Sachsen

VO Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen

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Quellenkennung: 10366. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 11, S. 501 Fsn-Nr.: 601 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2008

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Bestimmung von Ausflugsorten mit besonderem Besucheraufkommen Vom 15. Juli 2008 Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (SächsGVBl. S. 274) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen Die Gemeinden Eibau und Oybin (beide Landkreis Löbau-Zittau) sind Ausflugsorte mit besonderem Besucheraufkommen. § 2 Übergangsbestimmung Auf die in Nummer 2 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung – LSchlVO) vom 20. April 2006 (SächsGVBl. S. 98, 459) genannten Ausflugsorte findet § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG weiter Anwendung. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 15. Juli 2008 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.