Brandenburg

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/gebgbbg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.246) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.15)

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anfechtbarer Entscheidung bewirkt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Die Zinsen betragen für einen vollen Monat 0,5 Prozent. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 25 Rechtsbehelf (1) Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Festsetzung. (2) Wird eine Festsetzung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln. § 26 Übergangsvorschrift Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Gebührenordnungen nach § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 304) geändert worden ist, bleiben bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes in Kraft. § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg außer Kraft. Potsdam, den 7. Juli 2009 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.