Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)

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Quellenkennung: 73124497-a87f-461b-953f-da11e9bd5225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.09.2019 Fassung Gültig ab 06.12.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.09.2019 Fassung Gültig ab 06.12.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. Vom 10. September 2019   Auf Grund - des § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, - des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), - des § 15a Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 5 und 6, des § 23 Absatz 1, des § 24 Absatz 4 Satz 2 und des § 71 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen § 15a Absatz 4 Satz 5 und § 24 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden sind, und - des § 22 Absatz 2 Satz 1, des § 46 Absatz 5, des § 50 Absatz 2 und des § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),  verordnet die Landesregierung:   Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Behörden und Einrichtungen § 1 Ausländerbehörden § 2 Aufnahmeeinrichtungen § 3 Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam   Abschnitt 2 Zuständigkeiten der Bezirksregierungen und Mitwirkung der Kommunen § 4 Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen § 5 Zentrale Zuständigkeiten der Bezirksregierung Arnsberg § 6 Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg bei der Verteilung unerlaubt eingereister ausländischer Personen § 7 Mitwirkung der Kommunen § 7a Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln   Abschnitt 3 Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen § 8 Landeserstaufnahmeeinrichtungen § 9 Erstaufnahmeeinrichtungen § 10 Zentrale Unterbringungseinrichtungen § 11 Besondere Aufnahmeeinrichtungen § 12 Erkenntnisse über die Vulnerabilität   Abschnitt 4 Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden § 13 Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden § 14 Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden § 15 Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden § 15a Sonderzuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen § 16 Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden § 17 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten   Abschnitt 5 Aufsicht und sonstige Zuständigkeiten § 18 Aufsichtsbehörden § 19 Dokumente mit elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium   Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 20 Verwaltungsvorschriften § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten   Abschnitt 1 Behörden und Einrichtungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ausländerbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in der jeweils geltenden Fassung, und des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), in der jeweils geltenden Fassung, betrauten Ausländerbehörden sind 1. das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Ministerium als oberste Ausländerbehörde, 2. die Bezirksregierungen als obere Ausländerbehörden,  3. die Ordnungsbehörden der Städte Bielefeld, Essen, Köln sowie der Kreise Coesfeld und Unna als Zentrale Ausländerbehörden (ZAB) im Rahmen der ihnen gesondert übertragenen Aufgaben und 4. die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und der kreisfreien Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden als untere Ausländerbehörden. Die Ausländerbehörden nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufnahmeeinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind: 1. die Landeserstaufnahmeeinrichtung, 2. die Erstaufnahmeeinrichtungen, 3. die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und 4. besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.   (2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.   (3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen für den Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Die Aufgaben des Vollzugs von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden von den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk liegenden Einrichtungen wahrgenommen. Unter staatlicher Aufsicht können Aufgaben des Vollzugs von privatem Sicherheitspersonal wahrgenommen werden.   Abschnitt 2 Zuständigkeiten der Bezirksregierungen und Mitwirkung der Kommunen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bezirksregierungen sind neben den Aufgaben nach §§ 3, 8, 9 und 10 für die Suche nach geeigneten Standorten und die Herstellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Aufnahmeeinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 4, die Herstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten nach § 2 Absatz 3 sowie die Sicherstellung des Betriebs dieser Einrichtungen zuständig, soweit es sich nicht um die unter §§ 5 und 6 genannten zentralen Aufgaben handelt. Den konkreten Umfang der damit verbundenen Aufgaben bestimmt die oberste Ausländerbehörde durch Verwaltungsvorschriften nach § 20. In einer Aufnahmeeinrichtung kann die für die jeweilige Einrichtung zuständige Bezirksregierung für nicht hoheitlich auszuübende Tätigkeiten Personen des privaten Rechts beauftragen und die hierfür erforderlichen Verträge für das Land abschließen.   (2) Die Bezirksregierungen sind für die Regionale Rückkehrkoordination zuständig. Die dazu dort eingerichteten Regionalen Rückkehrkoordinationsstellen (RRK) haben folgende Aufgaben: 1. Koordination, Förderung und Begleitung der freiwilligen Rückkehr sowie der beschleunigten Rückführung von Ausreisepflichtigen aus den Kommunen und den Landesaufnahmeeinrichtungen in den Regierungsbezirken, einschließlich der Verfolgung der ausländerrechtlichen Praxis bei der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Absatz 2 bis 2b Aufenthaltsgesetz und der auf die Aussetzung der Abschiebung, Ausreisepflicht und Ausreise bezogenen Sicherstellung ausreichender Datenqualität des Ausländerzentralregisters sowie 2. Koordination, Förderung und Begleitung aufenthaltsrechtlicher Verfahren und gegebenenfalls aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei ausländischen, strafrechtlich auffälligen Personen sowie bei ausländischen Personen mit erheblich negativem Sozialverhalten in den Kommunen und den Landesaufnahmeeinrichtungen in den Regierungsbezirken. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zentrale Zuständigkeiten der Bezirksregierung Arnsberg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5: Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 (neu), Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 (neu) und geändert sowie die Absätze 6 bis 10 (alt) umbenannt in Absatz 5 bis 9 (neu) durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. (1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs und der Aufgabenerfüllung der Landeserstaufnahmeeinrichtung, die Verteilung der ausländischen Personen von der Landeserstaufnahmeeinrichtung in die Erstaufnahmeeinrichtungen und von den Erstaufnahmeeinrichtungen in die Zentralen Unterbringungseinrichtungen sowie die Umverteilung zwischen einzelnen Regierungsbezirken. Die Bezirksregierung Arnsberg ist unter Beteiligung der obersten Ausländerbehörde landesweit zuständig für die Identifikation, Ausarbeitung und Etablierung einheitlicher Prozesse sowie die Überarbeitung bestehender Prozesse innerhalb der Aufnahme und Unterbringung im Landessystem. Sie ist zuständig für die Koordinierung des beschleunigten Asylverfahrens im Sinne des § 30a des Asylgesetzes und die Koordinierung der Überstellungen aus Landeseinrichtungen in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, L 49 vom 25.2.2017, S. 50). Sie ist zuständig für die Förderung der Flüchtlingsarbeit, die Förderung der Sozialen Beratung von Flüchtlingen und die Zuschüsse für Rückkehrprojekte einschließlich vorbereitender Maßnahmen (Bewilligung, Auszahlung, Verfahren).    (2) Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet über das Vorliegen einer Wohnverpflichtung nach § 47 des Asylgesetzes. Sie bestimmt diejenigen Erstaufnahmeeinrichtungen, in denen die ausländische Person nach § 47 des Asylgesetzes zu wohnen verpflichtet ist. Die Bezirksregierung Arnsberg trifft diese Bestimmung auch für Ausländerinnen und Ausländer, die von einem Beschluss nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfasst werden. Für Personen im Sinne des § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes trifft die Bezirksregierung Arnsberg diese Bestimmung im Einvernehmen mit der obersten Ausländerbehörde.   (3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von ausländischen Personen nach § 50 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Die Verteilung erfolgt nach § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung.   (4) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von aus dem Ausland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Flüchtlingen. Sie trifft diese Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg für die Verteilung und Zuweisung gilt nicht für Anordnungen nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, die in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes ergehen. Die Verteilung erfolgt nach § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.   (5) Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von Ausländern, deren Aufnahme auf Grundlage einer Aufnahmezusage nach § 22 oder § 23 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 24 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sowie für ausgewählte Schutzsuchende (Resettlement-Flüchtlinge) nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.   (6) Die Bezirksregierung Arnsberg ist landesweit ab dem 1. September 2020 zuständig für die Vergabeverfahren für die Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen in den Aufnahmeeinrichtungen.   (7) Bei der Verteilung und Zuweisung berücksichtigt die Bezirksregierung Arnsberg den besonderen Schutzbedarf vulnerabler Personen.   (8) Die Bezirksregierung Arnsberg ist außerdem zuständig für 1. die nach § 46 Absatz 3 bis 5 des Asylgesetzes den Aufnahmeeinrichtungen beziehungsweise den Ländern übertragenen Melde- oder Mitteilungspflichten, 2. die Entlassung nach § 49 Absatz 2 des Asylgesetzes aus den Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1, 3. die Durchführung der länderübergreifenden Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes und 4. den Datenaustausch mit der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Zentralen Verteilungsstelle nach § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote des Landes.   (9) Die Bezirksregierung Arnsberg ist landesweit für die Entscheidungen über Wohnsitzregelungen nach § 12a Absatz 1 bis 6 und § 72 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg bei der Verteilungunerlaubt eingereister ausländischer Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die länderübergreifende und landesinterne Verteilung der unerlaubt eingereisten ausländischen Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes.   (2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bei einer Verteilung in andere Länder.   (3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes für die Aufnahme unerlaubt eingereister Personen aus anderen Ländern. Die Unterbringung der nach Satz 1 aufgenommenen Personen erfolgt landesweit in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Bezirksregierung Arnsberg führt bei einer länderübergreifenden Verteilung nach Nordrhein-Westfalen die zur Umsetzung der Zuweisungsentscheidung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Maßnahmen durch.   (4) Für die landesinterne Verteilung gilt § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mitwirkung der Kommunen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die in § 49 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden durch die unteren Ausländerbehörden durchgeführt, sofern nicht bereits die übrigen in § 71 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden tätig geworden sind.   (2) Die unteren Ausländerbehörden führen die Anhörung nach § 15a Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Bezirksregierung Arnsberg durch und übersenden dieser das Ergebnis.   (3) Die unteren Ausländerbehörden führen bei einer Verteilung innerhalb des Landes und bei einer länderübergreifenden Verteilung die zur Umsetzung der Verteilungsanordnung nach § 6 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen durch.   (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes aus dem Ausland aufgenommenen oder gemäß § 50 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ihnen zugewiesenen, ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Dabei gilt für die Verteilung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §7a Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020. Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Behörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 und § 81a des Aufenthaltsgesetzes.   Abschnitt 3 Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Landeserstaufnahmeeinrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 und 5 (alt) umbenannt in Absatz 3 und 4 (neu) durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. (1) Alle Personen, die einen Asylantrag gemäß § 14 Absatz 1 oder § 71 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Asylgesetzes bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen haben, sind nach § 22 Absatz 2 des Asylgesetzes verpflichtet, sich persönlich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum zu melden.   (2) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt folgende Aufgaben wahr:   1. Prüfung der Identität der Asylbegehrenden nach § 16 Absatz 1a des Asylgesetzes,   2. Verteilung der Asylbegehrenden gemäß § 45 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Asylgesetzes auf die Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes,   3. Registrierung der Asylbegehrenden zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 in Verbindung mit § 63a Absatz 3 des Asylgesetzes und die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, zu speichernden und zu pflegenden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben und   4. Verwahrung, Weitergabe und Sicherstellung von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes.   Darüber hinaus kann die Landeserstaufnahmeeinrichtung die Identität eines anderen Ausländers, der in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne von § 44 des Asylgesetzes untergebracht und versorgt wird und für den gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 eine Zentrale Ausländerbehörde zuständig ist, durch erforderliche Maßnahmen sichern.   (3) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt die Belehrungen nach § 50 Absatz 4 und § 60a Absatz 2d des Aufenthaltsgesetzes vor.   (4) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung stellt fest, ob eine erste medizinische Versorgung der Asylbegehrenden notwendig ist und stellt diese im Bedarfsfall sicher. Die fachlichen Standards sind mit der Obersten Landesgesundheitsbehörde abzustimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Erstaufnahmeeinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. (1) Die Bezirksregierungen stellen sicher, dass durch die Erstaufnahmeeinrichtungen insbesondere die folgenden Aufgaben wahrgenommen werden: 1. Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden nach §§ 44 bis 54 des Asylgesetzes, 2. die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten der Asylbegehrenden in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, speichernden und pflegenden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend, 3. Verwahrung und Weitergaben von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes, 4. Gesundheitsuntersuchung im Sinne des § 62 des Asylgesetzes (Erstuntersuchung, TBC-Ausschlussuntersuchung, Impfangebot), 5. Beratung zur freiwilligen Ausreise und 6. Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, insbesondere bei der Zuführung zum Bundesamt und der Zustellung von Bescheiden an ausländische Personen.   (2) Die Bezirksregierungen können mit den Städten Bielefeld, Essen, Köln, Mönchengladbach und dem Kreis Unna durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben nach Absatz 1 durch deren Ausländerbehörden wahrgenommen werden. § 4 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. Die Verträge sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Die notwendigen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Zuständig für die Kostenerstattung sind die Bezirksregierungen.   (3) Für die Unterbringung sind die von der obersten Ausländerbehörde festgelegten Standards maßgeblich. Die Bezirksregierungen kontrollieren die privaten Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister bei der Einhaltung der Betreuungs- und Sicherheitsstandards und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 44 Absatz 3 des Asylgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zentrale Unterbringungseinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bezirksregierungen stellen den Betrieb der Zentralen Unterbringungseinrichtungen und deren Aufgabenerfüllung sowie die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten von Asylbegehrenden in der Landesdatenbank sicher. Art und Umfang der zu erfassenden, speichernden und pflegenden Daten in der Landesdatenbank wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben. Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen dienen der Unterbringung und Versorgung der Asylbegehrenden im Anschluss an die Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen. § 9 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und Absatz 3 gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen ein Impfangebot im erforderlichen Maße vorgehalten wird. § 4 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.   (2) Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen stellen Bescheide aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht zu und organisieren den Transport der zugewiesenen Asylbegehrenden aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen in die Gemeinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Besondere Aufnahmeeinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie bestimmt die für die Unterbringung von ausländischen Personen, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a des Asylgesetzes bearbeitet werden sollen, vorgesehenen Landeseinrichtungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Erkenntnisse über die Vulnerabilität Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Alle Landeseinrichtungen sind zuständig für die Erhebung und weitere Verarbeitung von Erkenntnissen über die Vulnerabilität von Personen.       Abschnitt 4 Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die unteren Ausländerbehörden nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. (1) Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder ist die ausländische Person dazu verpflichtet, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, auf den der Aufenthalt beschränkt ist.   In Fällen der Wohnsitzauflage ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.