Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung und zur Änderung anderer Vorschriften

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Quellenkennung: 66772. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.12.2004 Inkrafttreten28.12.2004 Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 614 Gliederungsnummer:301-c-6 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 614)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.12.2004 Inkrafttreten28.12.2004 Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 614 Gliederungsnummer:301-c-6 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 614)" juris-Abkürzung: GJStPrStVtrÜbkÄndStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 14.12.2004 Gültig ab: 28.12.2004 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2004, 614 Gliederungs-Nr: 301-c-6 Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung und zur Änderung anderer Vorschriften Vom 14. Dezember 2004 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Vertragsgesetz (1) Dem am 8., 12. und 19. November 2004 in Bremen, Kiel und Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft vom 4. Mai 1972 der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung (Brem.GBl. S. 133) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, die Länderübereinkunft in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit dem Datum der Veröffentlichung bekannt zu machen. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 Änderung des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung [Änderungsanweisungen zum Bremischen Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 - 301-b-5-).] Einzelansicht Seitenanfang Artikel 3 In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, wird im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht. Bremen, den 14. Dezember 2004 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.