Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer

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Quellenkennung: 85525. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.06.2016 Inkrafttreten29.06.2016 Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 336 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 336)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.06.2016 Inkrafttreten29.06.2016 Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 336 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 336)" juris-Abkürzung: TKÜRechDLZStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 21.06.2016 Gültig ab: 29.06.2016 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2016, 336 Gliederungs-Nr: - Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 21. Juni 2016 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem am 17. März 2016 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.* Bremen, den 21. Juni 2016 Der Senat Fußnoten * Entsprechend der Bekanntmachung vom 09.08.2016 (Brem.GBl. S. 475) tritt der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 11 Absatz 2 am 01.08.2016 in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.