Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Zulassung von Online-Casinospielen im Land Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 99cacf35-39ed-48ae-b779-4969dc424022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 258 Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2022 S. 258 Ausfertigungsdatum 23.02.2022 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Vom 23. Februar 2022   Teil 1 Grundlagen des Betriebs von Online-Casinospielen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zulassung der Veranstaltung von Online-Casinospielen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen. (2) Online-Casinospiele dürfen nur mit einer Konzession nach diesem Gesetz veranstaltet werden. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Es dürfen höchstens fünf Konzessionen erteilt werden. (4) Eine Konzession berechtigt zur Veranstaltung von Online-Casinospielen über eine Internetdomäne, welche in der Konzession festzulegen ist. (5) Die Vermittlung von Online-Casinospielen ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Konzessionsinhaberinnen oder Konzessionsinhaber Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Konzessionsinhaberinnen oder Konzessionsinhaber können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Vereinigungen sein, die rechtsfähig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Konzession Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 598 Absätze 1 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Über die Erteilung der Konzessionen für die Veranstaltung von Online-Casinospielen in Nordrhein-Westfalen entscheidet das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium (Konzessionsbehörde). Die Erteilung der Konzession und alle damit zusammenhängenden Verwaltungshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Gebührenerhebung erfolgt nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 21. April 2026 (GV. NRW. S. 240) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn 1. der Betrieb der Online-Casinospiele den Zielen des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht zuwiderläuft, 2. die eingesetzten technischen Hilfsmittel und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten, 3. durch den Betrieb der Online-Casinospiele weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, 4. die Bewerberin oder der Bewerber einen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3; L 198 vom 28.7.2005, S. 65; L 53 vom 23.2.2006, S. 65; L 47 vom 21.2.2008, S. 69; L 247 vom 13.9.2012, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung hat, 5. die Bewerberin oder der Bewerber, sofern sie oder er über keinen Sitz im Inland verfügt, der Konzessionsbehörde eine für alle Zustellungen bevollmächtigte, empfangs- und vertretungsbevollmächtigte Person im Inland benennt, die die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nach Nummer 6 erfüllt und die der deutschen Sprache mächtig ist, 6. die Bewerberin oder der Bewerber und die an dieser oder diesem unmittelbar und mittelbar beteiligten Personen sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Betriebs von Online-Casinospielen erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, 7. die Bewerberin oder der Bewerber die für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besitzt, 8. die Bewerberin oder der Bewerber weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, 9. nicht die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenarbeit mit Dritten die Transparenz und Möglichkeit der Überwachung des Vertriebs oder der Veranstaltung beeinträchtigt werden, 10. der von der Bewerberin oder dem Bewerber eingesetzte Safe-Server nach § 6i Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die durch die Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 2 Nummer 10 vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, 11. das von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegte IT-Sicherheitskonzept mindestens den Anforderungen des § 6f Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entspricht und Vorkehrungen für den Fall von Systemausfällen oder anderen nicht unerheblichen Störungen des Systems trifft, 12. die Bewerberin oder der Bewerber sowie die für die Bewerberin oder den Bewerber in verantwortlicher Position tätigen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Betriebs von Online-Casinospielen für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich erforderliche Sachkunde besitzen und 13. auch im Übrigen die Einhaltung des § 4 Absatz 3 und 5, der §§ 5 bis 8c, 22c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist. Die nach Nummer 6 erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein Widerrufsgrund des § 4 Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorliegt. In der Bewerbung sind alle Voraussetzungen beziehungsweise die Tatsachen zur Prüfung der Voraussetzungen nachzuweisen. (3) Jede Änderung der für die Zuverlässigkeit und die Befähigung zum Betrieb von Online-Casinospielen maßgeblichen Umstände während der Konzessionslaufzeit ist der Konzessionsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für: 1. beabsichtigte oder erfolgte Veränderungen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber, wenn die Veränderung mehr als 5 Prozent des Grundkapitals oder mehr als 5 Prozent der Stimmrechte betrifft, 2. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, 3. beabsichtigte oder erfolgte Änderungen der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung, 4. Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, 5. Vermögensübertragungen, die Einfluss auf die Struktur einer Konzessionsinhaberin oder eines Konzessionsinhabers haben, 6. die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art, 7. Verurteilungen und Festsetzungen einer Geldbuße im Sinne des § 4 Absatz 3 und 8. Umstände, die unter § 4 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 fallen. Die Verpflichtungen aus den Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Konzessionsvergabe. (4) Die Konzessionen werden befristet für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt. Mit Ablauf der Konzessionslaufzeit hat die Veranstalterin oder der Veranstalter das Angebot der Online-Casinospiele einzustellen, sofern ihr oder ihm keine Anschlusskonzession erteilt worden ist. Zur Erreichung der in § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 genannten Ziele haben die Konzessionen Nebenbestimmungen zu enthalten, insbesondere über 1. die technische Beschaffenheit der technischen Hilfsmittel und Programme, deren Inbetriebnahme und Betrieb, 2. allgemeine Anforderungen zu Art und Umfang des Glücksspielangebotes einschließlich der hierfür erforderlichen Spielregeln und Teilnahmebedingungen sowie deren Bekanntgabe an die Spielerinnen und Spieler, 3. die Aufklärungspflicht über Auszahlungsquoten, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele sowie die Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen, 4. den zulässigen Umfang und die allgemeinen Beschränkungen der Werbung, 5. allgemeine Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, Kontrollmechanismen zur Erkennung möglicher Manipulationen, insbesondere der eingesetzten IT-Komponenten bei virtuellen Nachbildungen, der Spieltische und Spielgeräte einschließlich elektronischer Komponenten und aller am Spielablauf beteiligten IT-Komponenten und 6. Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung und der Glücksspielaufsicht. Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Online-Casinospiele können die Nebenbestimmungen während der Laufzeit ergänzt oder geändert werden. (5) Konzessionsinhaberinnen und Konzessionsinhaber, die an diesen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 3 haben sicherzustellen, dass 1. keine Personen am Spiel teilnehmen, denen dies nach § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verboten ist, 2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen, der Werbebeschränkungen und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 4 Absatz 3 und den §§ 5 und 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gewährleistet werden, 3. ein Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vorliegt, das regelmäßig evaluiert, umgesetzt, weiterentwickelt und unternehmensunabhängig überprüft wird, die weiteren Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt werden und regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, ein Bericht über die Umsetzung und Fortentwicklung des Sozialkonzepts der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird, 4. weder durch sie oder ihn selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird, 5. ausschließlich zugelassene Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden, 6. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist, 7. der Betrieb der Online-Casinospiele ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar und transparent durchgeführt wird, 8. vor der Inbetriebnahme eines neuen Online-Casinospiels durch geeignete Tests sichergestellt wird, dass das Spiel auf der Spielplattform der Bewerberin oder des Bewerbers korrekt funktioniert, 9. der Glücksspielaufsicht jederzeit Zutritt zu allen Räumen, aus denen Live-Übertragungen erfolgen, gewährt wird, 10. § 4 Absatz 5, §§ 6 bis 6j, 8 bis 8c, 22c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eingehalten werden und 11. das Personal, das für die Umsetzung und Nutzung der Konzession beschäftigt wird, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Konzessionsbehörde ist berechtigt, zur Prüfung der Einhaltung der Nummer 8 Dritte auf Kosten der Konzessionsnehmerinnen oder Konzessionsnehmer zu beauftragen. (6) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Schutz staatlicher Zahlungsansprüche und von Auszahlungsansprüchen eine Sicherheitsleistung erbringen. Die Sicherheit ist grundsätzlich in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen. Die Sicherheitsleistung beträgt 1 Million Euro. Sie kann von der Konzessionsbehörde auf die Höhe des zu erwartenden durchschnittlichen Bruttospielertrags eines Monats angepasst werden. (7) In der Konzession kann von der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 6c Absatz 1 Satz 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die Festsetzung eines abweichenden Betrages im Sinne des § 6c Absatz 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erlaubt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Übertragbarkeit und Widerruf der Konzession Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Konzession ist nicht übertragbar. Sie darf nicht, auch nicht teilweise, Dritten zur Ausübung überlassen werden. Eine Übertragung der Konzession kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ausnahmsweise durch die Konzessionsbehörde zugelassen werden, wenn im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung innerhalb der mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 bis 19 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung, ein anderes Unternehmen an die Stelle der bisherigen Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers treten soll und dieses andere, die Konzession übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 erfüllt. (2) Die Konzession ist nach § 22c Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu widerrufen, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Begrenzung auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 5 missachtet. Eine Missachtung liegt insbesondere vor, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Teilnahme von Personen, die im Fall des § 5 Absatz 2 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Nordrhein-Westfalen haben oder im Fall des § 5 Absatz 3 nicht zur Teilnahme berechtigt sind, wissentlich ermöglicht oder deren Teilnahme duldet. Eine Duldung ist auch anzunehmen, wenn die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erforderlichen Überprüfungen nicht vorgenommen werden und die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber dies weiß oder wissen musste und die Ursache der fehlenden Überprüfungen nicht unverzüglich behebt. (3) Die Konzession soll von der Konzessionsbehörde widerrufen werden, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder eine Person, deren Verhalten nach Satz 3 dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers eine Geldbuße gemäß § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach: 1. § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung), 2. § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung), 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 266 des Strafgesetzbuchs (Untreue), 7. § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 299a (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) oder § 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechung im Gesundheitswesen), 8. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 9. § 333 (Vorteilsgewährung) oder § 334 (Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 10. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327) in der jeweils geltenden Fassung, (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr), 11. § 232 (Menschenhandel), § 232a Absatz 1 bis 5 (Zwangsprostitution), § 232b (Zwangsarbeit), § 233a des Strafgesetzbuchs (Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung), 12. § 146 (Geldfälschung) oder § 147 des Strafgesetzbuchs (Inverkehrbringen von Falschgeld), 13. § 284 (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) oder § 287 des Strafgesetzbuchs (unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) oder 14. § 370 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung (Steuerhinterziehung), soweit die Straftat die Hinterziehung von Steuern betrifft, die in Ausübung der Konzession entstanden sind. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Satzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dem Unternehmen der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich gehandelt hat, dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Von einem Widerruf nach Satz 1 darf nur dann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen zwingenden öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Widerruf unverhältnismäßig wäre. (4) Die Konzession soll ferner widerrufen werden, 1. wenn nicht zu erwarten ist, dass die glücksspielrechtlichen Anforderungen des § 3 Absatz 2 nach Eintritt eines nach § 3 Absatz 3 anzeigepflichtigen Ereignisses erfüllt bleiben, oder 2. die Sicherheitsleistung nach § 3 Absatz 6 nicht oder nicht ausreichend erbracht ist. (5) Die Konzession kann von der Konzessionsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn 1. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, 2. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 3. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 4. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, 5. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber eine wesentliche Anforderung der Konzession nicht erfüllt hat, gegen Nebenbestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllt werden, 6. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber über wesentliche, für die Konzessionierung maßgebliche Tatsachen getäuscht oder Auskünfte zurückgehalten hat, 7. die Gründe des Absatzes 2 oder 3 bei einem mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, 8. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder ein mit ihr oder ihm verbundenes Unternehmen unerlaubt Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt oder 9. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber die Teilnahme von Personen, welche sich in den Räumlichkeiten nach § 15 Absatz 1 und 2 befinden, ermöglicht oder duldet. (6) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 5 Nummer 4 oder 8 hinsichtlich der Personen vor, die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber in verantwortlicher Position entsprechend Absatz 3 Satz 3 eingesetzt worden sind, ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, die Beschäftigungsverhältnisse zu beenden. Satz 1 gilt entsprechend für vertragliche Verhältnisse zu Dritten, denen sich die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber bei der Durchführung der Online-Casinospiele bedient. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus Satz 1 oder 2 kann die Konzessionsbehörde die Konzession widerrufen. (7) Im Falle eines Widerrufs der Konzession ist die Veranstalterin oder der Veranstalter verpflichtet, das Angebot der Online-Casinospiele mit sofortiger Wirkung einzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Räumlicher Geltungsbereich der Konzession Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 598 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Der Geltungsbereich der Konzession ist auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. (2) Die Einhaltung des Geltungsbereichs nach Absatz 1 gilt als gewahrt, wenn die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber Online-Casinospiele ausschließlich Personen anbietet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben. Die Angabe zum Wohnsitz ist durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Rahmen der nach § 6a Absatz 2, 3 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Überprüfungen zu kontrollieren. Liegt der Wohnsitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen, hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber im Rahmen der nach § 6a Absatz 2, 3 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlichen Überprüfungen auch die Angabe zum gewöhnlichen Aufenthalt zu verifizieren. Die Anforderungen an die Verfahren für die Einhaltung des Geltungsbereichs nach Absatz 1 und den Nachweis des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts regelt die Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11. (3) Abweichend von Absatz 2 können auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers andere Verfahren zur Einhaltung des Geltungsbereichs der Konzession erlaubt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sichergestellt ist, dass diese Verfahren mindestens in gleichem Maße wie die in Absatz 2 genannten und in der Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11 näher geregelten Verfahren geeignet sind, die Begrenzung der Konzessionen auf das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 22c Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu wahren. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass diese Verfahren von der Aufsichtsbehörde mit zumutbarem Aufwand überwacht werden können. Die Einzelheiten können in der Rechtsverordnung gemäß § 37 Absatz 2 Nummer 11 geregelt werden. Teil 2 Konzessionsvergabeverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Konzessionsausschreibung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Vergabe der Konzessionen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683) in der jeweils geltenden Fassung. Der Zuschlag wird an diejenigen Bieterinnen oder Bieter erteilt, deren Angebot auf Basis der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt. (2) Die Konzessionsbehörde macht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession deren erneute Ausschreibung bekannt. Wird auf eine Konzession verzichtet oder wird diese bestandskräftig widerrufen, kann die Konzessionsbehörde vor Ablauf der in dieser Konzession festgelegten Dauer ein neues Verfahren nach Absatz 1 einleiten. (3) Bewerberinnen oder Bewerber um eine Konzession haben der Konzessionsbehörde zum Nachweis ihrer Eignung die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ihres Unternehmens sowie dessen verbundene Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Unternehmens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.