Brandenburg

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Arbeitsschutz und zur Auflösung der Ämter für Soziales und Versorgung sowie der Ämter für Immissionsschutz

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Quellenkennung: de/gesetze-211704. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Arbeitsschutz und zur Auflösung der Ämter für Soziales und Versorgung sowie der Ämter für Immissionsschutz vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 191)

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Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Arbeitsschutz und zur Auflösung der Ämter für Soziales und Versorgung sowie der Ämter für Immissionsschutz vom 24. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 191) § 1 Errichtung Durch Zusammenlegung der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird das Landesamt für Arbeitsschutz als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet. § 2 Auflösung Die Ämter für Soziales und Versorgung sowie die Ämter für Immissionsschutz werden aufgelöst. § 3 Aufgaben (1) Die Aufgaben und Befugnisse der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gehen auf das Landesamt für Arbeitsschutz über. (2) Die Aufgaben und Befugnisse der Ämter für Soziales und Versorgung gehen auf das Landesamt für Soziales und Versorgung über. (3) Die Aufgaben und Befugnisse der Ämter für Immissionsschutz gehen auf das Landesumweltamt über. § 4 Personal (1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik und des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin werden dem Landesamt für Arbeitsschutz zugeordnet. (2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ämter für Soziales und Versorgung werden dem Landesamt für Soziales und Versorgung zugeordnet. (3) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Ämter für Immissionsschutz werden dem Landesumweltamt zugeordnet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.