Sachsen

Sächsische Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20988. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 744 Fsn-Nr.: 270-5.1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz (Sächsische Aufenthalts- und Asylzuständigkeitsverordnung – SächsAAZuVO) Vom 30. Juli 2024 Auf Grund des § 4 Satz 1 des Sächsischen Ausländerrechtszuständigkeitsgesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 26 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern: § 1 Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde (1) 1Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig 1. für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer ausreisepflichtigen Familienangehörigen, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben, 2. für die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung ausreisepflichtiger Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylverfahren wegen Antragsrücknahme, Verzicht oder Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einschließlich ihrer ausreisepflichtigen Familienangehörigen, 3. für die Passersatzbeschaffung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben, sowie 4. für alle sich aus einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes ergebenden ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen. 2Zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung gehört die Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente. 3Nicht dazu zählen Maßnahmen und Entscheidungen zur Begründung der Ausreisepflicht, über die Androhung der Abschiebung, über Duldungen, über die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit und nach § 61 des Aufenthaltsgesetzes. 4Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sind auch Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrags geduldet wird oder wurde oder denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a, 25, 25a, 25b, 104a, 104b oder § 104c des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde. 5Familienangehörige von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und 2 sind deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, minderjährige Abkömmlinge und, wenn die Asylbewerberinnen oder Asylbewerber minderjährig sind, deren Eltern. (2) 1Auf Ersuchen einer unteren Ausländerbehörde kann die Landesdirektion Sachsen über die Zuständigkeit nach Absatz 1 hinaus die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines solchen Ausländers in Einzelfällen in eigener Zuständigkeit übernehmen, soweit sie dies zur Verbesserung der Verwaltungsleistung für erforderlich hält. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt in diesen Fällen entsprechend. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Aufenthalts- und Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung vom 22. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 39), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 30. Juli 2024 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.