Nordrhein-Westfalen

Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.04.1999 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 31.12.2026

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.04.1999 Fassung Gültig ab 01.04.2026 Gültig bis 31.12.2026 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 26. April 1999 Aufgrund des Artikels II des Dritten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 67) wird nachstehend der vom 1. April 1999 an geltende Wortlaut der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397) unter Berücksichtigung der Änderungen durch 1. Artikel 8 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG¿ 87 NW) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), 2. Artikel I des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 18. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 490), 3. Artikel I des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 2. Juli 1992 (GV. NRW. S. 278), 4. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428), 5. Artikel II des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen -VSG NW -) vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28) und 6. Artikel I des Dritten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 67) bekanntgemacht. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 26. April 1999 Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Feststellung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bedeutung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Wirkungen des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Haushaltsjahr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verwaltungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium. (2) Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das Finanzministerium die zuständigen Ministerien. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Notwendigkeit der Ausgaben undVerpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,Kosten- und Leistungsrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Grundsatz der Gesamtdeckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die Beauftragte oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden. (2) Der Beauftragten oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist die Beauftragte oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie oder er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Unterrichtung des Landtags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen und Staatsverträgen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen des Landes ein Ausgleich gefunden werden kann. (2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung. (3) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91 a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt, wenn die Landesregierung beabsichtigt, in den Planungsausschüssen wesentlichen Abweichungen von den eingereichten Anmeldungen zuzustimmen, sowie für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. (4) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe für Vereinbarungen nach Artikel 91 b des Grundgesetzes, die haushaltsmäßige Ausgaben zur Folge haben, so rechtzeitig vor dem Abschluss vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann. (5) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtags, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 988 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2025, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, dass die Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird. (2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Einwilligung zu dem Wirtschaftsplan durch das Gremium nach § 50 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) abhängig gemacht. § 53 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung. (3) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatz 2 nach § 9 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen und unterrichtet das Gremium sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Finanzministerium über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt. Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr 1. zu erwartenden Einnahmen, 2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und 3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. (2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 Absatz 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan. (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). (3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen 1. bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen; 2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind Ausgaben für a) Baumaßnahmen, b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden, c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen, d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, e) Darlehen, f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke. (4) Der Gesamtplan enthält 1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht), 2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht), 3.eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan) und 4. eine Berechnung der nach §§ 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit 18a bis 18i zulässigen Kreditaufnahmen und der erforderlichen Tilgungen. Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen sowie der Einnahmen aus Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrages andererseits. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen: 1. Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben a) in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht), b) in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht), c) in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt); 2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten; 3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und der Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 3 und 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2025. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. Ferner kann das Finanzministerium zulassen, dass Beträge, die von einer Verwaltung zugunsten anderer Verwaltungen oder Dritter verauslagt worden sind, bei ihrer Erstattung von der Ausgabe abgesetzt werden können. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. (2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen. (3) Selbstbewirtschaftungsmittel sind für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bildung folgenden drittnächsten Haushaltsjahres verfügbar. Mit Ablauf dieses Zeitraums sind die Mittel in den Haushalt zurückzuführen. Die am 31. Dezember 2024 nicht verausgabten Selbstbewirtschaftungsmittel stehen bis zum 31. Dezember 2028 zur Verfügung und sind im Haushaltsjahr 2029 zurückzuführen. Das Weitere, insbesondere Ausnahmen für Baumaßnahmen und Komplementärfinanzierungen von Fördermitteln der Europäischen Union und des Bundes, regelt das Haushaltsgesetz. (4) Absatz 3 gilt nicht für die in der Anlage zum Haushaltsgesetz aufgeführten Sonderabgaben im Verantwortungsbereich des Landesgesetzgebers. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Verpflichtungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14, § 17, § 20, § 21, § 52, § 95 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. (1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden. (2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. (3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen. (4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden. (5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden. Mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Regelung darf auf einer unbesetzten Planstelle jeweils nur eine Bedienstete oder ein Bediensteter geführt werden. (6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass die in den Erläuterungen bei den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgewiesenen Stellen nach Satz 1 verbindlich sind und die Einrichtung von weiteren Stellen der Einwilligung des Landtags bedarf. (7) Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung im Haushaltsplan auszubringen. Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind verbindlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 a LeistungsbezogenePlanaufstellung und -bewirtschaftung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17a Abs. 3 angefügt durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631); in Kraft getreten am 1. Januar 2007. (1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird und die Kosten der Leistungen erfasst werden. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit zu bestimmen, welche 1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen, 2. Ausgaben übertragbar sind und 3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind. (3) Ein automatisierter Abruf der beim Landesamt für Besoldung und Versorgung gespeicherten Bezügedaten sowie deren Weiterverarbeitung sind – soweit erforderlich – zu Zwecken der ab 1. Januar 2006 eingeführten Personalausgabenbudgetierung zulässig. Die Bezügedaten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Diese Regelung gilt entsprechend für die Hochschulen und das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17b Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1179 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Budgeteinheiten umfassen in der kameralen Darstellung alle Einnahme- und Ausgabetitel eines Kapitels und der ihr durch Haushaltsvermerk zugeordneten weiteren Kapitel, ausgenommen Titel der Gruppen 441, 461, 462, 549, 971 und 972. Ausnahmen können durch Haushaltsvermerk für einzelne Titel zugelassen werden. (2) In den Budgeteinheiten wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften des jährlichen Haushaltsgesetzes nach Konten und Produktstrukturen erfolgen. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 Verwaltungsvorschriften zu erlassen. (4) Die öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung, die die Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens nach Absatz 1 umsetzen, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes und von externen Geschäftspartnern in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen und für die Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang befugt. Zur Erfüllung steuerrechtlicher Meldepflichten ist es zulässig, die nach § 93c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Daten zum Geschäftspartner zu verarbeiten. (5) Der automatisierte Abruf und die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten des Landes bei der für Besoldung und Versorgung zuständigen Stelle durch die an der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens beteiligten öffentlichen Stellen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ist für Zwecke der Buchführung, der Bilanzierung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Zeitaufschreibung, der Abbildung der Logistik sowie der Abbildung des Organisationsaufbaus von Budgeteinheiten zulässig. (6) Die Landesregierung regelt Näheres zu den Befu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.