Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)

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Quellenkennung: 73124497-a87f-461b-953f-da11e9bd5225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.09.2019 Fassung Gültig ab 06.12.2024

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usländische Person zu wohnen hat. Örtlich zuständig ist ansonsten die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt.   (2) Befindet sich die ausländische Person aufgrund richterlicher Anordnung in Haft, Sicherungsverwahrung oder im Maßregelvollzug, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Person zu wohnen verpflichtet ist oder, wenn eine Wohnsitzverpflichtung nicht besteht, sie sich zuvor gewöhnlich aufgehalten hat. Besteht keine Wohnsitzverpflichtung und ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Unterbringungseinrichtung befindet; dies gilt jedoch nicht für den Fall der Unterbringung in einer Einrichtung für Ausreisepflichtige. In diesen Fällen ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsorts zuständig. Schließt sich einer Strafhaft unmittelbar eine Abschiebungshaft oder ein Ausreisegewahrsam an, bleibt die nach den Sätzen 1 oder 2 begründete Zuständigkeit bestehen.   (3) Eine nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn die ausländische Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird.   (4) Kommt die ausländische Person mit der Ausreise ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht nach oder wird der Aufenthalt auf Grund der Durchsetzung der Ausreisepflicht beendet, ist die örtlich zuständige Ausländerbehörde bei Wiedereinreise der ausländischen Person nach den gesetzlichen Regelungen neu zu bestimmen.   (5) Soweit keine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig, im Übrigen die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerrechtliche Maßnahme ergibt.   (6) § 72 Absatz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.   (7) Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt.   (8) Im Zweifelsfall kann die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine zuständige Behörde bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15: Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. (1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind im Rahmen der Rückführung Ausreisepflichtiger für folgende Aufgaben in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig:   1.    Beschaffung von Heimreisedokumenten für alle Ausreisepflichtigen in Nordrhein-Westfalen,   2.    Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des Rückkehrmanagements, insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der Europäischen Union gefördert zu werden,   3.    Mitwirkung in länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements, insbesondere in dem Gemeinsamen Zentrum des Bundes und der Länder für die Unterstützung der Rückkehr (ZUR),   4.    Aufgaben als Kontakt-, Koordination- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen Behörden, Einrichtungen, Auslandsvertretungen, Regierungsstellen sowie zu Organisationen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung,   5.    Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken, insbesondere zur Steuerung und Koordinierung der Rückkehr,   6.    ausländerrechtliche Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen inhaftierten oder in Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen; die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt und   7.    Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus den Landeseinrichtungen, einschließlich der Beantragung von Haft.   (2) Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die übrigen Ausländerbehörden, insbesondere   1.    bei Fällen, in denen sich Ausreisepflichtige in Strafhaft befinden oder sich aufgrund richterlicher Anordnung in Haft oder sonstiger Unterbringung befinden,   2.    bei der organisatorischen Durchführung von freiwilligen Ausreisen und Abschiebungen, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten für freiwillige Ausreisen,   3.    beim Transport und der Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und Durchführung von freiwilligen Ausreisen und zwangsweisen Rückführungen sowie   4.    bei Fahrten, die während der Unterbringung in einer Vollzugseinrichtung nach § 3 anfallen.   (3) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig für alle aufenthalts-, asyl- und passrechtlichen Maßnahmen für ausländische Personen, solange eine Wohnverpflichtung für eine Aufnahmeeinrichtung besteht oder diese in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. Sie können die freiwilligen Ausreisen von ausländischen Personen, die sich in Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 aufhalten, unterstützen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralen Ausländerbehörde besteht auch dann fort, wenn die ausländischen Personen sich aufgrund richterlicher Anordnung in Haft befinden.   (4) Die Zentralen Ausländerbehörden sind örtlich für den Regierungsbezirk zuständig, in dem sie gelegen sind.   (5) Zur Schwerpunktbildung kann die oberste Ausländerbehörde einzelne Zentrale Ausländerbehörden landesweit insbesondere für bestimmte Herkunftsstaaten oder Zielstaaten durch Verwaltungsvorschriften nach § 20 mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beauftragen.   (6) Der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld wird die Aufgabe der Zentralen Flugabschiebung (ZFA) übertragen. Diese unterstützt das Land und die unteren Ausländerbehörden bei der Rückführung von Ausreisepflichtigen auf dem Luftweg. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.   (7) Der Zentralen Ausländerbehörde Köln wird die Aufgabe der Zentralen Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug von Rückführungen übertragen. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.   (8) Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld ist für die Zentrale Rückkehrkoordination (ZRK) zuständig. Mit der Zentralen Rückkehrkoordination wird die organisatorische und fachliche Unterstützung der Kommunen im Bereich des Rückkehrmanagements verstärkt. Die Zentrale Rückkehrkoordination bündelt und koordiniert die schon bestehenden Unterstützungsleistungen bei der Rückführung und steht den Kommunen als zentraler Ansprechpartner für alle Rückkehrfragen, auch für Fragen der freiwilligen Rückkehr, zur Verfügung. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.   (9) Den Zentralen Ausländerbehörden kann zur Unterstützung der Identitätsklärung ausreisepflichtiger Personen die Aufgabe der Auswertung mobiler Datenträger nach § 48 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes übertragen werden. Im Rahmen der Identitätsklärung kann auch eine Recherche in OSINT-Quellen (Open Source Intelligence), wie beispielsweise sozialen Netzwerken durchgeführt werden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit, insbesondere für die Anordnung der Datenträgerauswertung, Sicherstellung und Rückgabe des Datenträgers, verbleibt bei der jeweiligen Ausländerbehörde. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt durch Erlass der obersten Ausländerbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15a Sonderzuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15a eingefügt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024.   (1) Die Zentrale Ausländerbehörde Essen ist zuständig für   1. Ausweisungen nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes, wenn   a) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer wiegt oder   b) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes schwer wiegt;   dies gilt auch dann, wenn über diese Ausweisungsinteressen hinaus weitere Ausweisungsinteressen bestehen,   2. Sicherheitsbefragungen und Sicherheitsgespräche im Sinne des § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes.   (2) Ist ein Ausweisungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1 anhängig, entscheidet die Zentrale Ausländerbehörde Essen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels.   (3) Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 geben, übersendet die untere Ausländerbehörde unverzüglich der Zentralen Ausländerbehörde Essen.   (4) Ist die Zentrale Ausländerbehörde Essen nach Absatz 1 Nummer 1 zuständig, ist sie auch zuständig für   1. Maßnahmen nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes,   2. Maßnahmen nach den §§ 56 und 56a des Aufenthaltsgesetzes,   3. Maßnahmen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes, ausgenommen die Maßnahmen nach § 57 und den §§ 60c bis 61 des Aufenthaltsgesetzes, und   4. die Fahndungsausschreibung nach § 50 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes.   (5) Die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen nach Absatz 4 gilt auch, wenn die ausländische Person nach einer freiwilligen Ausreise, Abschiebung oder Zurückschiebung unerlaubt wieder einreist. § 14 Absatz 7 bleibt unberührt.   (6) Die im Übrigen aufenthaltsrechtlich zuständige untere Ausländerbehörde unterstützt die Zentrale Ausländerbehörde Essen in diesen Fällen bei der Aufgabenwahrnehmung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die notwendigen Kosten für den Betrieb und die Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörden werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Dies gilt auch für die notwendigen Aufbaukosten bei der Einrichtung neuer Zentraler Ausländerbehörden. Erfasst werden auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 die notwendigen Kosten, die dem Kreis Coesfeld sowie der Stadt Essen für den Aufbau ihrer Zentralen Ausländerbehörden entstanden sind. Zuständig für die Kostenerstattung sind die für den Standort der Zentralen Ausländerbehörden zuständigen Bezirksregierungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und des § 10 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist und des § 86 des Asylgesetzes werden den unteren Ausländerbehörden übertragen.   Abschnitt 5 Aufsicht und sonstige Zuständigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Ministerium ist oberste Aufsichtsbehörde.   (2) Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Landesbehörden bestimmt sich nach dem Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.   (3) Die Aufsicht über die Zentralen Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die jeweilige Zentrale Ausländerbehörde ihren Sitz hat. Die oberste Aufsichtsbehörde kann sich für einzelne Angelegenheiten oder Bereiche die unmittelbare Aufsicht vorbehalten.   (4) Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufgabenerfüllung, die Organisationsstruktur sowie die personelle und sächliche Ausstattung der Zentralen Ausländerbehörden unterliegen einem regelmäßigen Controlling durch die Aufsichtsbehörden. Ergänzend finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung.   (5) Die Aufsicht über die unteren Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung.   (6) Die Befugnisse der Aufsicht über die unteren Ausländerbehörden bestimmt sich nach den §§ 8 bis 10 des Ordnungsbehördengesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörden im Sinne des § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Änderung der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift sind neben den Ausländerbehörden die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden, soweit sich die Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kreis verpflichten, diese Aufgabe zu erfüllen. In der Vereinbarung sind insbesondere die Dauer der Aufgabenwahrnehmung und das Inkrafttreten zu regeln sowie Vorgaben darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Vereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt werden kann. Eine Vereinbarung ist der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen und in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Beteiligten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Bezirksregierung erfolgen.   Abschnitt 6 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die oberste Ausländerbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu dieser Rechtsverordnung zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration     Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921) geändert worden ist,“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.