Sachsen

Fachhochschule-Meißen-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17032. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 12, S. 498 Fsn-Nr.: 245-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 22. Juni 2023

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t (1) Dem Fachbereichsrat gehören an 1. Vorsitz führend die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter, 2. die dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrenden, 3. zwei im Fachbereich tätige Lehrbeauftragte, die von den für den Fachbereich tätigen Lehrbeauftragten jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden, 4. zwei Studierende des Fachbereichs, die von den Studierenden des Fachbereichs jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden. (2) Der Fachbereichsrat ist zuständig für 1. Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie den Fachbereich betreffen, 2. Vorschläge für die Bestellung der Fachbereichsleitung und der Fachhochschullehrenden für den Fachbereich, 3. Stellungnahmen zur Aufstellung von Studienplänen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung, 4. Stellungnahmen zur Aufstellung des Planes der Lehrveranstaltungen durch die Fachbereichsleitung. (3) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt die Fachbereichsleitung und fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.18 § 17 Hochschulrat (1) 1Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit und Entwicklung zu unterstützen, Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu geben und die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung sowie Fortbildung zuständigen Stellen zu fördern. 2Er muss zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule gehört werden. (2) 1Die Rektorin oder der Rektor soll den Hochschulrat mindestens einmal in jedem Studienjahr einberufen. 2Sie oder er hat ihn einzuberufen und in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. (3) 1Dem Hochschulrat gehören an 1. Vorsitz führend die Rektorin oder der Rektor, 2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerien, 3. zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände, 4. zwei Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Tarifbeschäftigte auf Vorschlag der Spitzenorganisation der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände, 5. bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, davon eine mit besonderem Bezug zur Fortbildung, 6. eine Persönlichkeit aus der Wissenschaft, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist. 2Bei den Vorschlägen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 sollen Frauen und Männer gleichermaßen repräsentiert sein. (4) Der Senat kann Fachhochschullehrende, darunter mindestens eine Professorin oder einen Professor, sowie je ein Mitglied nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mit beratender Stimme in die Sitzungen des Hochschulrates entsenden. (5) 1Durch das Staatsministerium des Innern werden die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die Dauer des Hauptamtes und die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 6 für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. 2Die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 werden auf Vorschlag des Senats berufen. 3Wiederberufung ist möglich. 4Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit den Vorschlagsberechtigten zulässig. 5Für die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 werden zudem stellvertretende Mitglieder in gleicher Zahl berufen; die Sätze 1 bis 4 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.19 § 18 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend.20 § 19 Übergangsbestimmungen (1) 1Die am 13. August 2022 bestehenden Bestellungen der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin oder des Prorektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers, der Leiterin oder des Leiters des Fortbildungszentrums, der Fachbereichsleitungen, der Fachhochschullehrenden und der Lehrbeauftragten bleiben unberührt. 2Wiederbestellungen erfolgen nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) 1Am 13. August 2022 laufende Amtszeiten der gewählten oder berufenen Mitglieder der Organe der Fachhochschule bleiben unberührt. 2Die Senatsmitglieder nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in gleicher Zahl sind bis zum 1. Dezember 2022 zu wählen. (3) Die am 13. August 2022 eingerichteten Fachbereiche bestehen bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 fort.21 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 2 § 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 3 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 4 § 4 geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 5 § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 6 § 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 7 § 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 8 § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 9 § 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 10 § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 11 § 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 12 § 11a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 13 § 11b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 14 § 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 15 § 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 16 § 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 17 § 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 18 § 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 19 § 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) 20 § 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 21 § 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.