Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO--LNatSchG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: a0e4c5b6-1338-4f23-be73-980dd0053943. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.10.1986 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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n können für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und für Skiwanderwege. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20a eingefügt durch VO v. 18.10.1994 (GV. NW. S. 935); in Kraft getreten am 9. November 1994; aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Überschrift zu Abschnitt I, §§ 14, 15, 16, 18, 21 und Postambel geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 12 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte Markierungszeichen oder Orientierungsschilder entfernt oder beschädigt. Abschnitt VII Übergangs- und Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. SGV. NW. 791. (1) Die Vorschriften der §§ 6 bis 11 gelten nicht für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung gemäß § 28 des Landschaftsgesetzes in der bis zum 19. April 1985 geltenden Fassung vor dem 20. April 1985 begonnen oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft vor dem 20. April 1985 beschlossen worden ist. Für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung vor dem 20. April 1985 begonnen oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft vor diesem Zeitpunkt beschlossen worden ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts I der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), weiter. (2) Die nach § 6 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), durch die höheren Naturschutzbehörden an Organisationen erteilten Befugnisse zur Kennzeichnung von Wanderwegen gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die in den Befugnissen vorgesehenen Fristen fort. (3) Die bei Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), vorhandenen Markierungszeichen, die nicht der Anlage 4 zu dieser Verordnung entsprechen, dürfen unbeschadet der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 weiterverwendet werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde dies gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes erlaubt hat. Die höhere Landschaftsbehörde kann die Frist zur Vermeidung unbilliger Härten für bestimmte Wanderwege angemessen weiterverlängern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 neu gefasst durch Artikel 224 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. GV. NW. ausgegeben am 3. Dezember 1986. Überschrift, Überschrift zu Abschnitt I, §§ 14, 15, 16, 18, 21 und Postambel geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 30. September 2009 zu berichten.     Diese Verordnung wird erlassen a) auf Grund des § 14 Absatz 3 und des § 45 Satz 2, des § 65 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags, b) auf Grund des § 70 Absatz 8 des Landesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministeriums für Inneres und Kommunales nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags, c) auf Grund des § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und des § 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. ebenso in: (Artikel VI des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522)) Die auf Artikel V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Landschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.