Bremen

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

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Quellenkennung: 145887. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.03.2020 Inkrafttreten01.06.2020 Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 42 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. März 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 42)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:03.03.2020 Inkrafttreten01.06.2020 Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 42 Zitiervorschlag: "Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. März 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 42)" juris-Abkürzung: RdFunkÄndStVtr23G BR Ausfertigungsdatum: 03.03.2020 Gültig ab: 14.03.2020 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2020, 42 Gliederungs-Nr: - Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. März 2020 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 11. Oktober 2019 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.*) Bremen, den 3. März 2020 Der Senat Fußnoten *) [Gemäß Bekanntmachung vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 464) wird bekannt gemacht, dass der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist.] Anlage Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages [Änderungsanweisungen zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017.] Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Juni 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.*) (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Fußnoten *) [Gemäß Bekanntmachung vom 16. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 464) wird bekannt gemacht, dass der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in Kraft getreten ist.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.