Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO--LNatSchG)

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Quellenkennung: a0e4c5b6-1338-4f23-be73-980dd0053943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.10.1986 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.10.1986 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Überschrift zu Abschnitt I, §§ 14, 15, 16, 18, 21 und Postambel geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Vom 22. Oktober 1986 Abschnitt I Beiräte bei den Naturschutzbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Einzelheiten der Zusammensetzung des Beiratsbei der unteren Naturschutzbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihm nach § 70 Absatz 5 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen. (2) Die untere Naturschutzbehörde fordert die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vereinigungen schriftlich oder elektronisch auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter zu unterbreiten. Nicht fristgerecht eingegangene Vorschläge dürfen bei der Wahl unberücksichtigt bleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Wahl der Mitglieder und Stellvertreter,Amtsdauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 geändert durch VO v. 18.10.1994 (GV. NW. S. 935); in Kraft getreten am 9. November 1994. (1) Die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 27 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung statt. (2) Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen. (3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den Ausgeschiedenen benannt hatte. (4) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder und die Stellvertreter ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beirats aus. Der bisherige Vorsitzende bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden in seinem Amt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Er muß ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder von der unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. (2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Werden Beschlüsse gefaßt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die vorgeschlagene Person gewählt, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los. (3) Über die Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das Stimmenverhältnis wiederzugeben ist. Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ihre abweichende Meinung in die Niederschrift aufgenommen und der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt wird. (4) Die Stellvertreter sind über die Einberufung des Beirats vor den Sitzungen und über deren Ergebnisse zu unterrichten. Sie können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Beirats als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, auf Zahlung von Sitzungsgeld und auf Erstattung der Fahrkosten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 und 5 aufgehoben durch Artikel VI des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4 und 5 aufgehoben durch Artikel VI des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007. Abschnitt II Einzelheiten der Landschaftsplanung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Systematik des Landschaftsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen, der Begründung mit dem Umweltbericht, sowie den Erläuterungen. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Entwicklungs- und Festsetzungskarte können auch in einer Karte zusammengefasst werden. (2) Die Begründung des Landschaftsplans enthält insbesondere eine generelle Zusammenfassung der Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Plangebiet einschließlich der Rechtsgrundlagen sowie den Umweltbericht als integralen Bestandteil der Begründung. Der Umweltbericht fasst die wesentlichen Ergebnisse des Landschaftsplans in einer Beschreibung und Bewertung der positiven erheblichen Umweltauswirkungen zusammen und stellt das Ergebnis der Abwägung nach § 7 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes und das Ergebnis der Prüfung von Alternativen dar. (3) Die Entwicklungskarte enthält flächendeckend für das Plangebiet die Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit unterschiedlichen Entwicklungszielen nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes. Planungen und sonstige Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften können nachrichtlich übernommen werden, soweit sie für das Verständnis der Entwicklungsziele von Bedeutung sind. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 11 bis 13 des Landesnaturschutzgesetzes getroffenen Festsetzungen und der Bestandteile des Biotopverbundes nach § 35 des Landesnaturschutzgesetzes. In die Festsetzungskarte werden außerdem nachrichtlich die nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotope und die Gebiete nach § 52 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes übernommen; ferner können sonstige nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützte Flächen und Objekte nachrichtlich in die Festsetzungskarte übernommen werden, soweit sie zum Verständnis des Landschaftsplans und für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind. (4) Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen umfassen 1. die inhaltliche Bestimmung der Entwicklungsziele nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes, 2. für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach Absatz 2 nicht eindeutig erkennbar ist, den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote, 3. die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 12 des Landesnaturschutzgesetzes, 4. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 13 des Landesnaturschutzgesetzes und 5. die Ausnahmen nach § 23 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes. (5) Zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 können zusätzliche Karten oder Bezeichnungen der Flurstücke verwendet werden. (6) Die Erläuterungen enthalten in knapper Form erforderliche ergänzende Ausführungen und Hinweise zu den einzelnen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Landschaftsplan können Anlagen beigefügt werden; sie sind nicht Bestandteil der Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Planerische Vorgaben und Grundlagendes Landschaftsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 8 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes ist Grundlage für den Landschaftsplan. (2) Bei der Aufstellung eines Landschaftsplans ist bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für das Plangebiet bestehen. Ferner ist bei den Trägern der Bauleitplanung anzufragen, welche Bauleitpläne sowie sonstigen städtebaulichen Satzungen, und bei den Fachplanungsbehörden, welche planerischen Festsetzungen bestehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Planzeichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 geändert durch VO v. 18.10.1994 (GV. NW. S. 935); in Kraft getreten am 9. November 1994. (1) Im Landschaftsplan sollen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. (2) Soweit Festsetzungen oder Darstellungen im Landschaftsplan erforderlich sind, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den angegebenen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die angegebenen Planzeichen für eine eindeutige Festsetzung oder Darstellung nicht ausreichen. (3) Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke, Größe und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt. (4) Die verwendeten Planzeichen sind in den Karten des Landschaftsplans zu erklären (Legende). (5) In den Karten des Fachbeitrags nach § 8 Abs. 1 sollen ebenfalls die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Kartographische Grundlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kartographische Grundlage für den Landschaftsplan ist die Deutsche Grundkarte oder, soweit sie noch nicht vorhanden ist, eine geeignete Vorstufe der Deutschen Grundkarte; die kartographische Grundlage kann bis auf den Maßstab 1:15000 verkleinert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,beteiligte Verbände und Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind insbesondere die nachstehenden Behörden und Stellen als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soweit sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein können: 1. die Dienstleistungsunternehmen Bahn, Post und Telekommunikation, 2. die Oberfinanzdirektion, 3. das Wasser- und Schifffahrtsamt, 4. die Wehrbereichsverwaltung, 5. das Bundesvermögensamt, 6. die Luftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf bzw. Münster), 7. der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -, 8. Landesbetrieb Straßenbau (Köln bzw. Münster), 9. die untere Jagdbehörde, 10. die Bezirksplanungsbehörde, 11. die untere und obere Denkmalbehörde, 12. das Amt für Agrarordnung, 13. das Bergamt, 14. die untere Forstbehörde, 15. das Staatliche Umweltamt, 16. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, 17. der Landschaftsverband, 18. der Regionalverband Ruhr, 19. die von der Landschaftsplanung betroffenen Gemeinden sowie die an das Plangebiet angrenzenden Gemeinden und Kreise, 20. die Landwirtschaftskammer, 21. die Industrie- und Handelskammer, 22. die Handwerkskammer, 23. die Verbände, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie Wasser-, Boden- und Deichverbände, 24. die rechtlich verselbständigten Träger der Naturparke und bevorzugten Erholungsgebiete, 25. die Versorgungsunternehmen (Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme) und 26. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts. (2) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen: 1. die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes, 2. der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde, 3. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und 4. der Waldbauernverband, der Rheinische Landwirtschafts-Verband und der Westfälische Landwirtschaftsverband. Abschnitt III Einzelheiten bei Schutzausweisungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Beteiligte Behörden, Stellen und Verbände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Vor dem Erlaß der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes sind zu hören: 1. die Gemeinde, sofern sie die Verordnung nicht selbst erläßt, 2. der Kreis, sofern er die Verordnung nicht selbst erläßt, 3. die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer, 4. die untere Forstbehörde, wenn es sich um Wald handelt, 5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, 6. die Bezirksplanungsbehörde, wenn es sich um eine Maßnahme von regionaler Bedeutung handelt, 7. die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes, 8. der Beirat bei der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erläßt, 9. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und 10 weitere Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. Abschnitt IV Kenntlichmachung von Schutzgebieten und -objekten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Art der Kennzeichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §13 zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007. (1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen durch Schilder gemäß Anlage 2 kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. (2) Die Schilder haben nach näherer Maßgabe der Anlage 2 die Form eines auf der Spitze stehenden gleichseitigen Dreiecks mit einer Seitenlänge von 90 cm. 1 cm von der Außenkante verläuft ein 8 cm breiter dunkelgrüner Randstreifen auf weißem Grund. Im oberen Drittel des weißen Felds steht in dunkelgrüner Schrift entsprechend der Art der geschützten Fläche oder des geschützten Objekts die Bezeichnung ,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturschutzgebiet", ,,Naturdenkmal", ,,Geschützter Landschaftsbestandteil", ,,Geschützter Biotop" oder ,,Nationalpark". Im unteren Drittel des Schilds ist in schwarzer Farbe ein nach rechts gewendeter, fliegender Seeadler darzustellen. Für Naturdenkmale soll regelmäßig, für geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope kann das gleiche Schild in verkleinerter Form mit einer Seitenlänge von 15 cm und der Aufschrift ,,Naturdenkmal", ,,Geschützter Landschaftsbestandteil" oder ,,Geschützter Biotop" verwendet werden. (3) Auf zusätzlichen Schildern kann auf die wesentlichen Verbote hingewiesen werden, die für das Schutzgebiet oder das Schutzobjekt gelten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Duldungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Überschrift zu Abschnitt I, §§ 14, 15, 16, 18, 21 und Postambel geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 und das Anbringen der Hinweise nach § 13 Abs. 3 durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden. Abschnitt V Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Kennzeichen für Reitpferde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Überschrift zu Abschnitt I, §§ 14, 15, 16, 18, 21 und Postambel geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Das Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes besteht nach näherer Maßgabe der Anlage 3 in doppelter Ausführung aus je einer gelben Tafel in der Größe von 8 x 8 cm und je einem jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk gemäß § 8 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und eine Nummer. Der Aufkleber enthält die Aufschrift ,,Reiterplakette" und das laufende Kalenderjahr. Er ist jährlich in einer anderen Farbe auszugeben. (2) Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, daß in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen. (3) Das Kennzeichen ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferds anzubringen. (4) Kennzeichen, die in anderen Bundesländern für das Reiten in der freien Landschaft oder im Walde vorgeschrieben sind, gelten als Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Überschrift zu Abschnitt I, §§ 14, 15, 16, 18, 21 und Postambel geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Höhe der Abgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Die Abgabe gemäß § 62 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes beträgt 25 Euro, für Reiterhöfe 75 Euro, je Kennzeichen und Kalenderjahr. Reiterhöfe im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen mit dem Zweck, Pferde für das Reiten in der freien Landschaft und im Walde bereitzuhalten und zu vermieten. Abschnitt VI Markierung von Wanderwegen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Umfang der Duldungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Überschrift zu Abschnitt I, §§ 14, 15, 16, 18, 21 und Postambel geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Die Duldungspflicht nach § 65 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes beschränkt sich auf 1. die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung festgelegten Markierungszeichen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden, 2. Orientierungsschilder bis zur Größe von 30 x 40 cm und 3. Markierungszeichen zur Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und zur Kennzeichnung von Skiwanderwegen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden. Orientierungsschilder dürfen an Bäumen nur mit Aluminiumnägeln befestigt werden. (2) Die Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen des Absatzes 1 darf nicht zur Beschädigung oder Verunstaltung von baulichen Anlagen oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen Gegenständen führen. Die Anbringung eines Markierungszeichens oder Orientierungsschilds steht der wirtschaftlichen Nutzung oder der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Befugnis zur Kennzeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach § 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes ist für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung ermächtigt werden. Diese soll sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen Wandervereinigungen ihres Gebiets in Verbindung setzen. Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung von Rund- und Ortswanderwegen die Befugnis auch anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt werden; diese sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen. (2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Naturschutzbehörden, Trägern der Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu setzen. Sind mehr als 50 Grundstückseigentümer oder -eigentümerinnen bzw. Grundstücksbesitzer oder -besitzerinnen betroffen, kann die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen und Grundstücksbesitzern und -besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Markierungszeichen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Naturschutzbehörde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.