Brandenburg

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG)

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Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg (KVBbgG) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 8])

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cherungsmathematikerin nachgewiesen wird. (2) Der Verantwortliche Aktuar oder die Verantwortliche Aktuarin hat insbesondere die Finanzlage der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Zusatzversorgungskasse gewährleistet ist, und hierüber dem Fachausschuss Zusatzversorgungskasse zu berichten, den Direktor oder die Direktorin unverzüglich über Einschränkungen der Vorgabe nach Nummer 1 zu unterrichten, sobald sie oder er in Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben darüber Kenntnis erlangt, und den nach § 9 Absatz 3 festgestellten Jahresabschluss für die Zusatzversorgungskasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten und dem Fachausschuss Zusatzversorgungskasse Vorschläge für die Verwendung des Jahresergebnisses vorzulegen. (3) Der Direktor oder die Direktorin ist verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar oder der Verantwortlichen Aktuarin sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner oder ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 erforderlich sind. § 18 Finanzierung (1) Die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Zusatzversorgungskasse notwendigen Mittel werden von den Kassenmitgliedern durch Umlagen und Beiträge aufgebracht. Die Höhe der Umlagen und Beiträge wird vom Fachausschuss Zusatzversorgungskasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt. (2) Ein aus der Umlagefinanzierung ausscheidendes Mitglied hat zur Deckung der von der Zusatzversorgungskasse nach seinem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aus der beendeten Pflichtversicherung, einschließlich der zugehörigen Verwaltungskosten, einen Ausgleichsbetrag an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen, dessen Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist. (3) Führt ein Mitglied in der Umlagefinanzierung versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht fort, kann die Zusatzversorgungskasse zur Deckung der von ihr gegenüber den ausgeschiedenen Pflichtversicherten zu erfüllenden Verpflichtungen, einschließlich der zugehörigen Verwaltungskosten, einen anteiligen Ausgleichsbetrag erheben, dessen Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist. (4) Bei Verzug der Zahlung nach Absatz 1 soll die Zusatzversorgungskasse Zinsen berechnen. In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden oder der Nichtfortführung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und der Zahlung des Ausgleichsbetrages durch das ausscheidende oder das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht fortführende Mitglied zu erheben. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 19 Einschränkung von Grundrechten Durch § 2 Absatz 5 werden das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie durch § 7 Absatz 1 das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. § 20 Übergangsbestimmungen § 2 Absatz 3 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Für Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, beginnen satzungsmäßige Ausschlussfristen am 14. März 2012. § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (GVBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 3) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 5. März 2024 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.