Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.09.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.09.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 21. September 1993 Der Landtag hat in seiner Sitzung am 27. Januar 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder zugestimmt. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Düsseldorf, den 21. September 1993 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Abkommen über die Finanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms des Bundes und der Länder Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bund und Länder führen zur Harmonisierung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf dem Gebiet der präventiven Verbrechensbekämpfung ein gemeinsames Kriminalpolizeiliches Vorbeugungsprogramm durch, das der Aufklärung der Bevölkerung dient. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird von Bund und Ländern gemeinsam getragen. (2) Der auf die Länder entfallende Kostenanteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet (Königsteiner Schlüssel). Der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu tragen hat. (3) Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs, der gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands bis zum 31. Dezember 1994 ausgesetzt ist, gilt zur Finanzierung folgende Übergangsregelung: 1. Der Zuschußbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm wird vom Bund und den alten Ländern einschließlich Berlin nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Der Anteil Berlins am Königsteiner Schlüssel wird während der Übergangszeit auf der bisherigen Basis berechnet. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung des Kriminalpolizeilichen Vorbeugungsprogramms erfolgt nicht. 2. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entfallende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. (4) Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres. (5) Sobald der gesamtdeutsche Länderfinanzausgleich durchgeführt ist, sind die dort getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Land Baden-Württemberg, das die Geschäfte für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm führt, legt jährlich einen Voranschlag für die nächsten zwei Jahre vor, aus dem der Finanzbedarf für das Kriminalpolizeiliche Vorbeugungsprogramm hervorgeht. Der Finanzbedarf wird von Bund und Ländern gemeinsam festgelegt. Bei der Abstimmung über die Festlegung haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenanteils (Artikel 2 Abs. 2) je eine Stimme. Zur Festlegung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden. (2) Bei der Festlegung der jährlichen Haushaltspläne ist rechtzeitig die Zustimmung der Landesfinanzminister einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge des Bundes und der Länder übernimmt das Land Baden-Württemberg. (2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Baden-Württemberg im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober abgerufen. Den Übersendern wird ein Rechnungsnachweis übersandt. (3) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Abkommen wird auf die Dauer von drei Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird. (2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten. (3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird. (4) Bei der Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Nach der Kündigung eines Beteiligten finden keine vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. (2) Die Zustimmungserklärungen sind dem Land Baden-Württemberg gegenüber abzugeben. Bonn, den 26. August 1992 Für die Bundesrepublik Deutschland Der Bundesminister des Innern Seiters Stuttgart, den 9. Juni 1992 Für das Land Baden-Württemberg Der Innenminister Schlee München, den 11. Juli 1992 Für den Freistaat Bayern Der Staatsminister des Innern Dr. Stoiber Berlin, den 27. Juli 1992 Für das Land Berlin Senator für Inneres für den Regierenden Bürgermeister von Berlin Dr. Heckelmann Potsdam, den 23. März 1993 Für das Land Brandenburg Der Minister des Innern Ziel Bremen, den 13. August 1992 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Inneres van Nispen Hamburg, den 16. September 1992 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Hackmann Wiesbaden, den 23. Dezember 1992 Für das Land Hessen Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten Dr. Günther Schwerin, den 18. Dezember 1992 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Der Innenminister Kupfer Hannover, den 7. Dezember 1992 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium Glogowski Minister Düsseldorf, den 8. Oktober 1992 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Schnoor Mainz, den 7. August 1992 Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Staatsminister des Innern und für Sport Zuber Saarbrücken, den 18. September 1992 Für das Saarland Namens des Ministerpräsidenten Der Minister des Innern Läpple Dresden, den 15. September 1992 Freistaat Sachsen Der Staatsminister des Innern Eggert Magdeburg, den 20. Januar 1993 Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Perschau Kiel, den 3. Dezember 1992 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Bull Erfurt, den 17. Februar 1993 Für das Land Thüringen Der Thüringer Innenminister Schuster

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.