank vorlegt, in dem die Einzelheiten der Zusammenarbeit geregelt sind. Insbesondere ist zu regeln, welche Vorkehrungen zur Einhaltung des Absatzes 3 Nummer 1 bis 4 im laufenden Betrieb zu treffen sind. Die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank ist nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet. Reichen die vertraglichen Vereinbarungen nicht aus, um die Einhaltung der Absätze 3 bis 6 zu gewährleisten, ist die Spielerlaubnis zu versagen. Jede beabsichtigte Vertragsänderung ist der Konzessionsbehörde anzuzeigen. Sofern die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zugleich Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber nach § 3 des Spielbankgesetzes NRW ist, tritt an Stelle des Vertrages ein Betriebskonzept. (8) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Absätzen 1 bis 7 bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Live-Übertragungen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 598 Absatz 7 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Eine Live-Übertragung von Bankhalterspielen aus anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn eine audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung aus den Räumlichkeiten erfolgt, die nicht zu einer nach dem Spielbankgesetz NRW konzessionierten Spielbank gehören, und die Spielerin oder der Spieler über das Internet Einsätze für ein in diesen Räumlichkeiten durchgeführtes Glücksspiel leisten kann. Eine Spielerlaubnis darf nur für Bankhalterspiele erteilt werden, welche mit Ausnahme von unwesentlichen Abweichungen Bankhalterspielen entsprechen, die in einer Spielbank in Deutschland angeboten werden oder genehmigt sind. (2) Die Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 müssen in Nordrhein-Westfalen liegen. Aus ihnen darf die Übertragung nur erfolgen, wenn diese Nutzung der Räumlichkeiten zu diesem Zweck von der Konzessionsbehörde erlaubt worden ist. Einer Konzessionsinhaberin oder einem Konzessionsinhaber darf eine Erlaubnis für höchstens zwei Standorte erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit der Konzession verbunden werden. Als ein Standort gilt ein Gebäude oder Gebäudekomplex oder gelten mehrere in unmittelbarer räumlicher Nähe liegende Gebäude oder Gebäudekomplexe. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Standort nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung von Online-Casinospielen geeignet ist oder eine ordnungsgemäße Aufsicht an diesem Standort nicht sichergestellt werden kann. Jeder Standort darf nur von einer Konzessionsinhaberin oder einem Konzessionsinhaber genutzt werden. (3) Die Anwesenheit von Personen, die nicht der Durchführung der genehmigten Spiele dienen, oder die sich nicht aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber zulässigerweise in den Räumlichkeiten aufhalten, ist verboten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, um eine Anwesenheit zu verhindern. Sobald sie oder er Kenntnis von der Anwesenheit unberechtigter Personen erhält, hat sie oder er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. (4) Eine Teilnahme an den in den Räumlichkeiten nach Absatz 1 durchgeführten Spielen ist nur über das Internet zulässig. Eine Teilnahme von Personen, welche sich in den Räumlichkeiten befinden, ist verboten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat Vorkehrungen zu treffen, um in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Spielteilnahme zu verhindern. Sobald sie oder er Kenntnis von derartigen Spielteilnahmen erhält, hat sie oder er unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. (5) Der Glücksspielaufsicht und den von dieser beauftragten Dritten ist auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten nach Absatz 1 zu gewähren. Absatz 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (6) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Anforderungen an die Belegenheit, Ausstattung und Überwachung der anderen Räumlichkeiten im Sinne von Absatz 1 bestimmen. (7) Befugnisse des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums nach § 9 des Glücksspielstaatsvertrags und nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15a Zulassung von Dienstleisterinnen und Dienstleistern sowie Live-Übertragungen aus Räumlichkeiten von Dienstleisterinnen und Dienstleistern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 598 § 15a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Dienstleisterinnen und Dienstleister bieten den Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhabern auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages gewerblich geeignete Räumlichkeiten für die Durchführung und die Live-Übertragung von Bankhalterspielen an und stellen durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher, dass die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber angebotenen Bankhalterspiele in den vertraglich vereinbarten Zeiträumen in Echtzeit im Live-Stream übertragen werden. Sie sind weder Veranstalterin oder Veranstalter noch Vermittlerin oder Vermittler des öffentlichen Glücksspiels. Dienstleistungen nach Satz 1 dürfen nur mit einer Zulassung der Konzessionsbehörde nach diesem Gesetz erbracht werden. Die Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn die Erbringung der Dienstleistung dem Ziel des § 1 Satz 1 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderläuft. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021, dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung sind auch auf die Dienstleisterinnen oder Dienstleister anzuwenden, soweit sie sich auf die Durchführung des Glücksspiels beziehen und nach ihrem Inhalt übertragbar sind. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium regelt das Nähere zu den Anforderungen an den privatrechtlichen Vertrag mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber durch Rechtsverordnung. (2) Die Zulassung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 kann für einen Standort im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 5 je Dienstleisterin oder Dienstleister erteilt werden, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller über die technischen, räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung und Live-Übertragung von Bankhalterspielen verfügt, insbesondere der Standort zur ordnungsgemäßen Durchführung von Bankhalterspielen geeignet ist und eine ordnungsgemäße Aufsicht an diesem Standort sichergestellt werden kann,  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller leistungsfähig im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist,  3. die Einhaltung der Anforderungen an die IT-Sicherheit aus § 6f des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist,  4. die Antragstellerin oder der Antragsteller, sofern sie oder er über keinen Sitz im Inland verfügt, der Konzessionsbehörde eine empfangs- und vertretungsbevollmächtigte Person im Inland benennt,  5. die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bei der Antragstellerin oder beim Antragsteller vollständig offengelegt sind und die Antragstellerin oder der Antragsteller weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,  6. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht mit Veranstaltern und Vermittlern in geschäftlicher Beziehung steht, die im Inland unerlaubtes Glücksspiel betreiben oder betrieben haben, sondern nur mit solchen, die auf der gemeinsamen amtlichen Liste nach § 9 Absatz 8 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Whitelist) aufgeführt oder sonst erlaubt sind, 7. die Antragstellerin oder der Antragsteller schriftlich erklärt, dass sie oder er nicht mit Veranstaltern oder Vermittlern zusammenarbeitet, in vertraglicher oder sonst geschäftlicher Beziehung steht, die im Ausland nach den dort jeweils geltenden Vorschriften unerlaubtes Glücksspiel betreiben und 8. die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihr oder ihm beauftragten verantwortlichen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die Dienstleistungserbringung erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Durchführung und Live-Übertragung ordnungsgemäß und für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird; bei juristischen Personen und Personengesellschaften müssen alle vertretungsbefugten Personen zuverlässig und sachkundig im Sinne der Rechtsverordnung sein. (3) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium regelt Näheres zu den Zulassungsvoraussetzungen und zum Zulassungsverfahren durch Rechtsverordnung, insbesondere zu den Anforderungen an die Sicherheit der Übertragung, das Personal sowie die Spieltische und Spielgeräte. Das bei der Dienstleisterin oder dem Dienstleister beschäftigte Personal darf nicht an dem Glücksspiel teilnehmen, das für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber durchgeführt und übertragen wird. Spielenden dürfen durch die Dienstleisterin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.