Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Aggerverband (Aggerverbandsgesetz - AggerVG -)

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Quellenkennung: 86c77ac6-192e-43e1-a810-f8f72490557a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.12.1992 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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icht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der Verbandsversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes und Leiter der Verbandsverwaltung. (2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. (3) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Verbandsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Vertretung des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zu seinem ständigen Vertreter. (3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt. Sechster Teil Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 und § 39 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 a eingefügt durch Art. 2 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995; neu gefasst als § 22a durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, die §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden. (2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. (4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt, 2. höhere Kredite erforderlich werden, 3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können, 4.im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder 5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen. (8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen. (9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. (10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein. (2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 27 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe bilden. (2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beiträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen. (2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der Verband kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht unterschritten werden. (3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied des Verbandes. Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und dem Verband eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. (4) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; es kann auch vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband. Geleistete Beiträge werden dem ausscheidenden Mitglied nicht erstattet oder ausgeglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Beitragsmaßstab Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Verbandsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. (2) Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden spätestens vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt. (3) Der Verband hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsregeln zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Veranlagung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Aufgrund des festgestellten Wirtschaftsplanes berechnet der Vorstand nach den Veranlagungsregeln die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein. (2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen. Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsregeln zu unterrichten. (3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor. (4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen. (5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Mitgliedes des Verbandes gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Mitgliedern derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung auszugleichen, soweit sich aus den Veranlagungsregeln nichts anderes ergibt. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Mitgliedern des Verbandes zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage (§ 24 Abs. 1) beschlossen wird. (6) Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur aufgrund einer Änderung des Wirtschaftsplanes geleistet werden können, sind die dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. (7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Beitragspflichten aufgrund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer als Mitglied an dem Verband teilnimmt. (2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen. (3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen Nutzungsberechtigten der zum Verband gehörenden Grundstücke und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 27 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu leisten. (4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden. Siebenter Teil Widerspruchsausschuß Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Widerspruchsausschuß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus 1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten oder tarifbeschäftigten Person, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt, 2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person der staatlichen Umweltverwaltung, 3. fünf weiteren, von der Verbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen. Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen mindestens durch je ein Mitglied vertreten sein. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht dem Verbandsrat angehören. (2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen oder gewählt. (3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Widerpruchsausschuß gebildet ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 aus seinem Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. (4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. (5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Aufgaben des Widerspruchsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 32 Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Kosten des Widerspruchsverfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der Verband. (2) Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften angewendet. Achter Teil Zwangsmittel, Bekanntmachungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Zwangsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 geändert durch Artikel 98 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. (1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder aufgrund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgesetzt werden kann. Mit Zustimmung des Verbandsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an den Verband. (2) Gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist der Widerspruch zulässig. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor. (3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 28 Abs. 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Bekanntmachungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Absatz 5 und § 33 Absatz 1 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist. (2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt. Neunter Teil Rechtsaufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium). (2) Die Aufsicht stellt sicher, daß der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 Abs. 1 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 einzuladen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3, § 6, § 20, Überschrift des Sechsten Teils, § 28 und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 4, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 19, § 24, § 25, § 27, § 29, § 34, § 36, § 38 und § 42 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Erfüllt der Verband die ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.