Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.07.2016 Fassung Gültig ab 07.11.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.07.2016 Fassung Gültig ab 07.11.2025 Vom 5. Juli 2016   Inhaltsübersicht Abschnitt 1: Straßenverkehr Teil 1: Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 1 - 4) Teil 2: Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (§§ 5 - 11) Teil 3: Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 12 - 15) Teil 4: Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (§ 16) Teil 5: Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§§ 17 - 19) Teil 6: Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (§ 20) Teil 7: Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 21 - 27) Teil 8: Zuständigkeiten nach dem Fahrlehrergesetz, der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (§§ 28 - 30) Teil 9: Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz (§ 31) Teil 10: Zuständigkeiten nach der Berufskraftfahrerqualifikation (§§ 32- 33) Teil 11: Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung (§ 35) Teil 12: Zuständigkeiten nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (§ 36) Abschnitt 2: Güterbeförderung Teil 1: Zuständigkeiten nach dem Güterkraftverkehrsgesetz, der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr, der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr, der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 sowie der Verordnung (EG) Nummer 1072/2009 (§§ 37 - 39) Teil 2: Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (§§ 40 f.) Teil 3: Zuständigkeiten für den Vollzug des Übereinkommens vom 1.September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP-Übereinkommen) (§ 42) Teil 4: Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (§§ 43 - 47) Teil 5: Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach dem Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (§§ 48 - 52a) Teil 6: Zuständigkeiten nach der Gefahrgutkontrollverordnung (§§ 53 f.) Teil 7: Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (§§ 55 - 57) Abschnitt 3: Schlussbestimmungen (§§ 58 f.) Fußnoten Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 852), in Kraft getreten am 7. November 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 852 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025, in Kraft getreten am 7. November 2025. Abschnitt 1 Straßenverkehr Teil 1 Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fahrerlaubnisbehörden im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. die Entgegennahme der Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 3. die Entgegennahme der Bescheinigung über die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4 Absatz 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, 4. die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, 5. die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, 6. den Empfang einer Mitteilung über eine Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und 7. den Empfang sowie die Nutzung einer Entscheidung der Gerichte gemäß §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches nach § 29 Absatz 7 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie deren Rücknahme oder Widerruf nach § 4a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die Überwachung der Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Absatz 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung, 4. die Entscheidung über die Schadensbeseitigung und die Entschädigungsleistung nach § 5b Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes, 5. die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und 6. die Entscheidung über das Festhalten an einer Übermittlungssperre nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Zuständige Behörde für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Absatz 5a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Teil 2 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Bezirksregierungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit sich die Veranstaltung auf den Bezirk einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt beschränkt.   (2) Die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörde nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden den Straßenverkehrsbehörden übertragen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für Maßnahmen zur Einhaltung des § 32 der Straßenverkehrs-Ordnung in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die erlaubnispflichtige Straßennutzung beginnt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Für Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absätze 3a, 3b und 5a eingefügt durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. (1) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 die örtlichen Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte zuständig, wenn das für die Zuständigkeit nach § 47 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung maßgebende Ereignis oder Merkmal in ihrem Bezirk liegt. (2) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c der Straßenverkehrs-Ordnung von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen gemäß § 15a der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig. (3) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, wenn sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubnispflichtig sind. (4) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der Vorschrift des § 22 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig. (5) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der Vorschrift des § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Kraftomnibusse auf Autobahnen sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort oder seinen Sitz hat. Für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle liegt. (6) Für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die ausschließlich die in Satz 2 genannten Ausnahmen umfassen und die eine über den Bezirk der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde hinausgehende Geltung haben und deren Geltung sich auf den Bezirk einer oder mehrerer Bezirksregierungen erstrecken, ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Betriebssitz hat oder, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Tätigkeit in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisordnungsbehörde ausüben möchte, diese Kreisordnungsbehörde. Durch die Genehmigung von Ausnahmen nach Satz 1 können Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung und sonstige Betriebe, soweit die Handwerksbetriebe oder sonstigen Betriebe Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, sowie ambulante soziale Dienste dazu berechtigt werden, im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei sowie ohne Beachtung der Höchstparkdauer, und auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Betriebssitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt oder übt sie oder er dort ihre oder seine Tätigkeit aus, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig. (7) Im Übrigen sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung die Bezirksregierungen zuständig. Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Teil 3 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden, soweit nicht in §§ 14 und 15 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. (2) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind die Bezirksregierungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13: geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 von § 19 Absatz 2a Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 2. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen sowie für Gabelstapler, Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader und 3. die Aufsicht nach § 72 Absatz 2 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Nummer 6.6 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung über die Inhaber der Anerkennungen. Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 47 (Abgasverhalten), 49 (Geräuschverhalten), 52 (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem oder rotem Blinklicht) und 55 (Einsatzhorn). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 852 § 14 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025, in Kraft getreten am 7. November 2025. (1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit nicht in § 13Satz 1 Nummer 1 und 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, 2. die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen im Sinne der Nummer 3.7 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und (2) Sind die Bezirksregierungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig, entscheiden sie unbeschadet der in § 13 Satz 1 Nummer 1 und 2 getroffenen Zuständigkeitsregelung auch über die Erteilung weiter erforderlicher Ausnahmegenehmigungen am Fahrzeug. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 852 § 15 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025, in Kraft getreten am 7. November 2025. Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Nordrhein-Westfalen e.V. ist zuständig für 1. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 2. die Erfassung der Meldung von Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 3. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 4. die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 5. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 6. die Erfassung der Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 7. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und 8. die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Teil 4 Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Genehmigungsbehörden für Einzelgenehmigungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden. Teil 5 Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 852 § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025, in Kraft getreten am 7. November 2025. Zuständige Behörden nach § 75 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) sind die Kreisordnungsbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18: geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 852 § 18 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025, in Kraft getreten am 7. November 2025. Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 71 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 2. die Erteilung der Zustimmung nach § 75 Absatz 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und 3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 76 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist. Die Kreisordnungsbehörden können die für das Meldewesen örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel innerhalb des Landkreises vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 852 § 19 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2025, in Kraft getreten am 7. November 2025. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 76 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den Vorschriften in § 9 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Zweitkennzeichen). Teil 6 Zuständigkeiten nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. den Eintrag in die Fahrzeugpapiere nach § 1 Satz 1 Nummer 3 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171) in der jeweils geltenden Fassung und 2. die Ausgabe der Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Satz 1 Nummer 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO. (2) Örtlich zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnort oder ihren oder seinen Sitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 1 Nummer 2 ihren oder seinen Wohnsitz im Ausland, ist jede Kreisordnungsbehörde zuständig. Teil 7 Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind die Kreisordnungsbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; § 22 geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 22 geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186), in Kraft getreten am 18. November 2023. Die Kreisordnungsbehörden sind, soweit nicht in den §§ 23 und 24 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, zuständig für 1. die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 2. die Aufsicht über die anerkannten Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen nach § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung und 3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Vorschriften des a) § 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Mitführpflicht des Führerscheins, b) § 10 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Mindestalter, c) § 18 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen, d) § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und e) § 31 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 neu gefasst durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. Zuständige Behörden für die Annahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister im Sinne der § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 22 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind in den Kreisen neben den Fahrerlaubnisbehörden (Kreisordnungsbehörden) die örtlichen Ordnungsbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24: geändert durch Verordnung vom 19

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.