Niedersachsen

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-03-31

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 31. März 2026 Nummer 27 Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs Vom 26. März 2026 Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171), in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezem- ber 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 1), wird verordnet: §1 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieser Verordnung sind die zur Beförderung von Personen allgemein zugänglichen Eisenbahnen, Straßenbahnen, Stadtbahnen und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr und Fahrzeuge, die diese Verkehrsarten ersetzen, ergänzen oder verdichten sowie Schiffe im Fährverkehr. (2) Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieser Verordnung sind seitlich umschlos- sene bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude, die dem Betrieb oder der Nutzung der in Absatz 1 genannten Verkehrsmittel dienen, sowie Wartebereiche, die nur durch diese Gebäude zugänglich sind. §2 Verbot Das Führen von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenver- kehrs ist verboten, soweit es nicht bereits nach § 42 b Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 b Abs. 2 WaffG verboten ist. §3 Ausnahmen (1) Ausgenommen von dem Verbot des Führens von Waffen und Messern sind neben den Personen, auf die das Waffengesetz keine Anwendung findet (§ 55 Abs. 1 bis 3 sowie § 56 WaffG), 1. Personen, die Waffen und Messer nicht zugriffsbereit (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 des Waffengesetzes) in einem Verkehrsmittel von einem Ort zum anderen befördern, Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 27 vom 31. März 2026 Seite 2 2. Beschäftigte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, eingesetztes Personal im Rettungsdienst, Einsatz- kräfte des Katastrophenschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren, Soldatinnen und Soldaten der Bun- deswehr sowie Beschäftigte von medizinischen Diensten und Pflegediensten, wenn das Führen einer Waffe oder eines Messers im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen beruflichen oder ehrenamtlichen Tä- tigkeit erforderlich ist, 3. Beschäftigte der Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, die Verkehrsmittel nach § 1 be- treiben, und in deren Auftrag handelnde Beschäftigte von Bewachungsunternehmen, die mit der Aus- übung des Hausrechts und der Wahrung der Ordnung betraut sind, wenn das Führen einer Waffe oder eines Messers zur Ausübung ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Führens von Waffen sind 1. Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, wenn die Waffe im Umfang der Erlaubnis geführt wird, 2. Beschäftigte von Bewachungsunternehmen, wenn das Führen einer Waffe zur Ausübung ihrer berufli- chen Tätigkeit erforderlich ist. (3) Ausgenommen von dem Verbot des Führens von Messern sind 1. Beschäftigte von Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, die Verkehrsmittel nach § 1 be- treiben, wenn das Führen eines Messers zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Fahr- oder Be- gleitpersonal erforderlich ist, 2. Gewerbetreibende und Handwerkerinnen und Handwerker sowie die bei ihnen Beschäftigten oder von ihnen Beauftragten, wenn ein Messer im Zusammenhang ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist, 3. Inhaberinnen und Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Kundinnen und Kunden, ihre Beschäftigten und ihre Beauftragten, wenn das Führen eines Messers für die Bewirtschaftung, die Zubereitung oder den Verzehr von Speisen oder Getränken in Verkehrsmitteln und Einrichtungen nach § 1 erforderlich ist, 4. Personen, die ein Messer für einen allgemein anerkannten Zweck verwenden. §4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder ein Messer führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 26. März 2026 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Behrens Ministerin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.