Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MASGF - WidZV MASGF)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MASGF - WidZV MASGF) vom 23. Oktober 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 68], S.647)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MASGF - WidZV MASGF) vom 23. Oktober 1995 (GVBl.II/95, [Nr. 68], S.647) Auf Grund des § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen: § 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat. § 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der in § 1 genannten Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung. § 3 Übergangsvorschrift Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 23. Oktober 1995 Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Dr. Regine Hildebrandt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.