Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

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Quellenkennung: 739167a7-e8ae-4791-90b8-092ac4c4762e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.07.2016 Fassung Gültig ab 07.11.2025

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. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023. Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Anerkennung von Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 2. die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 3. die Entscheidung über die Geeignetheit der Methoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 4. die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 5. die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung nach § 66 Absatz 7 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 6. die Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 7. die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 8. die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 9. die Anerkennung von Trägern einer unabhängigen Stelle nach § 71a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Anordnung zur Beibringung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen erstellten Gutachtens nach § 71a Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 10. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht in § 22 Nummer 3 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Die Bezirksregierungen können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 nach Anhörung des betroffenen Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit für einen Träger bei einer Bezirksregierung bündeln, wenn ein Träger Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen unterhält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Technischen Prüfstellen, die in Nordrhein-Westfalen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) in der jeweils geltenden Fassung von den beauftragten Stellen unterhalten werden, sind zuständig für die Durchführung der Prüfung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind nach § 67 Absatz 4 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig für 1. die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 2. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Absatz 4 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und 3. die Aufsicht über die Sehteststellen bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Festlegung von Prüforten nach § 17 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Teil 8 Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz, der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer Fußnoten Überschrift von Teil 8 geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. (1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen gemäß § 50 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes sind die Kreisordnungsbehörden, soweit sich aus Absatz 2 sowie § 29 und § 30 nichts anderes ergibt. (2) Im Dienstbereich der Polizei nehmen die Polizeibehörden und -einrichtungen die Aufgaben der Erlaubnisbehörden wahr. (3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 50 Absatz 1 und § 56 des Fahrlehrergesetzes sind die Kreisordnungsbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes, 2. die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes, 3. die Anerkennung zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, 4. die Überwachung der Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Fahrlehrergesetzes, 5. die Anerkennung der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 des Fahrlehrergesetzes, 6. die Überwachung der Anbieter von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes, 7. die Überwachung der Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, 8. die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes, 9. die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen nach § 51 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung und 10. die Genehmigung von Rahmenlehrplänen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfungsausschüsse nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei der Bezirksregierung Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster bei der Bezirksregierung Detmold errichtet. Diese Bezirksregierungen berufen auch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer. Teil 9 Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständig für die Beauftragung der Stelle, die eine Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr unterhält. (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 1 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder die amtlich anerkannte Prüferin oder der amtlich anerkannte Prüfer ihren oder seinen Wohnsitz hat. (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nummer 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist das für den Verkehr zuständige Ministerium. Teil 10 Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; § 32 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnung gemäß § 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sind die Bezirksregierungen, soweit sich aus § 33 nichts anderes ergibt. (2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummern 3 bis 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes. Sie sind gleichermaßen zuständig, wenn es sich um Ausbildungsbetriebe oder Bildungseinrichtungen handelt, die im Rahmen der Übergangsvorschrift von § 30 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes tätig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; § 33 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, 2. die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, 3. die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, 4. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, 5. die Anrechnung von anderen abgeschlossenen Ausbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 09. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) in der jeweils geltenden Fassung, 6. die Anrechnung von anderen abgeschlossenen speziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, 7. die Durchführung des Antragsverfahrens zur Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 8 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und 8. Fahrschulen, die im Rahmen der Übergangsvorschrift von § 30 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes tätig sind. Das umfasst im Einzelnen: a) die Überwachung der Tätigkeit dieser Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, b) die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung nach § 10 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde, c) die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung nach § 10 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, wenn wiederholt durch eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, obwohl der Unterricht nicht in der Form oder in dem Umfang stattgefunden hat, wie in der Teilnahmebescheinigung angegeben, oder die oder der in der Teilnahmebescheinigung genannte Teilnehmerin oder Teilnehmer nicht in dem Umfang an einem Unterricht teilgenommen hat, wie in der Bescheinigung angegeben, und d) die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und Nummer 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 aufgehoben durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. Teil 11 Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig. Teil 12 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung Fußnoten Teil 12 mit § 36 aufgehoben durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 852 Teil 12 und § 36 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025, in Kraft getreten am 7. November 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 12 mit § 36 aufgehoben durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 852 § 36 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025, in Kraft getreten am 7. November 2025. Die Bezirksregierungen sind zuständig 1. für die Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung nach § 2 Absatz 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung vom 28. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236) in der jeweils geltenden Fassung und 2. für die Ausstellung der Ausweise über die Aus- und Fortbildung nach § 7 Absatz 4 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung. Abschnitt 2 Güterbeförderung Teil 1 Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr, der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 sowie der Verordnung (EG) Nummer 1072/2009 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreisordnungsbehörden sind nach § 3 Absatz 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für die Ausführung 1. des Güterkraftverkehrsgesetzes, 2. der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden Fassung, 4. der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung und 5. der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bezirksregierungen sind 1. zuständig für die Übermittlung von Daten nach § 15 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes betreffend den gewerblichen Personenverkehr und 2. Meldestellen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes betreffend den gewerblichen Personenverkehr. Teil 2 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Erteilung und Entziehung der Zulassung sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253) in der jeweils geltenden Fassung ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kreisordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. (2) Daneben sind zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch die Polizeibehörden zuständig, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörde, das Bundesamt für Güterverkehr oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.   Teil 3 Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023. Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 31. Januar 2019 (BGBl. 2019 II S. 1014, 1015) geändert worden ist, zur Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen sowie nach Anlage 1 Anhang 2 Absatz 5 und 6 dieses Übereinkommens zur Bestimmung der Anordnung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen ist das für den Verkehr zuständige Ministerium. Teil 4 Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. (1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens und des Vorgangs der Ortsveränderung der Beförderungsmittel in den Eisenbahnbetrieben im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, 2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in den übrigen Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, 3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist und 4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 19 und 23 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung und mit § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der Unternehmen, einschließlich der Unternehmen auf Hafen- oder Flughafengeländen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt oder in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. (2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für 1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Schiene, soweit die Eisenbahnbetriebe der Bergaufsicht unterliegen, 2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt und 3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 5 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreispolizeibehörden sind zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung auf der Straße, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für 1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung in Häfen, 2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.