Nordrhein-Westfalen

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe (WBVO-Pflege-NRW)

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Quellenkennung: cbafd029-dd28-41cd-be41-de427d9b0367. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2024 Fußnoten Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 15. Dezember 2009 (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und zur Zusammenführung der Weiterbildungsverordnungen nach dem Weiterbildungsgesetz Alten- Gesundheits- und Krankenpflege sowie zur Evaluierung weiterer Verordnungen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 904)) Aufgrund des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S.270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Weiterbildungsstätten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Die Weiterbildungen nach dieser Verordnung werden an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zugelassen sind. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten bestimmen sich nach Teil II. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Lehrgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. (1) Die Weiterbildung wird in modularer Form in berufsbegleitenden Lehrgängen von mindestens zwei bis zu vier Jahren oder als Vollzeitlehrgang durchgeführt. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung sowie aus weiteren praktischen Einsätzen. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden und die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 2.100 Stunden, davon mindestens 1.200 Stunden unter Anleitung. Bis zu 25 Prozent der theoretischen Weiterbildung können in digitaler Form absolviert werden. (2) Der für den Lehrgang und für die staatliche Abschlussprüfung aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Credits entsprechend dem ECTS – System (European Credit Transfer System) beschrieben. Insgesamt werden 120 Credits (1 Credit = 26,66 Stunden) vergeben, die gemäß Anlage 1 auf die Module und auf die staatliche Abschlussprüfung verteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Antrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 2 und § 13 geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert, Absatz 2 (neu) eingefügt, Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu) und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. (1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag. Die Weiterbildungsstätte trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Weiterbildung. (2) Zugangsberechtigt für einen Weiterbildungslehrgang nach dieser Verordnung sind Pflegekräfte, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen 1. Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, 2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, 3. Altenpflegerin und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBI. I S. 1690) in der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, 4. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder 5. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes besitzen. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Lichtbild, 2. der Nachweis über die Berechtigung der zum Zugang der Fachweiterbildung erforderlichen Berufsbezeichnung nach Absatz 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Anrechnung von Zeiten auf die Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Auf Antrag können eine andere Aus- oder Weiterbildung oder Teile hiervon, eine Hochschulausbildung oder Teile hiervon, Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 angerechnet werden. Das Erreichen des Weiterbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Die Weiterbildungsstätte gibt eine Einschätzung über den Umfang einer möglichen Anrechnung ab. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Fehlzeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 8 Absatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 2, § 23, § 24, § 29 und § 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen unter Anleitung stattfindenden Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Kapitel 2 Leistungsbewertung und Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dieser besteht aus 1. einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person, 2. der pflegerischen Leitung der Weiterbildung, 3. drei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden. (2) Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Prüfungsvorsitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr: 1. Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung, 2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte, 3. Zulassung zur Abschlussprüfung, 4. Genehmigung des Rücktritts von einer Abschlussprüfung oder von einem Prüfungstermin, 5. Einsatz der prüfenden Personen, 6. Veranlassung der Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung am praktischen Teil der Abschlussprüfung durch die fachlich prüfenden Personen, 7. Mitteilung des Prüfungsergebnisses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufgaben des Prüfungsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung und der Weiterbildung fest. Er entscheidet außerdem über 1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung, 2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen. (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Modulprüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 8 Absatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 2, § 23, § 24, § 29 und § 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. (1) Eine Modulprüfung ist eine weiterbildungsbegleitende Leistungsprüfung der Weiterbildungsstätte. Die prüfungsrelevanten Module bestimmen sich nach Teil II. Die Modulprüfungen sind von der Weiterbildungsstätte zu benoten. (2) Die Prüfungsanforderungen sind an den Inhalt der Lehrveranstaltung und an den Kompetenzen zu orientieren, die aufgrund der Weiterbildungsverordnung für das betreffende Modul vorgesehen sind. (3) Die Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von maximal 90 Minuten oder einer mündlichen Prüfung von maximal 30 Minuten oder einer schriftlichen Hausarbeit von maximal 15 Seiten oder einer praktischen Prüfung. Jede Prüfungsform muss mindestens einmal im Rahmen des Lehrgangs angewendet werden. (4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung mindestens die Note ausreichend erzielt wurde. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelungen des § 11. (5) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. Die Frist zur Wiederholung eines nicht bestandenen Moduls kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Weiterbildungsstätte. (6) Für jede bestandene Modulprüfung werden die in der Anlage 1 ausgewiesenen Credits vergeben, wenn die geforderten Praxiszeiten des Moduls nachgewiesen worden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 8 Absatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 2, § 23, § 24, § 29 und § 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist über die Leitung der Weiterbildungsstätte beim Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwölf Wochen vor dem Ende der Weiterbildung liegen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. für die Fachweiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Module gemäß § 24 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2, für die Fachweiterbildung „Operationsdienst“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Module gemäß § 30 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 und für die Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß § 36 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 4 erfolgreich abgeschlossen worden sind, 2. eine Bescheinigung darüber, dass die Fehlzeiten gemäß § 4 nicht überschritten worden sind, 3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr. (3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 8 Absatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 2, § 23, § 24, § 29 und § 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. (1) Die Abschlussprüfung wird durchgeführt, wenn alle Module erfolgreich abgeschlossen und 100 Credits erworben sind. Sie wird als praktische und mündliche Prüfung durchgeführt. Beide Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Jeder Prüfungsteil muss bestanden werden. (2) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem der folgenden Tätigkeitsfelder: 1. Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie, 2. pädiatrische Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie, 3. OP-Dienst oder 4. psychiatrische Pflege seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie. Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der praktischen Prüfung zu beteiligen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung soll in der Regel in drei Stunden abgeschlossen sein. (3) Die Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben für den mündlichen Teil der Prüfung werden modulübergreifend gestellt; in der Prüfung wird insbesondere überprüft, inwieweit der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen erworben hat und nachweisen kann, dass sie bei den Fachweiterbildungen „Intensivpflege und Anästhesie“ und „Operationsdienst“ den Zielsetzungen der Module und bei der Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ der Pflichtmodule und der zwei Wahlpflichtmodule jeweils gemäß Anlage 1 entsprechen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungsleistung wird von ihm nach § 11 bewertet. Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten nicht überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet: „sehr gut“ (1,0), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, „gut“ (2,0), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3,0), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4,0), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5,0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6,0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Module mit 5 Credits werden mit dem Faktor 1, Module mit 10 Credits mit dem Faktor 2 und Module mit 15 Credits mit dem Faktor 3 gewichtet. Die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung gehen zu gleichen Teilen in die Abschlussprüfung ein. Die Gesamtnote der Weiterbildung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Modulnote, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der Module der Weiterbildungsstätte ergibt sowie aus der Note für die Abschlussprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Bestehen der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass bei den Fachweiterbildungen „Intensivpflege und Anästhesie“ und „Operationsdienst“ alle Module und bei der Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ alle Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß Teil II erfolgreich abgeschlossen worden sind und jeder Teil der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) benotet worden ist. (2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Prüfungsniederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsaufgaben, die Prüfungstage und Prüfungszeiten, die Abstimmungsergebnisse, ggf. besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Wiederholung der Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 wird angefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. (1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie in den nicht bestandenen Prüfungsteilen einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Die Frist nach Absatz 1 kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der zuständige Prüfungsvorsitz auf Antrag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Versäumnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach der Zulassung zur Abschlussprüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muss die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note „ungenügend“ bewertet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Prüfung unterbricht. (3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. (2) Wird eine Täuschung bei einer Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. Kapitel 3 Zeugnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die bestandene Abschlussprüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach den Anlagen 5 bis 7. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Kapitel 4 Übergangsregelung, Anerkennung anderer Fachweiterbildungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Übergangsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Gleichwertigkeit der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19: Absätze 1 und 2 durch Wortlaut ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. (1) Die in einem anderen Bundesland erteilte Weiterbildungsbezeichnung gilt auch in Nordrhein-Westfalen. (2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Teil II Besondere Vorschriften Kapitel 1 Intensivpflege und Anästhesie Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Weiterbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Pflege von Menschen in unterschiedlichen Handlungssituationen vermitteln, deren Gesundheit aktuell und potentiell lebensbedrohlich beeinträchtigt ist. Dabei sind die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge. (2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern: 1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege, 2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen, 3. Prozesssteuerung, 4. Steuerung des eigenen Lernens. (3) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in den Modulen nach § 24 spezifiziert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 21, 27 und 33 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22, 28 und 34 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.; §§ 22, 28 und 34 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Dauer und Schwerpunkte der theoretischen und praktischen Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 8 Absatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 2, § 23, § 24, § 29 und § 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Die Weiterbildung kann entweder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „Intensivpflege und Anästhesie“ oder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“ durchgeführt werden. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 7

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.