Bremen

Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 66041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.12.2003 Inkrafttreten05.12.2003 Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 389 Gliederungsnummer:2042-a-4 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 2. Dezember 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 389)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.12.2003 Inkrafttreten05.12.2003 Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 389 Gliederungsnummer:2042-a-4 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 2. Dezember 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 389)" juris-Abkürzung: D/VersBezNichtAnpG BR Ausfertigungsdatum: 02.12.2003 Gültig ab: 05.12.2003 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2003, 389 Gliederungs-Nr: 2042-a-4 Gesetz zur Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen Vom 2. Dezember 2003 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Nichtanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen Für die Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen 7 und 8 der Bremischen Besoldungsordnung B nach dem Bremischen Besoldungsgesetz gelten nicht: 1. die Erhöhungen der Grundgehaltssätze durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 in den Jahren 2003 und 2004 sowie 2. die Regelungen über Einmalzahlungen, die durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 eingeführt worden sind. Einzelansicht Seitenanfang § 2 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 2. Dezember 2003 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.