Nordrhein-Westfalen

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe (WBVO-Pflege-NRW)

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Quellenkennung: cbafd029-dd28-41cd-be41-de427d9b0367. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2024

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20 Stunden à 45 Minuten unter Anleitung. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1 200 Stunden à 60 Minuten, davon je nach Weiterbildungsschwerpunkt mindestens 400 Stunden in der internistischen/neurologischen Intensivpflege bzw. in der pädiatrischen/neonatologischen Intensivpflege, je nach Weiterbildungsschwerpunkt 400 Stunden in der operativen Intensivpflege bzw. kinderchirurgischen Intensivpflege und 400 Stunden im Anästhesiedienst sowie weiteren praktischen Einsätzen in der Intensivpflege und Anästhesie. Zuzüglich zu den Stunden der theoretischen und praktischen Weiterbildung nach den Sätzen 2 und 3 sind die Modulprüfungen nach § 8 durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Module der Fachweiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Weiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ beinhaltet die Module 1.1 bis 2.7 und 8.1 bis 9.1 gemäß Anlage 1. Jedes Modul schließt mit einer Modulprüfung gemäß § 8 ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Erlaubnisurkunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 8 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“, „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“, „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“, „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“. Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 21 geführt werden. Kapitel 2 Operationsdienst Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Weiterbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen prä-, intra- und postoperativen pflegerischen Versorgung und Begleitung von Menschen bei operativen und sonstigen invasiven Maßnahmen vermitteln. Dabei sind die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge. (2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern: 1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege, 2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen, 3. Prozesssteuerung, 4. Steuerung des eigenen Lernens. (3) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in den Modulen nach § 30 spezifiziert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 21, 27 und 33 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22, 28 und 34 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.; §§ 22, 28 und 34 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Dauer und Schwerpunkte der theoretischen und praktischen Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 8 Absatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 2, § 23, § 24, § 29 und § 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1 200 Stunden à 60 Minuten unter Anleitung, davon mindestens 400 Stunden in der Chirurgie incl. Kinderchirurgie (Viszeral-, Gefäßchirurgie, Urologie, Gynäkologie), 300 Stunden in weiteren chirurgischen Einsatzbereichen (HNO-, Augen-, Neurochirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Herz/Thoraxchirurgie, Hand- und plastische Chirurgie), 300 Stunden in der Orthopädie und Unfallchirurgie, 200 Stunden in einer alternativen OP-Einrichtung. Zuzüglich zu den Stunden der theoretischen und praktischen Weiterbildung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Modulprüfungen nach § 8 durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Module der Fachweiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Fachweiterbildung „Operationsdienst“ beinhaltet die Module 3.1 bis 5.2 und 8.1 bis 9.1 gemäß Anlage 1. Jedes Modul schließt mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Erlaubnisurkunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 9 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen: „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“, „Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“, „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“, „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“. Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 27 geführt werden. Kapitel 3 Psychiatrische Pflege Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Weiterbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Pflege von Menschen mit psychischen Erkrankungen und psychosozialen Problemlagen in unterschiedlichen Handlungsfeldern vermitteln, deren Gesundheit aktuell und potentiell lebensbedrohlich beeinträchtigt ist. Dabei sind die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge. (2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern: 1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege und Case Management, 2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen, 3. Prozesssteuerung, 4. Steuerung des eigenen Lernens. (2) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in den Modulen nach § 36 spezifiziert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 21, 27 und 33 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22, 28 und 34 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.; §§ 22, 28 und 34 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Dauer und Schwerpunkte der theoretischen und praktischen Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4, § 8 Absatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 2, § 23, § 24, § 29 und § 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, davon 160 Stunden für 2 Wahlpflichtmodule. Die praktische Weiterbildung umfasst unter Anleitung mindestens 1 200 Stunden à 60 Minuten, davon mindestens 560 Stunden als projektbezogener Praxiseinsatz im entsendenden Arbeitsfeld einschließlich der Durchführung eines Projektes, 160 Stunden im ersten Wahlpflichtbereich der theoretischen Weiterbildung, 160 Stunden im zweiten Wahlpflichtbereich der theoretischen Weiterbildung, 160 Stunden in einem frei gewählten Arbeitsfeld der psychiatrischen Versorgung, ein Erkundungseinsatz von 160 Stunden in einem Bereich der psychiatrischen Versorgung sowie weiteren praktischen Einsätzen in der psychiatrischen Pflege. Die Einsatzorte sind so zu wählen, dass der Einsatzbereich entweder im stationären oder teilstationären oder ambulanten/komplementären Bereich berücksichtigt wird. Die Wahlpflichtbereiche entsprechen den Wahlpflichtmodulen in der theoretischen Weiterbildung. Zuzüglich zu den Stunden der theoretischen und praktischen Weiterbildung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Modulprüfungen nach § 8 durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Module der Fachweiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ beinhaltet die Module 6.1 bis 9.1 gemäß Anlage 1. Die Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule schließen jeweils mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Erlaubnisurkunde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.; geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. * Artikel 1 Teil 3 und Artikel 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt – Abl. Nr. L 376/36 vom 27. Dezember 2006 -. Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 10 die Erlaubnis, die folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen: „Pflegefachkraft für Psychiatrie. Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen. Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 33 geführt werden. Teil 3 Dienstleistungsfreiheit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Dienstleistungserbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Weiterbildungsträger anderer Mitgliedsstaaten sind berechtigt, Dienstleistungen nach dieser Verordnung zu erbringen, wenn der Dienstleistungserbringer rechtmäßig in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Dienst leistende Weiterbildungsträger unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Weiterbildungsträger. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Verfahren über eine Einheitliche Stelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Verwaltungsverfahren kann über eine Einheitliche Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden. Das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) sowie die §§ 71a – 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Verwaltungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt der Antrag stellenden Person ggf. mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Nach Ablauf der Frist gilt die Weiterbildungsstätte als staatlich anerkannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Pflichten des Dienstleistungserbringers Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der dienstleistungserbringende Weiterbildungsträger ist verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner nach § 39 und die zuständige Behörde über folgende Änderungen zu informieren: 1. Gründung einer weiteren Weiterbildungsstätte und 2. Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Überprüfung der staatlichen Anerkennung der Weiterbildungsstätte führt. (2) Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen: 1. Rechtsstatus und Rechtsform sowie die Anschrift der Niederlassung, 2. Adresse der für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte zuständigen Behörde und des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 39, 3. Identifikationsnummer der Finanzbehörde und 4. etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, Angaben über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Verwaltungszusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und der Einheitlichen Stelle nach § 39 eng zusammen und leistet Amtshilfe, insbesondere, um eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer sicherzustellen. (2) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaats informiert die zuständige Behörde über rechtskräftige Entscheidungen, die sich auf die Dienstleistungserbringung auswirken können, z. B. über Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen und Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer Absicht. Die zuständige Behörde informiert den Dienstleistungserbringer über die erteilten Informationen. (3) Liegen Erkenntnisse vor, dass die Sicherheit der Dienstleistungserbringung gefährdet ist, informiert die zuständige Behörde den Niederlassungsmitgliedstaat über den Sachverhalt und übermittelt die erforderlichen Informationen. Ergreift die zuständige Behörde im Niederlassungsmitgliedsstaat keine oder nur unzureichende Maßnahmen, kann die zuständige Behörde selbst eigene Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer ergreifen. Über die Ergebnisse nach Satz 2 informiert die zuständige Behörde das für Gesundheit zuständige Ministerium zur Weiterleitung an die Kommission. Die Maßnahmen nach Satz 2 dürfen frühestens 15 Arbeitstage nach Mitteilung an die Kommission erfolgen. (4) Die zuständige Behörde teilt auf Anfrage einer Behörde eines anderen Mitgliedsstaates unverzüglich mit, ob der Dienstleistungserbringer rechtmäßig niedergelassen ist und überprüft den Sachverhalt des Amtshilfeersuchens. Sie entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedsstaates über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Überwachung der Dienstleistungserbringung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG gemäß den §§ 38 bis 42. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44 (neu) eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022. Ab dem 1. Januar 2024 ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024 begonnene Weiterbildungen werden nach dieser Verordnung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 120 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung. Teil 4 Schlussbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Veröffentlichung der Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 44 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014; § 44 (alt) umbenannt in § 45 (neu) und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. (2) Von einem Abdruck der Anlagen 2 bis 10 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen(GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen(SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de).   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis: Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) (3) Artikel 2 Nummer 1, 3 und Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Nummer 1, 2 und Nummer 4 bis 11 sowie Artikel 6 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 und 9 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.