Bremen

Bremisches Schuldatenschutzgesetz - BremSchulDSG -

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 270393. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:09.03.2007 Inkrafttreten12.04.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Inhaltsübersicht sowie §§ 1, 6, 7, 12, 13, 17 neu gefasst und §§ 4a, 12a, 14b neu hinzugefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.04.2025 (Brem.GBl. S. 342) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 182 Gliederungsnummer:206-e-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Schuldatenschutzgesetz - BremSchulDSG - vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 182), zuletzt mehrfach geändert, Inhaltsübersicht sowie §§ 1, 6, 7, 12, 13, 17 neu gefasst und §§ 4a, 12a, 14b neu hinzugefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 342)"

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Verarbeitung der nach Absatz 2 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten zu einem anderen als zu dem jeweiligen Zweck der Untersuchung, der Evaluation oder des Bildungsmonitorings ist unzulässig. (5) Vor der Durchführung von Untersuchungen, der Evaluation oder des Bildungsmonitorings sind die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte der zuständigen Schulbehörde, der Elternbeirat und der Schülerinnen- und Schülerbeirat sowie bei Einbeziehung mehrerer Schulen die zuständigen Gesamtvertretungen zu unterrichten. (6) Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen; Absatz 5 gilt entsprechend. Das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen darf Forschungseinrichtungen anonymisierte Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen, wenn die Daten dort nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können. § 13a Untersuchungen im Rahmen einer Berufsausbildung (1) Studierende, Referendarinnen und Referendare und Auszubildende können im Rahmen ihrer Berufsausbildung Untersuchungen an einer Schule oder an mehreren Schulen durchführen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter dies genehmigt. Untersuchungen, die an mehr als zehn Schulen gleichzeitig durchgeführt werden, sind durch das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen zu genehmigen und den Schulleiterinnen oder den Schulleitern der betroffenen Schulen anzuzeigen. Die Genehmigung nach Satz 1 oder 2 darf nur erteilt werden, wenn ein schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben vorliegt: 1. das Thema und die Zielsetzung der Untersuchung, 2. die Art und den Umfang der Untersuchung, 3. die Untersuchungsmethode, 4. die Gruppe der einbezogenen Schülerinnen und Schüler, 5. die für die Untersuchung verantwortliche Ausbildungsperson des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie 6. die Trennung und Löschung der personenbezogenen Daten. (2) § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass er ordnungsgemäß geprüft und beschieden werden kann. § 14 Schulinterne Untersuchungen (1) Schulen können im Rahmen ihres Auftrags zur schulinternen Evaluation Untersuchungen zur Überprüfung der Durchführung und des Erfolges ihrer pädagogischen Arbeit vornehmen. § 13 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Schule muss vor der Untersuchung 1. den Kreis der einbezogenen Schülerinnen und Schüler, 2. die Art des Untersuchungsverfahrens, 3. den Zweck, die Art und den Umfang der Untersuchung, 4. die einzelnen Untersuchungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung, 5. die Trennung und Löschung der Daten sowie 6. die für die Untersuchung verantwortliche Lehrkraft schriftlich festlegen. (3) Vor der Durchführung einer Untersuchung sind der behördliche Datenschutzbeauftragte, der Elternbeirat und der Schülerbeirat zu unterrichten. (4) Die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit die Schülerinnen und Schüler, sind rechtzeitig vor der Durchführung der Untersuchung hierüber zu informieren. (5) Die Schule kann die Durchführung und Auswertung der Untersuchung an Dritte vergeben, soweit sichergestellt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 28, erfolgt und das Statistikgeheimnis nach § 8 des Landesstatistikgesetzes eingehalten wird. Für die Auftragsvergabe gilt § 5 des Landesstatistikgesetzes entsprechend. § 14a Datenübermittlung an den örtlichen Träger der Jugendhilfe Die Senatorin für Kinder und Bildung und der Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen an den örtlichen Träger der Jugendhilfe die zur Versorgung mit Betreuungsplätzen für Schulkinder erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. § 14b Datenübermittlung an die Kammern Die Senatorin für Kinder und Bildung und der Magistrat Bremerhaven dürfen zum Zweck der gemeinsamen Berufsausbildung die in § 34 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten personenbezogenen Daten an die zuständige Kammer übermitteln. Teil 4 Datenverarbeitung bei der Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter und bei den Beratungsdiensten § 15 Allgemeines (1) Vom Schulärztlichen Dienst dürfen für die auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung durchgeführten Untersuchungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit sie für den Untersuchungszweck erforderlich sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht des ärztlichen Dienstes, besondere Erkenntnisse und die Information der Erziehungsberechtigten hierüber zu seinen Unterlagen zu nehmen. Die Daten dürfen nur so ausgewertet werden, dass ein Personenbezug nicht erkennbar wird. (2) Von den Beratungsdiensten nach § 14 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes dürfen personenbezogene Daten nur in nicht-automatisierten Dateien und Akten verarbeitet werden, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben Schülerinnen oder Schüler untersuchen und die Verarbeitung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 16 Umfang der Datenverarbeitung (1) Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung der Schulanfängerinnen oder -anfänger durch den Schulärztlichen Dienst dürfen als ärztliche Unterlagen diejenigen Anamnese- und Befunddaten, die für den Untersuchungszweck erforderlich sind, verarbeitet werden. (2) Dies gilt entsprechend für weitere auf Grund des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verpflichtende Schülerreihenuntersuchungen und gezielte Einzeluntersuchungen sowie für die Untersuchung anlässlich des Verfahrens zur Feststellung eines besonderen Förderbedarfs von Schülerinnen oder Schülern. (3) Die anderen Stellen der Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter nach § 17 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes, die Beratungsdienste nach § 14 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und die Mobilen Dienste nach § 22 Absatz 4 des Bremischen Schulgesetzes dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 17 Zulässigkeit der Datenübermittlung (1) Der Schulärztliche Dienst darf der Schule und der zuständigen Schulbehörde nur das für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Ergebnis von Pflichtuntersuchungen mitteilen. Dies gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die andere Stellen der Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter oder der Mobile Dienst im Rahmen ihrer Aufgaben erhoben haben. Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur übermittelt werden, wenn die betroffene Person trotz eingehender Beratung durch die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter oder den Mobilen Dienst die Einwilligung versagt hat und die Übermittlung nach Entscheidung der Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter oder des Mobilen Dienstes im Interesse der betroffenen Person zwingend notwendig ist. (2) Der Schulärztliche Dienst darf zum Zwecke des Bildungsmonitorings und der Evaluation Daten zu sprachlichen Fähigkeiten und mathematischen Vorläuferfähigkeiten aus den Schuleingangsuntersuchungen in pseudonymisierter Form an das Institut für Qualitätsentwicklung im Land Bremen übermitteln. § 18 Information der betroffenen Personen Die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter nach § 17 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes, die Beratungsdienste nach § 14 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und die Mobilen Dienste nach § 22 Absatz 4 des Bremischen Schulgesetzes haben die Kinder und Jugendlichen in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Erziehungsberechtigten und Volljährigen über Sinn und Grenzen der Untersuchung oder Beratung und der Datenerhebung vorab zu informieren. Besondere Erkenntnisse haben die Schulgesundheitspflege der Gesundheitsämter und unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 3 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes auch die Beratungsdienste nach § 14 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Teil 5 Schlussbestimmungen § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Das Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 247 - 206-e-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), tritt außer Kraft. Bremen, den 27. Februar 2007 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.