Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen – Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 347421. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.11.2014 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 11.10.2023 (Brem.ABl. S. 1381) Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1340; 2015, S. 200; 2016, S. 200; 2018, S. 459, 738 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an berufsbildenden Schulen – Technik“ (M.Ed.) an der Universität Bremen vom 1. Juli 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1340; 2015, S. 200; 2016, S. 200; 2018, S. 459, 738), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. Oktober 2023 (Brem.ABl. S. 1381)"

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es Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) entfällt. § 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen wird in der Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ geregelt. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Entfällt. Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach belegt werden. § 7 Gesamtnote des Studienfaches Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese fachspezifische Anlage 2-2 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014 Der Rektor der Universität Bremen Tabelle 1: Studienverlaufsplan (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik) Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule. K.-Ziffer Modultitel CP MP/TP/KP MGY1 Lineare Algebra 18 KP MGY2 Geometrie 6 KP MBS Wahlpflichtmodul 9 KP MGY7 Stochastik 9 KP MGY8 Proseminar zur Differentialgeometrie 3 KP D1 Grundzüge der Mathematikdidaktik 6 KP D2 Diagnostizieren und Fördern mit Praxisanteilen 6 MP* D3 Stoffdidaktisch denken lernen 3 KP CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Fußnoten * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen Anlage 2-3 Anlage 2-3 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen vom 1. Juli 2014 Regelungen für das Zweitfach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 9. Juli 2014 § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden. (2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache gehalten. (3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. (4) Zusätzlich zu den in Tabelle 1 aufgeführten Anforderungen müssen die Vorgaben in § 6 Absatz 3d der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen erfüllt werden. In § 6 Absatz 3d wird ein dreimonatiger Auslandsaufenthalt (auch in Teilabschnitten) bzw. ein dreimonatiges Auslandsstudium vorgegeben und als Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit definiert. Von dieser Regelung ausgenommen sind Studierende gemäß § 8 Absatz 3 der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen, die in die vorliegende Prüfungsordnung überführt wurden und vor dem Wintersemester 2014/15 ihr Studium aufgenommen haben. § 3 Prüfungen (1) Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) entfällt. § 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen wird in der Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ geregelt. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Entfällt. Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach belegt werden. § 7 Gesamtnote des Studienfaches Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese fachspezifische Anlage 2-3 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014 Der Rektor der Universität Bremen Tabelle 1: Studienverlaufsplan (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik) Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule. K.-Ziffer Modultitel CP MP/TP/KP A Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft 6 TP B Basismodul Englische Sprachwissenschaft 6 TP C Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt 6 TP SP-1 Basismodul Englische Sprachpraxis 9 MP   Aufbaumodul**     D1 a) Literatur + Sprachwissenschaft oder b) Literatur + Kulturgeschichte oder c) Sprachwissenschaft + Kulturgeschichte 6 KP   Aufbaumodul**     D2 a) Kulturgeschichte oder b) Sprachwissenschaft oder c) Literatur 6 KP SP-2 Aufbaumodul Englische Sprachpraxis 6 MP FD 1k Basismodul Fachdidaktik 3 MP FD 2 Aufbaumodul Fachdidaktik 6 KP FD 3k Transfermodul Fachdidaktik 6 KP CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen ** Im Rahmen der Aufbaumodule D-1 und D-2 müssen alle drei Fachdisziplinen (Literature, Linguistics, Cultural History) studiert werden; die Studierenden wählen eine der folgenden Varianten: (D-1a und D-2a) oder (D-1b und D-2b) oder (D-1c und D-2c). Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung K.-Ziffer Modultitel CP MP/TP/KP Aufteilung CP bei TP PL/SL (Anzahl) A Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft 6 TP Introduction to Literature 1 3 CP PL: 2         Introduction to Literature 2 3 CP   B Basismodul 6 TP Introduction to Linguistics 2 3 CP PL: 2   Englische Sprachwissenschaft         Introduction to Linguistics 2 3 CP   C Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt 6 TP Key Moments in the Cultural History of the English-Speaking World 3 CP PL: 1         Key Moments in the Linguistic History of the English-Speaking World 3 CP PL: 1 CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen Anlage 2-4 Anlage 2-4 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen vom 1. Juli 2014 Regelungen für das Zweitfach Physik inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 1 (Physik/Elektrotechnik) am 9. Juli 2014 § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden. (2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. (3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. (4) Um das Zweitfach vollständig zu studieren, müssen alle Module der Tabelle 1 erfolgreich bestanden werden. § 3 Prüfungen (1) Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) entfällt. § 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen wird in der Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ geregelt. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Entfällt. Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach belegt werden. § 7 Gesamtnote des Studienfaches Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese fachspezifische Anlage 2-4 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014 Der Rektor der Universität Bremen Tabelle 1: Studienverlaufsplan (44 CP Fachwissenschaft und 16 CP Fachdidaktik) Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule. K.-Ziffer Modultitel CP MP/TP/KP EP 1 Experimental-Physik 1 (Mechanik) 7 KP* GP 1 Grundpraktikum 1 (Mechanik) 3 MP* EP 2 Experimental-Physik 2 (Elektrodynamik & Optik) 8 KP GP 2 Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik & Optik) 3 MP* EP 3 Experimental-Physik 3 (Atom & Quantenphysik) 7 KP GP 3 Grundpraktikum 3 (Atom & Quantenphysik) 3 MP* EP 4 Experimental-Physik 4 (Thermodynamik & Weiche Materie) 7 KP GP 4 Grundpraktikum 4 (Thermodynamik) 3 MP* EP 6 Experimental-Physik 6 (Kern- & Elementarteilchenphysik) 3 MP PD1 Physikdidaktik 1 5 MP PD2-LBS Physikdidaktik 2 für das Lehramt an beruflichen Schulen 11 KP CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Fußnoten * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen Anlage 2-5 Anlage 2-5 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen Vom 1. Juli 2014 Regelungen für das Zweitfach Chemie inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) am 23. Juni 2014 § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden. (2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. (3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. (4) Um das Zweitfach vollständig zu studieren, müssen alle Module der Tabelle 1 erfolgreich bestanden werden. § 3 Prüfungen (1) Die von diesem Anhang vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) entfällt. § 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen wird in der Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ geregelt. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Entfällt. Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach belegt werden. § 7 Gesamtnote des Studienfaches Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese fachspezifische Anlage 2-5 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014 Der Rektor der Universität Bremen Tabelle 1: Studienverlaufsplan (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik) Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule. K.-Ziffer Modultitel CP MP/TP/KP AlC Allgemeine Chemie 9 KP AC-L Anorganische Chemie für Lehramt 12 KP OC-L Organische Chemie für Lehramt 6 MP OCP-L Organisch-chemisches Praktikum 6 KP mit PVL PC-L Physikalische Chemie für Lehramt 9 KP Mak Makromolekulare Chemie 3 MP CD1 Chemiedidaktik 1 6 MP CD2 BS Chemiedidaktik 2 für das Lehramt an beruflichen Schulen 9 MP CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet); Anlage 2-6 Anlage 2-6 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen vom 1. Juli 2014 Regelungen für das Zweitfach Politik inkl. der fachdidaktischen Anteile beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) am 25. Juni 2014 § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ der Universität Bremen (im Folgenden: Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Module und Prüfungen müssen gemäß Tabelle 1 erbracht werden. (2) Lehrveranstaltungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. (3) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Teile der Bachelor- und Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT BPO und AT MPO) durchgeführt. (4) Um das Zweitfach vollständig zu studieren, müssen alle Module der Tabelle 1 erfolgreich bestanden werden. § 3 Prüfungen (1) Die von dieser Anlage vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT BPO und AT MPO. Darüber hinaus werden folgende Prüfungsformen definiert: - Entsprechend ihrem Umfang werden drei Arten von Modulprüfungen im Fach Politik unterschieden: Kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL). Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein: a) Kurzessay (3 - 4 Seiten), b) Mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 - 2 Seiten), c) Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten, d) Kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben, e) Protokoll (3 - 4 Seiten). Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein: a) Mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten), b) Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen), c) Hausarbeit (8 - 10 Seiten, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen), d) Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten, e) Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbstständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten). Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein: a) Mündliche Prüfung (20 - 30 Minuten), b) Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten, c) Hausarbeit (15 - 20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen), d) Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z. B. Erhebungen) (15 - 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer maximal sechs Wochen). (2) entfällt. § 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen wird in der Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ geregelt. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Entfällt. Das Modul Masterarbeit kann nur im Erstfach belegt werden. § 7 Gesamtnote des Studienfaches Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese fachspezifische Anlage 2-6 zur Prüfungsordnung „Lehramt an beruflichen Schulen“ tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2014 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2014/15 erstmals im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen“ an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Studierende, die ab dem WS 13/14 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in diese Prüfungsordnung. Über die Anerkennung erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. Genehmigt, Bremen, den 17. Juli 2014 Der Rektor der Universität Bremen Tabelle 1: Studienverlaufsplan (45 CP Fachwissenschaft und 15 CP Fachdidaktik) Wenn nichts anderes ausgewiesen ist, sind alle aufgeführten Module in diesem Zweitfach Pflichtmodule. Modulkürzel Modulbezeichnung CP MP/TP/KP Pol-M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9 TP Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie 9 TP Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9 TP Pol-M4 Europäische Integration 6 MP Pol-M5 Politikfeldanalyse 6 MP Pol-M8 Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 6 MP Pol-FD1 Grundlagen der Politikdidaktik 6 MP Pol-FD2 Politisches Lernen in Theorie und Praxis 6 MP Pol-LbS-FD3 Didaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext** 3 MP* CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Ergänzende Angabe für Module mit Teilprüfung K.- Ziffer Modulbezeichnung CP MP/TP/KP Prüfungsleistungen (Aufteilung der CP bei TP) Pol-M1 Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9 TP KPL (3 CP)         MPL (6 CP) Pol-M2 Politische Theorie und Philosophie 9 TP MPL (6 CP)         KPL (3 CP) Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9 TP MPL (6 CP)     KPL (3 CP) CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen GPL: Große Prüfungsleistung, MPL: Mittlere Prüfungsleistung, KPL: Kleine Prüfungsleistung Fußnoten * Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen ** Wahl einer LV aus dem Angebot von „Pol-FD3: Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext“ Anlage 3: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach- Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.