Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz - AggerVG -)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 86c77ac6-192e-43e1-a810-f8f72490557a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.1992 Fassung Gültig ab 19.02.2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

lichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der Verbandsorgane. (2) Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen, kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen. (3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Verbandsversammlung oder der Verbandsrat beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen des Verbandes, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und Pflichten des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Beauftragte oder Beauftragterder Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Verbandes auf dessen Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Verbandes. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Genehmigung von Geschäften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 1. für Geschäfte im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 7, 2. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt des Verbandes zugeführt wird, 3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes, 4. zu Verträgen mit den in § 16 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, 5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung. (2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig: 1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich, 2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben, 3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt, 4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und 5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung. (4) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder der Verbandsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig. Zehnter Teil Auflösung, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 und § 39 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 zuletzt geändert (Abs. 2 bis 4 aufgehoben) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007. Der Verband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst des Verbandes stehen. Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder auf den Vorstand übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. GV. NW. ausgegeben am 15. Januar 1993. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Justizminister Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.